Language of document : ECLI:EU:T:2021:52

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

3. Februar 2021(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob die Entscheidung einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde“

In der Rechtssache T‑258/20,

Oleksandr Viktorovych Klymenko, wohnhaft in Moskau (Russland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Phelippeau,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro und P. Mahnič als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2020/373 des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2020, L 71, S. 10) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2020, L 71, S. 1), soweit der Name des Klägers mit diesen Rechtsakten auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, der Richterin O. Spineanu-Matei und des Richters R. Mastroianni (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die vorliegende Rechtssache fügt sich in den Rahmen der Streitsachen über die restriktiven Maßnahmen ein, die gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine nach der Unterdrückung der Demonstrationen auf dem Platz der Unabhängigkeit in Kiew (Ukraine) im Februar 2014 ergriffen wurden.

2        Der Kläger, Herr Oleksandr Viktorovych Klymenko, hatte das Amt des Ministers für Steuern und Zölle der Ukraine inne.

3        Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26). Am selben Tag erließ er die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1).

4        In den Erwägungsgründen 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 wird ausgeführt:

„(1)      Der Rat hat am 20. Februar 2014 jede Gewaltanwendung in der Ukraine auf das Schärfste verurteilt. Er forderte die sofortige Beendigung der Gewalt in der Ukraine und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Er rief die Regierung der Ukraine zu größter Zurückhaltung auf und appellierte an die Oppositionsführer, sich von denjenigen zu distanzieren, die zu radikalen Handlungen, einschließlich Gewaltanwendung, übergehen.

(2)      Der Rat hat am 3. März 2014 beschlossen, im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine restriktive Maßnahmen für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten auf Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie auf für Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Personen zu konzentrieren.“

5        Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 bestimmt:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)      Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

6        Die Modalitäten dieses Einfrierens von Geldern werden in Art. 1 Abs. 3 bis 6 des Beschlusses 2014/119 festgelegt.

7        Dem Beschluss 2014/119 entsprechend schreibt die Verordnung Nr. 208/2014 den Erlass der betreffenden restriktiven Maßnahmen vor und legt deren Modalitäten mit im Wesentlichen demselben Wortlaut wie der Beschluss fest.

8        Die Namen der von dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 betroffenen Personen sind in der Liste im Anhang dieses Beschlusses und in Anhang I dieser Verordnung (im Folgenden: Liste), u. a. mit der Begründung für ihre Aufnahme, verzeichnet. Der Name des Klägers war ursprünglich nicht in der Liste enthalten.

9        Der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2014, L 111, S. 91) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2014, L 111, S. 33) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom April 2014) geändert.

10      Mit den Rechtsakten vom April 2014 wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Minister für Steuern und Zölle“ und mit folgender Begründung in die Liste aufgenommen:

„Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland.“

11      Mit am 30. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑494/14 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom April 2014, soweit sie ihn betrafen.

12      Am 29. Januar 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/143 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) und die Verordnung (EU) 2015/138 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1).

13      Mit dem Beschluss 2015/143 wurden ab dem 31. Januar 2015 die Kriterien für die Aufnahme der vom Einfrieren von Geldern betroffenen Personen in die Liste präzisiert. Insbesondere wurde Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 durch folgenden Text ersetzt:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

a)      wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

b)      wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“

14      Mit der Verordnung 2015/138 wurde die Verordnung Nr. 208/2014 entsprechend dem Beschluss 2015/143 geändert.

15      Am 5. März 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/364 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2015). Mit dem Beschluss 2015/364 wurde zum einen Art. 5 des Beschlusses 2014/119 ersetzt, wobei die Anwendung der restriktiven Maßnahmen, was den Kläger betraf, bis zum 6. März 2016 verlängert wurde, und zum anderen der Anhang des Beschlusses 2014/119 geändert. Mit der Durchführungsverordnung 2015/357 wurde dementsprechend Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014 geändert.

16      Mit den Rechtsakten vom März 2015 wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Minister für Steuern und Zölle“ und mit folgender neuer Begründung auf der Liste belassen:

„Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird.“

17      Mit am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑245/15 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betrafen.

18      Am 4. März 2016 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2016/318 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2016, L 60, S. 76) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2016, L 60, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2016).

19      Durch die Rechtsakte vom März 2016 wurde die Anwendung der restriktiven Maßnahmen u. a. in Bezug auf den Kläger bis zum 6. März 2017 verlängert, ohne dass die Begründung für seine Nennung gegenüber jener in den Rechtsakten vom März 2015 geändert worden wäre.

20      Mit Schriftsatz, der am 28. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T‑245/15 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.

21      Mit Beschluss vom 10. Juni 2016, Klymenko/Rat (T‑494/14, EU:T:2016:360), gab das Gericht gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung der oben in Rn. 11 erwähnten Klage statt, indem es diese für offensichtlich begründet und demgemäß die Rechtsakte vom April 2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig erklärte.

22      Am 3. März 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/381 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2017, L 58, S. 34) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2017, L 58, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2017).

23      Durch die Rechtsakte vom März 2017 wurde die Anwendung der restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2018 verlängert, ohne dass die Begründung für die Nennung des Klägers gegenüber jener der Rechtsakte vom März 2015 geändert worden wäre.

24      Mit Schriftsatz, der am 27. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T‑245/15 erneut an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2017, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.

