Language of document : ECLI:EU:T:2022:242

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

27. April 2022(*)

„Schiedsklausel – Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geschlossene Finanzhilfevereinbarung – Förderfähige Kosten – Erstattungsantrag – Finanzprüfung – Untersuchung des OLAF – Interessenkonflikt wegen familiärer oder affektiver Beziehungen – Grundsatz von Treu und Glauben – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Familienstandes – Berechtigtes Vertrauen – Nichtigkeitsklage – Belastungsanzeigen – Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen – Nicht anfechtbare Handlung – Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑4/20,

Sieć Badawcza Łukasiewicz – Port Polski Ośrodek Rozwoju Technologii mit Sitz in Wrocław (Breslau, Polen), vertreten durch Rechtsanwalt Ł. Stępkowski,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Araujo Arce und J. Estrada de Solà als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters M. Jaeger (Berichterstatter) und der Richterin M. Stancu,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nämlich aufgrund

–        des von der Klägerin mit besonderem Schriftsatz vom 3. Januar 2020 gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung eingereichten Antrags auf Weglassen bestimmter Angaben gegenüber der Öffentlichkeit,

–        der am 20. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung, in der die Kommission erklärt, dass sie dem Antrag der Klägerin nach Art. 66 der Verfahrensordnung nicht entgegentrete,

und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2021

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, Sieć Badawcza Łukasiewicz – Port Polski Ośrodek Rozwoju Technologii, gemäß Art. 272 AEUV festzustellen, dass die vertragliche Forderung der Europäischen Kommission, die Gegenstand von sechs am 13. November 2019 ausgestellten Belastungsanzeigen über einen Gesamtbetrag von 180 893,90 Euro sei, dieser bestehend aus einem Hauptbetrag von 164 449 Euro sowie aus Schadensersatz und Zinsen in Höhe von 16 444,90 Euro, nicht bestehe, sowie die Kommission zur Erstattung der in diesen Belastungsanzeigen aufgeführten Beträge zu verurteilen, hilfsweise gemäß Art. 263 AEUV das an sie gerichtete Schreiben der Kommission vom 12. November 2019 für nichtig zu erklären.

I.      Sachverhalt

2        Die Klägerin ist ein Forschungsinstitut, das aufgrund des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (im Folgenden: RP7) an drei Finanzhilfevereinbarungen als Begünstigte teilnahm.

3        Zwischen Dezember 2007 und Juli 2010 schloss die Kommission mit drei Konsortien, bestehend aus Forschungseinrichtungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, wobei jedes Konsortium von einem Koordinator geleitet wurde, mehrere Finanzhilfevereinbarungen, u. a. diejenigen mit den Nummern 215669-EUWB, 248577-C2POWER und 257626-ACROPOLIS (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung EUWB, Finanzhilfevereinbarung C2POWER bzw. Finanzhilfevereinbarung ACROPOLIS, oder zusammen: die betreffenden Finanzhilfevereinbarungen). Während die Koordinatoren der Konsortien die Hauptvertragspartner der Kommission waren, hatten die einzelnen Begünstigten den Status einer Vertragspartei der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen.

4        Die Klägerin, die damals Wrocławskie Centrum Badań EIT+ hieß, trat den betreffenden Finanzhilfevereinbarungen als Begünstigte bei.

5        Zwischen dem 12. und 14. August 2013 wurde die Finanzhilfevereinbarung C2POWER – zusammen mit anderen auf der Grundlage des RP7 geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen (die Projekte SAPHYRE und FIVER) – einer Rechnungsprüfung unterzogen, die im Auftrag der Kommission von einer externen Rechnungsprüfungsgesellschaft durchgeführt wurde.

6        Am 11. Oktober 2013 legte die Klägerin die ergänzenden Informationen vor, die die Prüfer auf einer Schlussbesprechung, die am 14. August 2013 stattfand, angefordert hatten.

7        Am 17. Februar 2014 übersandten die Prüfer der Klägerin den Ausgangsentwurf des Prüfungsberichts. Mit Schreiben vom 7. März 2014 übersandte die Klägerin ihre Stellungnahme zu dem genannten Bericht.

8        Mit Schreiben vom 22. April 2014 übersandte die Kommission der Klägerin den endgültigen Prüfbericht vom 21. März 2014 (Nr. 13-BA 222-030) zur Finanzhilfevereinbarung C2POWER sowie zu den Projekten SAPHYRE und FIVER (im Folgenden: endgütiger Prüfbericht) und teilte ihr mit, dass sie die Prüfung für abgeschlossen halte.

9        Am 15. September 2014 bat das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen der Untersuchung OF/2013/0325/A 3 die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Betroffene um Vorlage von Zeitaufzeichnungen, die einer ihrer Mitarbeiter (im Folgenden: betreffender Mitarbeiter) im Rahmen ihrer von der Europäischen Union finanzierten Projekte erstellt hatte. Am 8. Oktober 2014 übermittelte die Klägerin die vom OLAF angeforderten Dokumente.

10      Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 forderte das OLAF die Klägerin auf, weitere Nachweise für zwei andere ihrer Mitarbeiter vorzulegen. Mit Schreiben vom 6. November 2014 stellte die Klägerin die angeforderten Dokumente zur Verfügung.

11      Am 15. Januar 2015 unterrichtete das OLAF die Klägerin als die von der Untersuchung betroffene Person über die ihr vorgeworfenen Handlungen, nämlich über ihre Beteiligung an der Abgabe falscher Angaben über die Arbeitszeiten des betreffenden Mitarbeiters und von zwei anderen ihrer Mitarbeiter.

