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Klage, eingereicht am 28. Januar 2013 - Sabores de Navarra/HABM - Frutas Solano (KIT, EL SABOR DE NAVARRA)

(Rechtssache T-46/13)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sabores de Navarra, AIE (Pamplona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Calderón Chavero und O. González Fernández)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Frutas Solano, SA (Calahorra, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. November 2012 in den Sachen R 2542/2011-2 und R 2550/2011-2 aufzuheben;

demgemäß die Richtigkeit de Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 11. Oktober 2011 in dem Nichtigkeitsverfahren Nr. 4633 C festzustellen; mit dieser Entscheidung wird die Gemeinschaftsmarke Nr. 5042346 "KIT, EL SABOR DE NAVARRA" (Wortmarke) teilweise für nichtig erklärt und zwar für die Waren der Klasse 29 "konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmuse; alle aus Navarra" und die Waren der Klasse 30 "feine Backwaren und Konditorwaren, Honig, Melassesirup; Saucen (Würzmittel); Gewürze";

dem Vorbringen der Klägerin zu folgen und die betreffende Nichtigkeitskammer des HABM anzuweisen, die Marke für die im vorstehenden Gedankenstrich angeführten Waren erneut für nichtig zu erklären;

dem HABM die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "KIT, EL SABOR DE NAVARRA" für Waren der Klassen 29, 30 und 33 - Eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 5 042 346.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Frutas Solano, SA.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Sabores de Navarra La Sabiduría del Sabor" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 33, 39 und 42.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Stattgabe der Beschwerde der Frutas Solano, SA wurde teilweise stattgegeben, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise aufgehoben, Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung;

Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009.

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