25      Mit Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T‑245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), wies das Gericht sämtliche oben in den Rn. 17, 20 und 24 genannten Anträge des Klägers zurück.

26      Am 5. Januar 2018 legte der Kläger beim Gerichtshof ein unter der Rechtssachennummer C‑11/18 P in das Register eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T‑245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), ein.

27      Am 5. März 2018 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2018/333 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2018, L 63, S. 48) und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2018, L 63, S. 5) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2018).

28      Durch die Rechtsakte vom März 2018 wurde die Anwendung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2019 verlängert, ohne dass die Begründung für die Nennung des Klägers gegenüber jener in den Rechtsakten vom März 2015 geändert worden wäre.

29      Mit am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑274/18 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2018, soweit sie ihn betrafen.

30      Am 4. März 2019 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2019/354 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2019, L 64, S. 7) und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2019, L 64, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2019).

31      Durch die Rechtsakte vom März 2019 wurde die Anwendung der restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2020 verlängert, und der Name des Klägers wurde auf der Liste belassen, und zwar mit derselben Begründung, wie oben in Rn. 16 angeführt, ergänzt um eine Präzisierung betreffend die Wahrung seiner Verteidigungsrechte und die Achtung seines Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Verlauf des Strafverfahrens, auf das der Rat sich gestützt hatte.

32      Mit am 3. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑295/19 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2019, soweit sie ihn betrafen.

33      Mit Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T‑274/18, EU:T:2019:509), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2018 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

34      Mit Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C‑11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), hob der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T‑245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), (vgl. oben, Rn. 25) auf und erklärte zum anderen die Rechtsakte vom März 2015, vom März 2016 und vom März 2017 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

35      In der Zeit von November 2019 bis Januar 2020 gab es einen Schriftwechsel zwischen dem Rat und dem Kläger über die mögliche Verlängerung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gegen Letzteren. Insbesondere übermittelte der Rat dem Kläger mehrere Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Folgenden: Generalstaatsanwaltschaft), die die Strafverfahren gegen den Kläger betrafen, auf deren Grundlage er die Verlängerung in Betracht zog.

36      Am 5. März 2020 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2020/373 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2020, L 71, S. 10) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2020, L 71, S. 1) (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte).

37      Mit den angefochtenen Rechtsakten wurde die Geltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2021 verlängert und der Name des Klägers auf der Liste belassen, und zwar mit derselben Begründung, wie oben in Rn. 16 angeführt, ergänzt um folgende Präzisierung:

„Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Klymenko in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege herfür sind insbesondere die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 und 5. Oktober 2018, mit denen eine Sonderermittlung in Abwesenheit genehmigt wurde, die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 8. Februar 2017 und 19. August 2019, mit denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung in Form der Ingewahrsamnahme verhängt wurde, und die Tatsache, dass die Verteidigung sich derzeit in die Materialien des Strafverfahrens einarbeitet.“

38      Mit Schreiben vom 6. März 2020 teilte der Rat dem Kläger mit, dass die restriktiven Maßnahmen ihm gegenüber aufrechterhalten würden. Er antwortete auf die in einem Schreiben vom 23. Januar 2020 enthaltene Stellungnahme des Klägers und übermittelte diesem die angefochtenen Rechtsakte. Außerdem wies er den Kläger auf die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hin, bevor die Entscheidung über die eventuelle Belassung seines Namens auf der Liste getroffen werde.

 Ereignisse nach Klageerhebung

39      Mit Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T‑295/19, EU:T:2020:287), hat das Gericht die Rechtsakte vom März 2019 für nichtig erklärt, soweit sie den Kläger betrafen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

40      Mit Klageschrift, die am 4. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

41      Am 17. Juli 2020 hat der Rat seine Klagebeantwortung eingereicht.

42      Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 ist der Kläger nach Art. 83 Abs. 3 der Verfahrensordnung ersucht worden, eine Erwiderung auf das Vorbringen des Rates zum zweiten Klagegrund, in dem insbesondere ein Beurteilungsfehler gerügt wird, unter Berücksichtigung der Beurteilung des Gerichts im Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T‑295/19, EU:T:2020:287), vorzulegen.

43      Die Erwiderung ist am 3. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden.

44      Die Gegenerwiderung ist am 9. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden. Am selben Tag wurde das schriftliche Verfahren abgeschlossen.

45      Nach Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn keine der Parteien innerhalb der Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, beschließen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden. Da sich das Gericht im vorliegenden Fall für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet hält und kein entsprechender Antrag gestellt worden ist, hat es beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

46      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

47      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        hilfsweise, sofern die angefochtenen Rechtsakte, soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig erklärt werden sollten, anzuordnen, dass die Wirkungen des Beschlusses 2020/373 bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2020/370 fortbestehen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

48      Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend, mit denen er erstens eine Verletzung der Begründungspflicht, zweitens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch, drittens im Wesentlichen eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, viertens das Fehlen einer Rechtsgrundlage und fünftens eine Verletzung des Eigentumsrechts rügt.

49      Zunächst sind der zweite und der dritte Klagegrund zusammen zu prüfen, soweit dem Rat damit vorgeworfen wird, er habe die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers durch die ukrainischen Behörden nicht richtig geprüft, woraus sich ein Beurteilungsfehler beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte ergebe.