12      Am 27. Januar 2015 übermittelte die Klägerin dem OLAF ihre Stellungnahme, in der sie dessen Feststellungen widersprach.

13      Am 1. Juni 2015 unterrichtete das OLAF die Klägerin von dem Abschluss der Untersuchung und von seinen Empfehlungen, die den polnischen Justizbehörden und den zuständigen Dienststellen der Kommission übermittelt wurden.

14      Am 25. Juni 2015 sandte die Klägerin an das OLAF ein Schreiben, in dem eine Reihe von Auskunftsverlangen und Unterlagen enthalten waren und in dem die Klägerin das OLAF u. a. um ein Exemplar seines Untersuchungsberichts bat.

15      Am 10. August 2015 stellte das OLAF der Klägerin die angeforderten Informationen zur Verfügung, mit Ausnahme derjenigen Informationen, die strengen Regeln der Vertraulichkeit und des Schutzes personenbezogener Daten unterlagen und zu denen sein Untersuchungsbericht zählte. So erläuterte das OLAF die streitigen Tatsachen, den Zeitraum und die Projekte, auf die sich diese Tatsachen bezogen (d. h. die betreffenden Finanzhilfevereinbarungen, das Projekt SAPHYRE und das Projekt ONEFIT), sowie die Empfehlungen an die Generaldirektion, die für die Beitreibung des betreffenden Betrags zuständig war.

16      Mit Schreiben vom 1. September 2015 bat die Klägerin das OLAF, ihr detaillierte Informationen sowie die für seine Untersuchung relevanten Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen. Das OLAF antwortete am 9. November 2015.

17      Am 7. August 2018 setzte die Kommission die Klägerin davon in Kenntnis, dass sie beabsichtige, aufgrund der Ergebnisse des OLAF bezüglich der betreffenden Finanzbeihilfevereinbarungen, des Projekts SAPHYRE und des Projekts ONEFIT zwei Belastungsanzeigen über einen Hauptbetrag von 374 188 Euro bzw. über einen Betrag von 30 200 Euro als Schadensersatz und Zinsen auszustellen.

18      Am 26. Oktober 2018 sandte die Klägerin an die Kommission ein Schreiben, in dem sie gegen die Ergebnisse des OLAF Einwände erhob und die Kommission aufforderte, vor dem Erlass der Beitreibungsmaßnahmen bestimmte tatsächliche und rechtliche Umstände zu berücksichtigen.

19      Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass einige Anmerkungen der Klägerin sie veranlasst hätten, ihren ursprünglichen Standpunkt zu korrigieren. Die Personalkosten für ihre beiden anderen Mitarbeiter seien letztlich akzeptiert worden und nur die Personalkosten für den betreffenden Mitarbeiter in der Zeit zwischen August 2010 und Oktober 2012 seien zurückgewiesen worden, so dass sich der insgesamt geforderte Gesamtbetrag auf 180 895,90 Euro belaufe.

20      Am 29. August 2019 sandte die Klägerin an die Kommission ein zweites Einspruchsschreiben, in dem sie die Kommission aufforderte, ihre zusätzlichen Erklärungen in Bezug auf die von ihr, der Kommission, beabsichtigten Maßnahmen zu berücksichtigen.

21      Die Kommission antwortete der Klägerin mit einem Schreiben vom 12. November 2019, in dem sie ihren Standpunkt bekräftigte und die Klägerin davon unterrichtete, dass Belastungsanzeigen ausgestellt worden seien (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Dieses Schreiben war ein Anhang zu einer E‑Mail vom 13. November 2019, der zugleich, mit einer Zahlungsfrist zum 30. Dezember 2019, die folgenden Belastungsanzeigen beigefügt waren: Nr. 3241913641 (Finanzhilfevereinbarung ACROPOLIS, Hauptbetrag, in Höhe von 72 592 Euro), Nr. 3241913642 (Finanzhilfevereinbarung EUWB, Schadensersatz und Zinsen, in Höhe von 7 259,20 Euro), Nr. 3241913643 (Finanzhilfevereinbarung EUWB, Hauptbetrag, in Höhe von 64 818 Euro), Nr. 3241913644 (Finanzhilfevereinbarung C2POWER, Schadensersatz und Zinsen, in Höhe von 6 481,80 Euro), Nr. 3241913645 (Finanzhilfevereinbarung C2POWER, Hauptbetrag, in Höhe von 27 039 Euro) und Nr. 3241913647 (Finanzhilfevereinbarung ACROPOLIS, Schadensersatz und Zinsen, in Höhe von 2 703,90 Euro).

22      Am 23. Dezember 2019 zahlte die Klägerin alle von der Kommission geforderten Beträge.

23      Mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 stellte die Klägerin den Inhalt der angefochtenen Entscheidung, der E‑Mail der Kommission vom 13. November 2019 sowie der Belastungsanzeigen, die der genannten E‑Mail als Anlage beigefügt waren, in Frage und widersprach den genannten Belastungsanzeigen.