50      Im Rahmen dieser Klagegründe macht der Kläger u. a. geltend, der Rat habe nicht geprüft, ob die ihn betreffenden Strafverfahren mit den Referenznummern 42017000000000113 (im Folgenden: Verfahren 113) und 42014000000000521 (im Folgenden: Verfahren 521), auf die er sich bei der Entscheidung, die restriktiven Maßnahmen ihm gegenüber aufrechtzuerhalten, gestützt habe, unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geführt worden seien.

51      Nach Ansicht des Klägers waren die Antworten der Generalstaatsanwaltschaft auf die Fragen des Rates, die die Wahrung seiner Verteidigungsrechte und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, den Stand der ihn betreffenden Strafverfahren sowie die Zuständigkeit der verschiedenen beteiligten Untersuchungsbehörden, deren Verhältnis untereinander und die Übertragung von Untersuchungen von der einen auf die andere betrafen, nicht zufriedenstellend. Folglich wirft er dem Rat im Wesentlichen vor, unzureichend geprüft zu haben und die Beweise, die er ihm zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens der ukrainischen Behörden und zu deren fehlender Unabhängigkeit vorgelegt habe, nicht beachtet zu haben.

52      Erstens macht er geltend, dass sein Name am 20. Juni 2019 nicht in der von der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) aufgestellten Liste der international gesuchten Personen (im Folgenden: Liste der von Interpol gesuchten Personen) geführt worden sei, wie sich aus den vom Sekretariat der Kommission für die Kontrolle der Dateien von Interpol ausgestellten Bescheinigungen ergebe.

53      Zweitens wirft der Kläger dem Rat vor, er habe keinerlei Prüfung hinsichtlich seiner Verteidigungsrechte und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf die Übertragung der Voruntersuchungen, die bereits abgeschlossen gewesen seien, auf das nationale Büro zur Korruptionsbekämpfung der Ukraine, noch dazu sechs Jahre nach ihrer Einleitung, vorgenommen.

54      Drittens macht er geltend, dass beim Erlass der Entscheidung des Untersuchungsrichters des Bezirksgerichts Petchersk in Kiew (im Folgenden: Gericht Petchersk) vom 5. Oktober 2018 (im Folgenden: Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018), mit der die Einleitung einer Sonderuntersuchung gegen ihn in seiner Abwesenheit erlaubt worden sei, seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht gewahrt worden seien.

55      Viertens ist der Kläger der Ansicht, die Dauer der gegen ihn in der Ukraine geführten Verfahren sei nicht angemessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und es gehe den ukrainischen Behörden ganz offensichtlich nur darum, die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu rechtfertigen, da sich die Generalstaatsanwaltschaft praktisch jedes Jahr auf ein anderes Verfahren mit einer anderen Nummer beziehe, das aber systematisch dieselben strafbaren Handlungen betreffe. Im Übrigen seien für die übermäßig lange Dauer der Voruntersuchungen nur die damit beauftragten Behörden verantwortlich, die keine Entscheidung getroffen hätten, die Rechtssache an ein Gericht zu verweisen.

56      Schließlich habe der Rat seine Pflichten zur Überprüfung der Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beachtet, obwohl der Kläger wiederholt ihre Verletzung beanstandet habe.

57      In der Erwiderung trägt der Kläger ferner vor, dass die Berufungskammer des Obersten Antikorruptionsgerichts der Ukraine in ihrem Urteil vom 13. Mai 2020 (im Folgenden: Urteil vom 13. Mai 2020) die Entscheidung des Ermittlungsrichters vom 19. August 2019 über die Genehmigung einer vorbeugenden Ingewahrsamnahme ihm gegenüber (im Folgenden: Entscheidung des Ermittlungsrichters vom 19. August 2019) mit der Begründung aufgehoben habe, dass eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sei, die nach der ukrainischen Strafprozessordnung (im Folgenden: Strafprozessordnung) für den Erlass einer solchen Entscheidung erfüllt sein müssten, nämlich dass der Name der betroffenen Person in einer internationalen Fahndungsliste aufgeführt sei.

58      Der Rat trägt vor, dass sich aus dem Schriftverkehr mit dem Kläger ergebe, dass er dessen Ausführungen berücksichtigt habe, dass er ihre Begründetheit auch dadurch überprüft habe, dass er den ukrainischen Behörden detaillierte Fragen gestellt und von ihnen Erläuterungen erhalten habe, und dass er unter Berücksichtigung der Informationen, die er von ihnen erhalten habe, davon ausgegangen sei, dass die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht verletzt worden seien und dass es ausreichend Gründe dafür gegeben habe, den Namen des Klägers weiterhin auf der Liste zu führen.

59      Außerdem habe zum einen der Kläger sein Recht, in der Ukraine in den Verfahren gegen ihn von einem Rechtsanwalt vertreten zu werden, ausgeübt und von seinen Rechten zweckmäßig Gebrauch gemacht, so dass er mit seinen Rechtsbehelfen teilweise Erfolg gehabt habe. Zum anderen gehe aus den Schreiben des Klägers an den Rat nicht hervor, dass er angesichts bestimmter Verfahrenssituationen wie der Aussetzung der Ermittlungen oder deren nicht fristgemäßem Abschluss von den ihm nach der Strafprozessordnung zur Verfügung stehenden Beschwerde- oder Anfechtungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hätte.

60      Der Rat weist ferner darauf hin, dass es mehrere Gerichtsentscheidungen in Bezug auf den Kläger gegeben habe. Es handele sich um die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 und vom 5. Oktober 2018, mit denen die Einleitung einer Sonderermittlung in Abwesenheit im Rahmen des Verfahrens 113 bzw. des Verfahrens 521 genehmigt worden sei, sowie um die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. August 2019, mit der eine vorläufige Festnahme im Rahmen des Verfahrens 113 genehmigt worden sei. Im Hinblick auf die letztgenannte Entscheidung habe der Untersuchungsrichter festgestellt, dass der Verdacht im Jahr 2014 ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei und der Name des Klägers am 10. Juni 2019 in die internationale Fahndungsliste aufgenommen worden sei. Diesbezüglich ist der Rat der Ansicht, dass die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen über die Nichtaufnahme in die Liste der von Interpol gesuchten Personen nicht schlüssig seien, da sie nach dem Zeitpunkt ausgestellt worden seien, für den angegeben worden sei, dass der Name des Klägers nicht auf der Liste gestanden habe (10. Oktober 2018).

61      Schließlich trägt der Rat vor, er habe nachprüfen können, dass eine Reihe von Entscheidungen, die im Rahmen der Durchführung der Strafverfahren in Bezug auf den Kläger getroffen worden seien, unter Beachtung seiner Verteidigungsrechte und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden seien.

62      Zum Vorbringen des Klägers zur überlangen Ermittlungsdauer und zum Fehlen eines Tatvorwurfs ihm gegenüber weist der Rat darauf hin, dass er hierzu von den ukrainischen Behörden Erläuterungen verlangt und erhalten habe, dass die Ermittlungen in Bezug auf das Verfahren 113 und das Verfahren 521 im Jahr 2017 bzw. im Oktober 2018 abgeschlossen worden seien und die Verteidigung gerade dabei sei, sich in die Akte einzuarbeiten, was einen Fortgang des Verfahrens belege.

63      Was schließlich das Urteil vom 13. Mai 2020 betrifft, trägt der Rat vor, es könne für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte nicht berücksichtigt werden, da es nach deren Erlass ergangen sei. Außerdem betreffe dieses Urteil zum einen jedenfalls nur das Verfahren 113, und zum anderen bestätige es seinerseits, dass der Kläger seine Rechte habe ausüben können.

64      Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Gerichte der Europäischen Union bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte gehören, wie sie in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sind (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta garantierten gerichtlichen Kontrolle erfordert, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Gründe prüft, die der Entscheidung zugrunde liegen, den Namen einer Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder dort zu belassen, vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dem entsprechenden Beschluss zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die fraglichen Handlungen zu stützen – erwiesen sind (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind und die gegen eine Person, die als für die Veruntreuung von Vermögenswerten eines Drittstaats verantwortlich identifiziert wurde, ergangen sind, beruhen im Wesentlichen auf der Entscheidung einer – insoweit zuständigen – Behörde dieses Staates, gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Auch wenn der Rat aufgrund des Kriteriums für die Aufnahme in die Liste (im Folgenden: Aufnahmekriterium), wie es oben in Rn. 13 angeführt worden ist, restriktive Maßnahmen auf die Entscheidung eines Drittstaats stützen kann, bedeutet dennoch die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beachten, dass es sich vergewissern muss, dass die Behörden des Drittstaats, die diese Entscheidung erlassen haben, diese Rechte beachtet haben (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Das Erfordernis einer Überprüfung durch den Rat, dass die Entscheidungen von Drittstaaten, auf die er sich stützen will, unter Wahrung der genannten Rechte getroffen wurden, soll zum Schutz der betroffenen Personen oder Organisationen gewährleisten, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt. Der Rat darf somit erst dann davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung des betreffenden Drittstaats, auf die er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Wenngleich im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der EMRK beigetreten sind, verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte – die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind – durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) überwacht werden, wird dadurch das vorstehend in Rn. 68 genannte Erfordernis der Überprüfung nicht überflüssig (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Nach der Rechtsprechung ist der Rat verpflichtet, in der Begründung für den Erlass oder die Aufrechterhaltung der gegen eine Person oder eine Organisation gerichteten restriktiven Maßnahmen – zumindest in gedrängter Form – die Gründe darzustellen, aus denen seiner Ansicht nach die Entscheidung des Drittstaats, auf die er sich stützen will, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde. Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Letztlich muss der Rat, wenn er den Erlass oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie derjenigen des vorliegenden Falls auf die Entscheidung eines Drittstaats stützt, ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte durch die betroffene Person einzuleiten und durchzuführen, sich zum einen vergewissern, dass die Behörden des Drittstaats zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, gewahrt haben, und zum anderen in dem Beschluss, mit dem die restriktiven Maßnahmen verhängt werden, die Gründe nennen, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass die Entscheidung des Drittstaats unter Beachtung dieser Rechte erlassen wurde (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 66).

72      Diese Rechtsprechungsgrundsätze bilden den Maßstab für die Feststellung, ob der Rat die entsprechenden Verpflichtungen eingehalten hat.

73      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Rat in den angefochtenen Rechtsakten zwar angegeben hat (vgl. oben, Rn. 37), aus welchen Gründen er der Ansicht war, dass die Entscheidung der ukrainischen Behörden, wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ein Strafverfahren gegen den Kläger einzuleiten und durchzuführen, unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei, dass aber gleichwohl zu prüfen ist, ob der Rat zu Recht der Ansicht war, dass diese Behörden im Rahmen der Verfahren, auf die die angefochtenen Rechtsakte gestützt werden, die genannten Rechte des Klägers beachtet hätten.