II.    Anträge der Parteien

24      Die Klägerin beantragt,

–        der gemäß Art. 272 AEUV erhobenen Klage stattzugeben und festzustellen, dass zum einen die von der Kommission geltend gemachte vertragliche Forderung nicht besteht und dass zum anderen die in den Belastungsanzeigen Nr. 3241913641 (72 592 Euro), Nr. 241913643 (64 818 Euro) und Nr. 3241913645 (27 039 Euro) vom 13. November 2019 verlangten Personalkosten förderfähig sind;

–        die Kommission zu verurteilen, die Beträge zu erstatten, die sie zulasten der Klägerin mit den Belastungsanzeigen Nr. 3241913641, Nr. 3241913642, Nr. 3241913643, Nr. 3241913644, Nr. 3241913645 und Nr. 3241913647 vom 13. November 2019 einschließlich Zinsen eingezogen hat, da diese Beträge vorbehaltlich des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens an die Kommission gezahlt wurden;

–        hilfsweise, der gemäß Art. 263 AEUV erhobenen Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        auf jeden Fall der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25      Die Kommission beantragt,

–        die gemäß Art. 272 AEUV erhobene Klage abzuweisen;

–        festzustellen, dass der in den Belastungsanzeigen Nr. 3241913641, Nr. 3241913642, Nr. 3241913643, Nr. 3241913644, Nr. 3241913645 und Nr. 3241913647 vom 13. November 2019 genannte Betrag von insgesamt 180 893,90 Euro, dieser bestehend aus einem Hauptbetrag von 164 449 Euro sowie aus Schadensersatz und Zinsen in Höhe von 16 444,90 Euro, Kosten entspricht, die nicht förderfähig sind;

–        die hilfsweise gemäß Art. 263 AEUV erhobene Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zum Antrag auf Weglassen von Angaben

26      Mit besonderem Schriftsatz, der am 3. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf Weglassen bestimmter Angaben gegenüber der Öffentlichkeit nach Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt, um zum einen den Schutz personenbezogener Daten und zum anderen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.

27      Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin im Wesentlichen das Weglassen folgender Art von Angaben:

–        den Namen der ehemals und der gegenwärtig bei ihr beschäftigten Personen;

–        den Namen von Dritten;

–        den Inhalt der Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter;

–        die sonstigen in der Klageschrift oder den Anlagen enthaltenen Informationen, anhand deren eine Person durch die Öffentlichkeit identifiziert werden könnte;

–        ihre Organisationstruktur;

–        den Bericht des OLAF, falls er vorgelegt wird.

28      Ferner beantragt die Klägerin, dass bei einer Veröffentlichung des vorliegenden Urteils nur Auszüge veröffentlicht werden, aus denen nicht entnommen werden kann, wer von diesem Verfahren betroffen ist, und die Einzelheiten ihrer Organisationsstruktur, ihrer Managementpraktiken oder ihres Verhaltens als Arbeitgeberin nicht erkennen lassen.

29      Erstens ist daran zu erinnern, dass sich der Richter bei einem Ausgleich zwischen der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und des Geschäftsgeheimnisses unter den Umständen des jeweiligen Falles um einen fairen Ausgleich bemühen muss und dabei gemäß den in Art. 15 AEUV verankerten Grundsätzen auch das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Gerichtsentscheidungen miteinbezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2020, Broughton/Eurojust, T‑87/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:464, Rn. 49).

30      Im vorliegenden Urteil werden die Namen der von der Klägerin ehemals und gegenwärtig beschäftigten Personen, die Namen Dritter und die sonstigen in der Klageschrift und den Anlagen genannten Informationen, anhand deren eine Person identifiziert werden könnte, nicht aufgeführt.

31      Sodann ist der den Bericht des OLAF betreffende Antrag gegenstandslos, weil der Bericht nicht vorgelegt wurde.

32      Was schließlich die Informationen über den Inhalt der Arbeitsverträge, die Organisationsstruktur der Klägerin, ihre Managementpraktiken und ihr Verhalten als Arbeitgeberin betrifft, so sind im vorliegenden Urteil nur diejenigen Informationen enthalten, deren Weglassen der Öffentlichkeit den Zugang und das Verständnis von Urteilen erschweren könnte.

33      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Urteil enthaltenen Informationen entweder in der öffentlichen Sitzung vom 5. Oktober 2021 vorgetragen und erörtert worden sind oder keine ausreichende Begründung für ihr Weglassen gegeben worden ist, so dass kein berechtigter Grund besteht, dem Antrag der Klägerin stattzugeben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. Juli 2017, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, T‑130/17 R, EU:T:2017:541, Rn. 62, und vom 21. Juli 2017, PGNiG Supply & Trading/Kommission, T‑849/16 R, EU:T:2017:544, Rn. 57).

B.      Zur Klage nach Art. 272 AEUV

1.      Zum Antrag auf Feststellung, dass die vertragliche Forderung nicht besteht und die Personalkosten förderfähig sind, sowie zum Antrag auf Erstattung der festgesetzten Beträge

34      Zur Begründung ihrer Hauptanträge macht die Klägerin im Rahmen ihrer Klage nach Art. 272 AEUV vier Klagegründe geltend, mit denen ein Verstoß gegen die Bestimmungen der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen, gegen belgisches Recht, gegen polnisches Arbeitsrecht und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird.

a)      Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Bestimmungen der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen geltend gemacht wird

35      Die Klägerin macht drei Rügen zur Stützung ihres ersten Klagegrundes geltend.

1)      Zur ersten Rüge, mit der wegen der einseitigen Einziehung der Geldbeträge und wegen der pauschalen Entschädigung ein Verstoß gegen Art. II.22 Abs. 1 und 6 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen geltend gemacht wird

36      Mit ihrer ersten Rüge macht die Klägerin geltend, sowohl die Einziehung als auch die Festsetzung einer pauschalen Entschädigung durch die Kommission seien unter Berücksichtigung der vertraglichen Bestimmungen, die ihre Befugnisse regelten, rechtswidrig.