74      Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Begründung, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte gehört und hier darin besteht, zu überprüfen, ob die vom Rat angeführten Punkte erwiesen und für den Nachweis geeignet sind, dass geprüft wurde, ob diese Rechte durch die ukrainischen Behörden gewahrt wurden, ist nämlich von der Frage der Begründung zu unterscheiden, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt und die nur das Gegenstück zur Pflicht des Rates darstellt, sich im Vorfeld der Wahrung der besagten Rechte zu vergewissern (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Gegen den Kläger wurden mit den angefochtenen Rechtsakten neue restriktive Maßnahmen auf der Grundlage des Aufnahmekriteriums erlassen, das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss 2015/143 präzisierten Fassung und in Art. 3 der Verordnung Nr. 208/2014 in der durch die Verordnung 2015/138 präzisierten Fassung genannt ist (vgl. oben, Rn. 13 und 14). Nach diesem Kriterium werden die Gelder von Personen eingefroren, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, einschließlich der Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind.

76      Der Rat stützte sich bei seiner Entscheidung, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, auf den Umstand, dass dieser Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung durch die ukrainischen Behörden wegen der mit einem Amtsmissbrauch verbundenen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte war, die durch die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft, von denen der Kläger eine Kopie erhalten hatte, belegt gewesen sei (siehe oben, Rn. 35).

77      Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C‑11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), und vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T‑295/19, EU:T:2020:287), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.

78      Außerdem hat der Rat, wie er es erstmals mit den Rechtsakten vom März 2019 getan hatte, mit der Änderung des Anhangs des Beschlusses 2014/119 und des Anhangs I der Verordnung Nr. 208/2014 durch die angefochtenen Rechtsakte einen in zwei Teile gegliederten Abschnitt angefügt, der vollständig den Verteidigungsrechten und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewidmet ist.

79      Im ersten Teil findet sich ein einfacher allgemeiner Hinweis auf die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach der Strafprozessordnung. Insbesondere wird zunächst auf die verschiedenen Verfahrensrechte verwiesen, die jeder Person, die in Strafverfahren verdächtigt oder angeklagt wird, gemäß Art. 42 der Strafprozessordnung zustehen. Sodann wird zum einen geschildert, dass gemäß Art. 306 der Strafprozessordnung Beschwerden gegen Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Ermittlers oder des Staatsanwalts vom Untersuchungsrichter eines örtlichen Gerichts im Beisein des Beschwerdeführers oder seines Strafverteidigers oder rechtlichen Vertreters geprüft werden müssen. Zum anderen wird insbesondere hervorgehoben, dass in Art. 309 der Strafprozessordnung die Entscheidungen der Untersuchungsrichter, gegen die Berufung eingelegt werden kann, festgelegt sind. Schließlich wird klargestellt, dass eine Reihe verfahrensrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen, wie die Beschlagnahme von Eigentum und Inhaftierungsmaßnahmen, nur nach einer Entscheidung des Untersuchungsrichters oder eines Gerichts möglich ist.

80      Der zweite Teil des Abschnitts betrifft die Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bei jeder der in der Liste aufgeführten Personen. Was speziell den Kläger betrifft, heißt es, dass nach den Informationen in der Akte des Rates seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt habe, gewahrt worden seien, was insbesondere durch die Entscheidungen des Untersuchungsrichters zum einen vom 1. März 2017 und 5. Oktober 2018 und zum anderen vom 8. Februar 2017 und 19. August 2019 sowie die Tatsache, dass die Verteidigung sich in die Materialien des Strafverfahrens einarbeite (siehe oben, Rn. 37), belegt werde.

81      Im Schreiben vom 6. März 2020 (vgl. oben, Rn. 38) beschränkte sich der Rat zum einen auf den Hinweis, die Bescheinigungen der Generalstaatsanwaltschaft belegten, dass gegen den Kläger nach wie vor das Verfahren 113 und das Verfahren 521 wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte anhängig seien und dass diese am 19. und 21. November 2019 dem nationalen Büro zur Korruptionsbekämpfung der Ukraine zugewiesen worden seien. Was zum anderen die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz betrifft, führte der Rat aus, dass die Wahrung dieser Rechte durch die oben in Rn. 80 erwähnten Gerichtsentscheidungen belegt werde. Speziell zur Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. August 2019 im Rahmen des Verfahrens 113 führt er aus, man sei davon ausgegangen, dass der Verdacht dem Kläger am 22. Dezember 2014 und am 19. August 2016 mitgeteilt worden sei, dass die Anklage nachvollziehbare Verdachtsmomente nachgewiesen habe, dass der Name des Klägers am 10. Juni 2019 in eine internationale Fahndungsliste aufgenommen worden sei, dass er sich erwiesenermaßen vor den mit der Durchführung des Vorverfahrens betrauten Behörden versteckt habe und dass es ausreichend Gründe für die Annahme gegeben habe, dass er dies weiterhin tun werde.

82      Somit ergibt sich aus einer kombinierten Betrachtung der Gründe, die in den angefochtenen Rechtsakten und in dem genannten Schreiben vom 6. März 2020 angeführt wurden, dass der Rat ausdrücklich bestätigt, dass er die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in den beiden oben in Rn. 81 angeführten Verfahren geprüft hat, auch wenn er nähere Einzelheiten nur zum Verfahren 113 angibt, in dessen Rahmen die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. August 2019 getroffen wurde.

83      Insoweit ist vorab anzumerken, dass der Rat nicht darlegt, inwieweit alle – oben in Rn. 80 angeführten – Entscheidungen des Untersuchungsrichters des Gerichts Petchersk, die reine Verfahrenshandlungen sind, Belege für die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in den Verfahren 113 und 521 sein sollen. Wie oben in den Rn. 65 bis 67 ausgeführt, war der Rat im vorliegenden Fall nämlich verpflichtet, vor dem Beschluss über die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu prüfen, ob die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen der Straftaten der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte sowie des Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes einzuleiten und durchzuführen, unter Wahrung der besagten Rechte des Klägers ergangen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 78).

84      Unter diesem Blickwinkel können die genannten Gerichtsentscheidungen zumindest in formeller Hinsicht nicht als die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen rechtfertigende Entscheidungen zur Einleitung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens angesehen werden. Gleichwohl kann zugestanden werden, dass diese Entscheidungen in der Sache, da es sich um gerichtliche Entscheidungen handelt, zumindest die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. August 2019, die in zeitlicher Hinsicht maßgeblich ist, vom Rat de facto als tatsächliche Grundlage für die Aufrechterhaltung der fraglichen Maßnahmen berücksichtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Conseil, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 79).

85      Daher ist zu prüfen, ob der Rat zu Recht davon ausgehen konnte, dass diese Entscheidungen ebenso wie der Umstand, dass die Verteidigung des Klägers beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte gerade dabei war, sich in die Strafakte einzuarbeiten, ein Beleg für die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz waren.

86      Was zunächst die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. August 2019 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich daraus entgegen dem Vorbringen des Rates nicht eindeutig ergibt, dass die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im vorliegenden Fall gewährleistet waren. Zwar konnte, wie der Rat in seinem Schreiben vom 6. März 2020 (siehe oben, Rn. 81) betont, der Untersuchungsrichter des Gerichts Petchersk zu dem Ergebnis kommen, dass im Rahmen des Verfahrens 113, in dem diese Entscheidung ergangen ist, der Kläger eine unter Verdacht stehende Person war, dass er auf einer internationalen Fahndungsliste geführt wurde, dass der Staatsanwalt bewiesen hatte, dass er sich vor den Behörden, die mit den Voruntersuchungen betraut waren, versteckt hielt und dass es ausreichend Gründe für die Annahme gab, dass er dies weiterhin tun werde. Dennoch ergibt sich aus der Akte nicht, dass der Rat die Informationen, die der Kläger ihm in seinem Schreiben vom 23. Januar 2020 sowie zuvor in den Schreiben vom 19. Dezember 2018 und vom 4. Februar 2019 übermittelt hatte, tatsächlich berücksichtigt hat.

87      Der Kläger hatte nämlich unter Vorlage entsprechender Dokumente u. a. geltend gemacht, dass sein Name nicht in der Liste der von Interpol gesuchten Personen geführt worden sei und dass der Untersuchungsrichter deshalb nicht in der Lage gewesen sei, bestimmte Entscheidungen zu treffen, die der Rat als Beleg für die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz angesehen habe.

88      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Rat die Informationen überprüft hätte, die der Untersuchungsrichter seiner Ansicht, der Name des Klägers werde auf einer „internationalen Fahndungsliste“ geführt, zugrunde gelegt hat. Im Übrigen hat der Rat keine Gründe dafür genannt, warum er sich insoweit mit einfachen Behauptungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters zufriedengegeben hat, obwohl sich aus den Unterlagen ergab, dass der Name des Klägers am 20. Juni 2019 nicht auf der Liste der von Interpol gesuchten Personen stand.

89      Dieser Aspekt ist im Rahmen der Beurteilung der Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf Art. 193‑6 der Strafprozessordnung nicht ohne Bedeutung, wonach, wie sich aus der Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. August 2019 ergibt, der Eintrag in einer internationalen Fahndungsliste eine der Voraussetzungen ist, die der Staatsanwalt nachzuweisen hat, wenn er die Genehmigung einer vorbeugenden Ingewahrsamnahme beantragt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 87).

90      In dieser Entscheidung hat sich der Untersuchungsrichter für die Ansicht, dass der Name des Klägers auf einer solchen Liste geführt werde, auf den Beschluss des Staatsanwalts vom 10. Juni 2019 gestützt, ohne jedoch anzugeben, welchen Beweis der Staatsanwalt geliefert hatte. Was die Generalstaatsanwaltschaft betrifft, so ist festzustellen, dass sie in den beiden Tabellen in der Anlage des Schreibens vom 1. November 2019, die die Informationen zum Stand der Verfahren 113 und 521 zusammenfassten und erklären sollten, inwieweit die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt wurden, nur festgestellt hat, dass der „Verdächtige... auf der Liste der gesuchten Personen aufgeführt“ gewesen sei.