37      Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission könne zwar aufgrund von Art. II.22 Abs. 6 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen Maßnahmen wie den Erlass von Einziehungsanordnungen oder die Verhängung von Sanktionen treffen, die Wahrnehmung dieser Befugnis habe jedoch auf der Grundlage der Ergebnisse einer Rechnungsprüfung im Sinne von Art. II.22 Abs. 1 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen zu erfolgen.

38      Zum einen habe die Kommission von der Klägerin eine Zahlung verlangt, ohne sich bezüglich der Finanzhilfevereinbarungen EUWB und ACROPOLIS auf die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu stützen, und, was die Finanzhilfevereinbarung C2POWER betrifft, im Widerspruch zu den Ergebnissen der Rechnungsprüfung gehandelt, obwohl sie ihnen doch zugestimmt habe.

39      Zum anderen habe sich die Kommission auf den OLAF‑Untersuchungsbericht gestützt, der keine Finanzprüfung im Sinne von Art. II.22 Abs. 1 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen darstelle. Zwar erlaube Art. II.22 Abs. 8 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen der Kommission, das OLAF für die Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in Anspruch zu nehmen, diese Bestimmung berechtige jedoch nicht dazu, von den Bestimmungen des Art. II.22 Abs. 6 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen abzuweichen.

40      Die Klägerin kommt daher zu dem Ergebnis, die geltenden vertraglichen Bestimmungen erlaubten nicht die Vorgehensweise der Kommission, statt der Erhebung einer Zahlungsklage vor dem zuständigen Gericht die Geldbeträge und die pauschale Entschädigung einseitig einzuziehen, und sich darauf zu beschränken, Tatsachen zu bestreiten, ohne Gegenbeweise beizubringen.

41      Die Klägerin fügt hinzu, dass entgegen den Ausführungen der Kommission weder die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) noch Art. 317 AEUV allein der Kommission eine eigenständige vertragliche Befugnis verleihe, ohne endgütigen Prüfungsbericht oder im Widerspruch zu den Ergebnissen eines solchen Berichts gemäß den betreffenden Finanzhilfevereinbarungen die Einziehung zu betreiben.

42      Die Kommission tritt den Argumenten der Klägerin entgegen.

43      Erstens ist in Abschnitt 3 „Kontrollen und Sanktionen“ des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen Art. II.22 „Finanzprüfungen und Kontrollen“ enthalten, der zum einen Rechnungsprüfungsverfahren und zum anderen Kontrollverfahren regelt.

44      Bezüglich der Rechnungsprüfungsverfahren bestimmt Art. II.22 Abs. 1 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen, dass die Kommission „zu jedem Zeitpunkt während der Durchführung des Projekts und bis zu fünf Jahre nach dessen Abschluss Finanzprüfungen veranlassen [kann], die von externen Rechnungsprüfern oder von den Kommissionsdienststellen selbst, z. B. OLAF, durchgeführt werden“. Der Artikel bestimmt weiterhin, dass „[d]as Prüfungsverfahren … an dem Tag als eingeleitet [gilt], an dem das betreffende Schreiben der Kommission zugeht“ und dass „Finanzprüfungen … finanzielle, systemische und sonstige Aspekte einer ordnungsgemäßen Durchführung der Finanzhilfevereinbarung (wie Grundsätze der Rechnungslegung und Verwaltung) betreffen [können]“ und dass „[d]iese Finanzprüfungen … auf vertraulicher Grundlage durchgeführt [werden]“.

45      Art. II.22 Abs. 6 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen bestimmt darüber hinaus, dass die Kommission, „gestützt auf die Schlussfolgerungen der Finanzprüfung alle zweckmäßigen Maßnahmen [trifft], die sie für notwendig erachtet, zum Beispiel die Ausstellung von Einziehungsanordnungen in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil der von ihr geleisteten Zahlungen und die Verhängung etwaiger Sanktionen“.

46      Was die Kontrollverfahren betrifft, bestimmt Art. II.22 Abs. 8 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen bezüglich der Möglichkeit, Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen, dass „die Kommission [ferner] im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des [OLAF] [sowie] der Verordnung [Euratom] Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des [OLAF] Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen [kann]“.

47      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es sich bei den Kontrollverfahren, wie sie in den betreffenden Finanzhilfevereinbarungen vorgesehen sind, um Maßnahmen handelt, die zu dem die Parteien bindenden vertraglichen Rahmen gehören und die selbständig neben den Rechnungsprüfungsverfahren stehen.

48      Zweitens bestimmt Art. II.3 Buchst. g des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen, dass, um die Durchführung der Verfahren gemäß Art. II.22 des genannten Anhangs zu ermöglichen, „jeder Begünstigte … alle im Rahmen der Kontrollen und Rechnungsprüfungen erforderlichen Informationen der Kommission einschließlich des [OLAF] und des Rechnungshofes unmittelbar zur Verfügung zu stellen [hat]“.

49      Das Schreiben des OLAF vom 15. September 2014, mit dem die Klägerin um die Vorlage bestimmter Dokumente gebeten wurde (siehe oben, Rn. 9), verfolgt genau diesen Zweck und zieht seine Begründung für die Maßnahme zur Sachverhaltsfeststellung somit aus Art. II.3 Buchst. g des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen.

50      Das vom OLAF durchgeführte Verfahren hielt sich somit an den von den Parteien geschaffenen vertraglichen Rahmen.

51      Drittens ist von Bedeutung, dass das Ersuchen vom 15. September 2014 um Vorlage von Dokumenten nicht auf Art. II.22 Abs. 3 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen gestützt ist. Diese Bestimmung lautet:

„Bei den Begünstigten verbleiben bis zu fünf Jahre nach Abschluss des Projekts die Originale oder in Ausnahmefällen ordnungsgemäß beglaubigte Kopien – einschließlich elektronischer Kopien – der die Finanzhilfevereinbarung betreffenden Dokumente. Sie sind der Kommission auf Verlangen bei jeder im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung stattfindenden Rechnungsprüfung vorzulegen.“

52      Zwar kann ein auf diese Vorschrift gestützter Antrag zu demselben Ergebnis führen wie ein Antrag, dem Art. II.3 Buchst. g des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen zugrunde liegt, doch findet Art. II.22 Abs. 3 nur im Rahmen von Rechnungsprüfungsverfahren Anwendung, nicht aber im Rahmen von Kontrollverfahren. Dieselbe Erwägung gilt für die Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche von Art. II.22 Abs. 3 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen und von Art. II.22 Abs. 8 des genannten Anhangs.

53      Folglich fällt das im vorliegenden Fall vom OLAF durchgeführte Verfahren unter die in den Bestimmungen der betreffenden Finanzbeihilfevereinbarungen geregelten Kontrollverfahren.

54      Viertens stellte die Kommission im Rahmen des vorliegenden Kontrollverfahrens von der Klägerin begangene Unregelmäßigkeiten fest, die zur Folge hatten, dass bestimmte Kosten nicht förderfähig sind.

55      Art. II.21 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen sieht insoweit vor, dass „[f]ür den Fall, dass nach Kündigung oder Beendigung einer Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des [RP7] ein der [Union] von einem Empfänger geschuldeter Betrag einzuziehen ist, … die Kommission mittels einer an den Empfänger ausgestellten Einziehungsanordnung die Erstattung des geschuldeten Betrags [fordert]“.

56      Nach dieser Bestimmung, auf die sich die angefochtene Entscheidung ausdrücklich stützt, durfte die Kommission aus dem Ergebnis des Kontrollverfahrens die Konsequenzen ziehen und von der Klägerin die Erstattung der geschuldeten Beträge fordern.

57      Entgegen den Ausführungen der Klägerin, wonach zum einen Art. II.22 Abs. 8 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen der Kommission nicht das Recht gebe, von Art. II.22 Abs. 6 des genannten Anhangs abzuweichen, und zum anderen die Kommission einen endgültigen Prüfbericht gemäß den betreffenden Finanzhilfevereinbarungen nicht außer Acht lassen dürfe, ist das im vorliegenden Fall eingeschlagene Verfahren unabhängig von dem Rechnungsprüfungsverfahren, auf das die Klägerin Bezug nimmt.

58      Art. 9 Abs. 1 der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen bestimmt insoweit ausdrücklich, dass auf diese Vereinbarungen „die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan und ihre Durchführungsbestimmungen [anwendbar]“ sind.

59      Art. 119 der Haushaltsordnung lautet:

„(1)      Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Kontrollen durch das betreffende Organ von diesem akzeptiert worden sind.

(2)      Verletzt der Empfänger seine in den Rechtsvorschriften und der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Pflichten, wird die Finanzhilfe in den in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Fällen ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.“

60      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass Art. 119 der Haushaltsordnung in der für den Rechtsstreit maßgeblichen Fassung kein besonderes und spezifisches Verfahrenserfordernis in Bezug darauf aufstellt, wie im Rahmen der Kontrollverfahren, die nach Anerkennung der abschließenden Berichte und Abrechnungen eingeleitet wurden, Unregelmäßigkeiten festzustellen sind.

61      Sodann enthalten die Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift in der für den Rechtsstreit maßgeblichen Fassung insoweit kein weiteres Erfordernis. Nach Art. 183 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. 2002, L 357, S. 1) kann nämlich der zuständige Anweisungsbefugte u. a. die Erstattung in entsprechender Höhe von dem Empfänger verlangen, wenn das genehmigte Arbeitsprogramm schlecht durchgeführt wurde.

62      In ihrer Antwort auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat die Klägerin eingeräumt, dass Art. 119 der Haushaltsordnung unter der Voraussetzung, dass eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird, im vertraglichen Rahmen anwendbar ist.

63      Aus alledem ergibt sich somit, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, dass sie im Rahmen des vorliegend durchgeführten Kontrollverfahrens die verfahrensrechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt habe.

64      Fünftens ist unstreitig, dass die Kommission, nachdem die Klägerin in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2018 Stellung genommen hatte, die Beträge, die sie von der Klägerin gefordert hatte, herabsetzte. Um den Ergebnissen im Bericht des OLAF, die den Forderungen der Kommission zugrunde lagen, entgegenzutreten, stützte sich die Klägerin u. a. auf den endgültigen Prüfbericht. Für die Ausstellung der Einziehungsanordnungen berücksichtigte die Kommission daher die Beurteilungen, die sich sowohl aus dem Rechnungsprüfungsverfahren wie auch aus dem Kontrollverfahren ergaben. Die Kommission handelte somit im Rahmen der Befugnisse, die ihr von Art. II.22 Abs. 6 und Art. II.21 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen zuerkannt werden, was in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommt.