91      Diese Erwägungen können nicht durch das Vorbringen des Rates, dass die vom Sekretariat der Kommission für die Kontrolle der Dateien von Interpol ausgestellten Bescheinigungen nicht schlüssig seien, in Frage gestellt werden. Denn die Informationen der Generalstaatsanwaltschaft zur Aufnahme des Namens des Klägers in eine „Fahndungsliste“ erlaubten es dem Rat jedenfalls nicht, die Einhaltung der Bedingung betreffend eine solche Aufnahme durch den Staatsanwalt und damit die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch den Untersuchungsrichter beim Erlass seiner Entscheidung zu überprüfen (siehe oben, Rn. 89). Unter diesen Umständen konnte der Rat sich nicht mit den entweder lakonischen oder ungenauen Informationen, über die er verfügte, zufriedengeben. Er hätte bei den ukrainischen Behörden zumindest nachfragen müssen.

92      Im Übrigen ist, ohne dass sich dies auf die vorliegende Rechtssache auswirken würde, da das Urteil vom 13. Mai 2020, wie der Rat zu Recht hervorhebt, nach dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte ergangen ist, nichtsdestoweniger darauf hinzuweisen, dass aus diesem Urteil zum einen hervorgeht, dass der bloße Umstand, dass die Staatsanwaltschaft eine Verfahrensentscheidung in Form eines Beschlusses zur Aufnahme einer Person in die Liste der von Interpol gesuchten Personen trifft, nicht ausreicht, da alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung eines solchen Beschlusses ergriffen worden sein müssen, was der Staatsanwalt in keiner Weise bewiesen hat, und zum anderen, dass Art. 193‑6 der Strafprozessordnung von der Berufungskammer des Obersten Antikorruptionsgerichts in mehreren Gerichtsentscheidungen in der Zeit von September 2019 bis Februar 2020 bereits in dieser Weise ausgelegt wurde.

93      Was sodann die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 und vom 5. Oktober 2018 sowie die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 8. Februar 2017 betrifft, wobei die ersten beiden die Einleitung eines Sonderermittlungsverfahrens in Abwesenheit und die letztgenannte die Genehmigung einer vorläufigen Festnahme betrafen, ist darauf hinzuweisen, dass diese lange vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte getroffen wurden. Daraus folgt, dass sie nicht ausreichen können, um festzustellen, dass die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, auf die der Rat sich stützen will, um die streitigen restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 aufrechtzuerhalten, unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde. Darüber hinaus hatte das Gericht bereits Gelegenheit, sich sowohl zur Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 als auch zu der vom 5. Oktober 2018 zu äußern – und zwar im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 78 bis 88 und 91), ergangen ist, das vom Rat nicht angefochten wurde –, und hat entschieden, dass damit nicht nachgewiesen werden kann, dass die genannten Rechte des Klägers im Rahmen der fraglichen Verfahren beachtet wurden.

94      Jedenfalls ist auch darauf hinzuweisen, dass alle erwähnten Gerichtsentscheidungen im Rahmen von Strafverfahren, die die Aufnahme und die Belassung des Namens des Klägers auf der Liste gerechtfertigt haben, ergangen sind und nur Zwischenentscheidungen im Hinblick auf diese sind, da sie verfahrensrechtlicher Natur sind. Solche Entscheidungen, die allenfalls dazu dienen können, das Bestehen einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage zu belegen, nämlich die Tatsache, dass gegen den Kläger entsprechend dem Aufnahmekriterium Strafverfahren u. a. wegen der Veruntreuung von Geldern oder Vermögenswerten des ukrainischen Staates anhängig waren, können aber wesensmäßig für sich genommen nicht den Nachweis erbringen, dass die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, die genannten Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, auf der im Wesentlichen die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger beruht, unter Wahrung von dessen Verteidigungsrechten und dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 92).

95      Im Übrigen nennt der Rat kein Schriftstück aus der Akte des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Rechtsakte geführt hat, aus dem sich ergäbe, dass er die genannten Gerichtsentscheidungen geprüft hat und daraus schließen konnte, dass die Verfahrensrechte des Klägers in ihrem Wesensgehalt beachtet worden waren.

96      Was schließlich den Vorgang der Einarbeitung der Verteidigung in die Strafakte betrifft, der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte noch im Gange war, ist zum einen festzustellen, dass die Generalstaatsanwaltschaft insoweit keine Angaben zu Art und Dauer dieses Vorgangs macht, und zum anderen, dass sich aus den einzigen von ihr zur Verfügung gestellten Informationen ergibt, dass ein solcher Vorgang seit dem 21. April 2017, dem Datum, an dem die Voruntersuchung im Verfahren 113 abgeschlossen wurde, und seit dem 3. Dezember 2018, dem Datum, an dem die Voruntersuchung im Verfahren 521 abgeschlossen wurde, im Gange ist.

97      Entgegen seiner Behauptung hat der Rat indessen nicht dargelegt, inwieweit die ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Einarbeitung der Verteidigung in die Verfahren 113 und 521 und die damit zusammenhängenden gerichtlichen Entscheidungen es ihm ermöglicht hätten, zu der Auffassung zu gelangen, dass die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf effektiven Rechtsschutz beachtet wurden, obwohl sich, wie der Kläger geltend gemacht hat, diese Verfahren, die mutmaßlich in der Zeit von 2011 bis 2014 begangene Taten betrafen, noch im Stadium der Voruntersuchung befanden und zudem im November 2019 bereits abgeschlossen an andere Ermittlungsbehörden übergeben wurden, so dass die fraglichen Rechtssachen in der Hauptsache noch nicht einem ukrainischen Gericht vorgelegt worden waren.