65      Folglich verstößt das Verfahren, das die Kommission befolgte, um die Erstattung der ihrer Ansicht nach geschuldeten Beträge zu fordern, nicht gegen die vertraglichen Bestimmungen. Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge, mit der wegen der Zahlungsaufforderung in Höhe der realen Kosten ein Verstoß gegen Art. II.14 Abs. 1 Buchst. a und b des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen geltend gemacht wird

66      Mit ihrer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission müsse anerkennen, dass die Personalkosten des betreffenden Mitarbeiters tatsächlich entstanden seien, da sie vom endgültigen Prüfbericht im Einzelnen bestätigt worden seien und die Kommission diesem Ergebnis in ihrem Schreiben vom 22. April 2014 zugestimmt habe.

67      Die Klägerin schließt hieraus, dass die Kommission, indem sie die Schlussfolgerungen der Prüfer außer Acht gelassen habe, ohne jedoch dieses Vorgehen zu begründen und ohne die Relevanz der Schlussfolgerungen des OLAF zu erläutern, obwohl sie von ihnen teilweise abgewichen sei, Art. II.14 Abs. 1 Buchst. a und b des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen missachte und damit einen Fehler in tatsächlicher Hinsicht begangen habe.

68      Die Klägerin fügt hinzu, die Auffassung der Kommission über die Verteilung der Beweislast bezüglich der Förderfähigkeit der vom Begünstigten einer Finanzhilfe aufgewandten Kosten sowie über die Möglichkeit der Kommission, eine Finanzierung zurückzufordern, gehe fehl. Da der endgültige Prüfbericht, in dem bestätigt werde, dass die streitigen Kosten tatsächlich angefallen seien, erstellt worden sei, trage im vorliegenden Fall die Kommission die Beweislast dafür, dass dieser Bericht fehlerhaft und die Förderfähigkeit bestimmter Personalkosten nicht gegeben sei.

69      Die Kommission tritt den Argumenten der Klägerin entgegen.

70      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin der Kommission mit ihrem Vorbringen im Rahmen der zweiten Rüge ihres ersten Klagegrundes vorwirft, einen Verstoß gegen die vertraglichen Bestimmungen durch Nichtbeachtung des angeblich verbindlichen Charakters des endgültigen Prüfberichts begangen zu haben.

71      Zum einen aber ist den Bestimmungen der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen eine solche Bedeutung der Rechnungsprüfungen nicht zu entnehmen. Dass ihr Beweiswert vorläufig ist, wird vielmehr in Art. II.22 Abs. 1 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen bestätigt, der die Möglichkeit einräumt, neue Rechnungsprüfungen bis zu fünf Jahren nach Abschluss des betreffenden Projekts durchzuführen. Ebenso kann die Kommission gemäß Art. II.22 Abs. 8 des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen Untersuchungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des [OLAF] (ABl. 1999, L 136, S. 1), die mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des [OLAF] und zur Aufhebung der Verordnung [Nr. 1073/1999] und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1) aufgehoben wurde, einleiten.

72      Wie sich zum anderen aus den oben in den Rn. 58 bis 62 dargelegten Erwägungen ergibt, steht die angefochtene Entscheidung im Zusammenhang mit Art. 119 der Haushaltsordnung, deren erster Absatz ausdrücklich bestimmt, dass die Annahme der abschließenden Berichte und Abrechnungen durch das Organ „unbeschadet späterer Kontrollen durch das betreffende Organ“ erfolgt.

73      Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der endgültige Prüfbericht selbst nach dessen Validierung durch die Kommission für diese verbindlich und unveränderbar ist. Das Argument der Klägerin, die Kommission hätte, um nicht einen Fehler in tatsächlicher Hinsicht zu begehen, die gegen Art. II.14 Abs. 1 Buchst. a und b des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen verstoßen würde, anerkennen müssen, dass die Personalkosten des betreffenden Mitarbeiters tatsächlich angefallen seien, da eine Rechnungsprüfung, deren Schlussfolgerungen sie gebilligt habe, den Anfall dieser Kosten zuvor bestätigt habe, ist somit zurückzuweisen.

74      Aus denselben Gründen ist der Vortrag der Klägerin unerheblich, wonach die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass der endgültige Prüfbericht fehlerhaft sei. Aus den oben in Rn. 72 dargelegten Erwägungen ergibt sich nämlich, dass die Kommission im vorliegenden Fall angesichts der vertraglichen Bestimmungen an die Feststellungen einer Finanzprüfung nicht gebunden ist, wenn eine nachfolgende Kontrolle deren Ergebnisse in Frage stellt.

75      Nach alledem ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

3)      Zur dritten Rüge, mit der zum einen wegen der Feststellung der Kommission, dass die Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund des Vorliegens familiärer Bindungen bestehe, ein Verstoß gegen Art. II.3 Buchst. n des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen und zum anderen wegen einer Diskriminierung aufgrund des Familienstandes ein Verstoß gegen die Art. 7 und 9 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend gemacht wird

76      Zunächst vertritt die Klägerin die Auffassung, die Kommission könne nicht auf das Vorliegen der Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne von Art. II.3 Buchst. n des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen schließen, die die Verlässlichkeit der Aufzeichnungen der vom betreffenden Mitarbeiter geleisteten Stunden wegen des Zugangs seiner Ehefrau zu den genannten Aufzeichnungen in Frage stelle.

77      Die Kommission habe, obwohl ihr dies zur Kenntnis gebracht worden sei, weder berücksichtigt, dass der betreffende Mitarbeiter und seine Ehefrau von ihren jeweiligen Vorgesetzten, die die Einhaltung der Arbeitszeiten des betreffenden Mitarbeiters überwacht hätten, kontrolliert worden seien, noch dass zwischen den Eheleuten keine funktionale, hierarchische oder organisatorische Verbindung bestanden habe. Mit der Annahme, dass die Beteiligung der Ehefrau des betreffenden Mitarbeiters substanzieller Art gewesen sei, obwohl die Art des Zugangs, den die Ehefrau zu den Arbeitszeitnachweisen dieses Mitarbeiters gehabt habe, tatsächlich rein administrativer Art gewesen sei und sie keinerlei Befugnis zur Änderung dieser Dokumente gehabt habe, begehe die Kommission einen Fehler in tatsächlicher Hinsicht. Im Übrigen hätten die Prüfer das Arbeitszeiterfassungssystem geprüft und validiert. Auch bestehe nicht die Gefahr eines Interessenkonflikts, was sich daran zeige, dass die jeweiligen Vorgesetzten der Eheleute keine Vorfälle festgestellt hätten, die einen etwaigen Betrug in Bezug auf die Arbeitszeitnachweise beträfen.

78      Sodann trägt die Klägerin vor, es gebe keine Rechtsnorm, die verlange, dass Eheleute am selben Arbeitsplatz streng voneinander zu trennen seien. Die im vorliegenden Fall getroffenen Maßnahmen (doppelte unabhängige Aufsicht, Beschäftigung in unterschiedlichen Abteilungen) seien eine weniger einschneidende Methode, um die Zuverlässigkeit der Arbeitszeitnachweise zu gewährleisten, zu denen die Ehefrau des betreffenden Mitarbeiters aufgrund ihrer administrativen Aufgaben Zugang gehabt habe.

79      Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, die Auffassung der Kommission stelle eine gegen die Art. 7 und 9 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßende Diskriminierung aus Gründen des Familienstands dar, da die den Eheleuten allein aufgrund ihres Familienstands auferlegte Verpflichtung, ihre Arbeit getrennt voneinander zu verrichten, ohne dass ein ernsthafter Grund für Zweifel an ihrer Redlichkeit bestehe, einer Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz und/oder einer Diskriminierung gleichkomme. Die Klägerin wendet sich insoweit gegen die Auffassung der Kommission, wonach der Ehefrau des betreffenden Mitarbeiters andere Aufgaben zuzuweisen seien, um einen Interessenkonflikt zu vermeiden, da eine solche Maßnahme eine Diskriminierung aus Gründen des Familienstands sei.

80      Die Kommission wendet sich gegen die Argumente der Klägerin.

81      Art. II.3 Buchst. n des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen bestimmt, dass der Begünstigte alle nötigen Vorkehrungen trifft, um die Gefahr eines Interessenkonflikts zu vermeiden, der im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Interessen, politischer Affinität oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Interessen steht, die eine unvoreingenommene und objektive Projektdurchführung beeinträchtigen könnten.

82      Zunächst ist daher festzustellen, dass sich entgegen den Ausführungen der Kommission aus Art. II.3 Buchst. n des Anhangs der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen nicht ergibt, dass das Bestehen wirtschaftlicher, affektiver oder familiärer Beziehungen die Vermutung zulässt, dass die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht, der eine unvoreingenommene und objektive Projektdurchführung beeinträchtigen könnte.

83      Die sich aus dem Bestehen wirtschaftlicher, affektiver oder familiärer Beziehungen ergebende Vermutung beschränkt sich darauf, dass die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht. So wird nach Art. II.3 Buchst. n des Anhangs der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen das Bestehen einer solchen Gefahr widerlegbar vermutet, wenn u. a. Personen mit familiären oder affektiven Beziehungen auf die eine oder andere Weise am selben Projekt beteiligt sind. Im vorliegenden Fall begründet die zwischen dem betreffenden Mitarbeiter und seiner Ehefrau bestehende eheliche Beziehung diese Vermutung.

84      Zwar kann sich die Kommission somit auf die Vermutung berufen, doch hat sie sämtliche Angaben beizubringen, die belegen, dass die unvoreingenommene und objektive Ausführung des betreffenden Objekts gefährdet sein kann.

85      In einem ersten Schritt sind somit die Angaben zu prüfen, die die Klägerin vorgebracht hat, um die Vermutung des Bestehens einer Gefahr eines Interessenkonflikts zu widerlegen, da das Vorliegen der Voraussetzung, dass affektive und familiäre Beziehungen bestehen, nicht bestritten ist.

86      Das Vorbringen der Klägerin, das sich darauf stützt, dass es an einer hierarchischen Beziehung und einer organisatorischen Beziehung gefehlt habe, ist nicht geeignet, die Gefahr eines Interessenkonflikts entfallen zu lassen, da im Zusammenhang der vorliegenden Rechtssache, in dem die Ehefrau des betreffenden Mitarbeiters die Arbeitszeitnachweise des Letzteren bestätigte, der Einfluss der familiären Situation nicht durch den bloßen Umstand ausgeschlossen werden kann, dass es in dem Arbeitsumfeld an einem administrativen Unterordnungsverhältnis fehlt.

87      Der Sachverhalt im vorliegenden Fall beinhaltet daher sehr wohl die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne von Art. II.3 Buchst. n des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarungen.

88      In einem zweiten Schritt sind daher die Angaben zu prüfen, mit denen die Kommission den Nachweis führen will, dass eine unvoreingenommene und objektive Ausführung des betreffenden Objekts gefährdet sein kann.