98      Art. 47 Abs. 2 der Charta, der den Maßstab darstellt, anhand dessen der Rat die Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beurteilt, sieht aber vor, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, wie z. B. den in Art. 6 vorgesehenen, haben sie gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird.

100    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR bei der Auslegung von Art. 6 EMRK festgestellt hat, dass der Grundsatz einer angemessenen Frist u. a. bezweckt, die beschuldigte Person vor einer überlangen Verfahrensdauer zu schützen und zu verhindern, dass sie zu lange über ihr Schicksal im Ungewissen gelassen wird, sowie Verzögerungen zu vermeiden, die geeignet sind, die Effizienz und die Glaubwürdigkeit der Rechtspflege zu beeinträchtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 2015, Rutkowski u. a./Polen, CE:ECHR:2015:0707JUD007228710, Nr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem hat der EGMR geurteilt, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz insbesondere dann festgestellt werden kann, wenn die Ermittlungsphase eines Strafverfahrens durch eine Reihe von Zeiträumen der Untätigkeit gekennzeichnet ist, die den für die Ermittlungen zuständigen Behörden zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 6. Januar 2004, Rouille/Frankreich, CE:ECHR:2004:0106JUD005026899, Nrn. 29 bis 31, vom 27. September 2007, Reiner u. a./Rumänien, CE:ECHR:2007:0927JUD000150502, Nrn. 57 bis 59, und vom 12. Januar 2012, Borisenko/Ukraine, CE:ECHR:2012:0112JUD002572502, Nrn. 58 bis 62).

101    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person wegen im Wesentlichen ein und desselben von der Generalstaatsanwaltschaft oder einer anderen Untersuchungsbehörde geführten Ermittlungsverfahrens seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, verpflichtet ist, sich vertieft mit der Frage zu beschäftigen, ob die ukrainischen Behörden möglicherweise die Grundrechte dieser Person verletzt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2019, Stavytskyi/Rat, T‑290/17, EU:T:2019:37, Rn. 132).

102    Daher hätte der Rat im vorliegenden Fall zumindest angeben müssen, aus welchen Gründen er trotz des oben in Rn. 97 wiedergegebenen Vorbringens des Klägers davon ausgehen konnte, dass dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vor der ukrainischen Justizverwaltung, bei dem es sich ersichtlich um ein Grundrecht handelt, in Bezug auf die Frage, ob seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt worden war, gewahrt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 100).

103    In Anbetracht des Akteninhalts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Rat beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte zur Verfügung stehenden Informationen ihm die Prüfung ermöglichten, ob die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung unter Wahrung der Rechte des Klägers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf Verhandlung seiner Rechtssache innerhalb angemessener Frist erlassen wurde.

104    Im Übrigen ist insoweit auch darauf hinzuweisen, dass die gefestigte Rechtsprechung, wonach der Rat oder der Unionsrichter, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der Ermittlungen in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffene Person zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Nach alledem ist nicht erwiesen, dass sich der Rat vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte vergewissert hat, dass die ukrainische Justizverwaltung in den Strafverfahren, auf die er sich gestützt hat, die Verteidigungsrechte des Klägers und dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beachtet hat. Folglich hat der Rat mit der Entscheidung, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, einen Beurteilungsfehler begangen.

106    Unter diesen Umständen sind die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, ohne dass die übrigen von ihm geltend gemachten Klagegründe und Argumente geprüft zu werden brauchen.

 Zum Fortbestehen der Wirkungen des Beschlusses 2020/373

107    Der Rat beantragt hilfsweise, im Fall der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2020/370, aus Gründen der Rechtssicherheit das Fortbestehen der Wirkungen des Beschlusses 2020/373 bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2020/370 anzuordnen.

108    Gemäß Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung. Art. 60 Abs. 2 dieser Satzung bestimmt jedoch, dass abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der Frist, innerhalb der ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam werden.

109    Im vorliegenden Fall hat die Durchführungsverordnung 2020/370 die Rechtsnatur einer Verordnung, da sie vorsieht, dass sie in all ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, was den Wirkungen einer Verordnung entspricht, wie sie in Art. 288 AEUV vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran, C‑200/13 P, EU:C:2016:284, Rn. 121).

110    Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist daher auf den vorliegenden Fall anwendbar (Urteil vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran, C‑200/13 P, EU:C:2016:284, Rn. 122).

111    Schließlich ist zur zeitlichen Wirkung der Nichtigerklärung des Beschlusses 2020/373 darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV das Gericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen der Wirkungen der für nichtig erklärten Handlung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind.

112    Im vorliegenden Fall kann das Bestehen eines Unterschieds zwischen dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2020/370 und demjenigen der Nichtigerklärung des Beschlusses 2020/373 eine ernsthafte Beeinträchtigung der Rechtssicherheit herbeiführen, da mit diesen beiden Rechtsakten gegen den Kläger identische Maßnahmen verhängt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 263). Die Wirkungen des Beschlusses 2020/373 in Bezug auf den Kläger sind daher aufrechtzuerhalten, bis die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2020/370 wirksam wird.

 Kosten

113    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss (GASP) 2020/373 des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Oleksandr Viktorovych Klymenko auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wurde.

2.      Die Wirkungen von Art. 1 des Beschlusses 2020/373 werden gegenüber Herrn Klymenko bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

Spielmann

Spineanu-Matei

Mastroianni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Februar 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.