89      Hinsichtlich der Art der Tätigkeiten, die die Ehefrau des betreffenden Mitarbeiters bei der Klägerin ausübte, geht aus den Akten hervor, dass sie zur maßgebenden Zeit von der Klägerin in ihrer Finanzabteilung beschäftigt wurde und dass sie die Stellung einer „RP7-Projektmanagerin“ innehatte, die auch als „Leitende Verwaltungsangestellte RP7-Finanzhilfen“ ausgeschrieben war. In dieser Funktion hatte sie, wie von der Klägerin eingeräumt, „satzungsgemäß Zugang zu den Arbeitszeitnachweisen ihres Ehegatten, die für die RP7-Finanzhilfen vorgelegt wurden, und zeichnete sie bis November 2012 ab“.

90      Was erstens die Aufgaben betrifft, die die Ehefrau des betreffenden Mitarbeiters in Bezug auf dessen Arbeitsaufzeichnungen wahrnahm, ist festzustellen, dass die Klägerin zwar behauptet, die Ehefrau des betreffenden Mitarbeiters habe eine Bürotätigkeit ausgeübt und sei insbesondere für die Erstellung und den Bestand der Dokumentation bezüglich der RP7-Finanzhilfen verantwortlich gewesen, dass sich aber aus den Arbeitszeitnachweisen des betreffenden Mitarbeiters, die die Klägerin als Anlage A.16 zur Klageschrift vorgelegt hat, eindeutig ergibt, dass die Ehefrau den Inhalt genehmigte, da das Wort „genehmigt“ (approved) auf diesen Dokumenten neben der Unterschrift der Ehefrau des betreffenden Mitarbeiters angebracht war.

91      Was zweitens die Behauptung der Klägerin betrifft, es sei der Ehefrau des betreffenden Mitarbeiters nicht möglich gewesen, die offizielle Dokumentation zu ändern, so wird aufgrund dieser Behauptung die Möglichkeit, die ordnungsgemäße Ausführung des betreffenden Projekts könne gefährdet sein, noch plausibler, da die Ehefrau, obwohl sie – wie oben in Rn. 90 dargelegt – die Arbeitszeitnachweise ihres Ehemanns bestätigte, nicht einmal die Möglichkeit gehabt hätte, diese, falls sie unzutreffend gewesen wären, zu ändern.

92      Somit ist festzustellen, dass die Kommission rechtlich hinreichend bewiesen hat, dass die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Projekts gefährdet sein konnte.

93      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, dass die Tätigkeiten der Ehefrau des betreffenden Ehemanns von ihren Vorgesetzten zweifach kontrolliert worden seien. Der Vortrag, mit dem bewiesen werden soll, dass die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Projekts gefährdet sein konnte, ist nämlich im Hinblick darauf zu beurteilen, dass es der Klägerin nicht gelungen ist nachzuweisen, dass ein Sachverhalt, der die Gefahr eines Interessenkonflikts beinhaltete, nicht vorlag (vgl. oben, Rn. 87). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Klägerin zwischen dem betreffenden Mitarbeiter und seiner Ehefrau sehr wohl eine funktionale Beziehung bestand. Der Umstand, dass die Letztere damit betraut ist, die Arbeitszeitnachweise ihres Ehemanns zu genehmigen, ohne diese ändern zu können, obwohl sie eindeutig die „Überprüferin“ (supervisor) für diese Aufzeichnungen war, lässt den Schluss zu, dass das von der Klägerin eingerichtete Kontrollsystem nicht ihrer Verpflichtung entsprach, gemäß Art. II.3 Buchst. n des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um auf der Ebene der familiären und affektiven Beziehungen jeden Interessenkonflikt zu verhindern, der die unvoreingenommene und objektive Durchführung des betreffenden Projekts gefährden kann.

94      Die Kommission verstieß somit nicht gegen Art. II.3 Buchst. n des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen, als sie feststellte, dass die Klägerin nicht alle Vorsorgemaßnahmen getroffen hatte, die erforderlich waren, um auf der Ebene familiärer oder affektiver Beziehungen jeden Interessenkonflikt zu verhindern, der die unvoreingenommene und objektive Durchführung des betreffenden Projekts gefährden konnte.

95      Bezüglich der Ausführungen der Klägerin zu dem Umstand, dass das Arbeitszeiterfassungssystem in Anwesenheit des betreffenden Mitarbeiters und dessen Ehefrau von den Prüfern validiert worden sei, wird auf die oben in den Rn. 73 und 74 dargelegten Feststellungen zur Bedeutung der Beurteilungen in dem endgültigen Prüfbericht verwiesen.

96      Was sodann den Einwand der Klägerin betrifft, dass es für die Gefahr eines Interessenkonflikts keine konkreten Beweise gebe, so genügt der Hinweis, dass es nach dem Wortlaut von Art. II.3 Buchst. n des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen nicht erforderlich ist, dass dieser Konflikt nachweislich Einfluss auf die Durchführung des Vertrags oder auf dessen Kosten hatte.

97      Was schließlich die Behauptung betrifft, die Auffassung der Kommission stelle eine gegen die Art. 7 und 9 der Charta verstoßende Diskriminierung aus Gründen des Familienstands dar, so ist festzustellen, dass sich der behauptete Verstoß nicht auf eine schlechte Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen bezieht.

98      Es ist daran zu erinnern, dass das Gericht bereits festgestellt hat, dass die Charta, die Teil des Primärrechts ist, gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 ohne Ausnahme „für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips [gilt]“ und dass die Grundrechte daher die Ausübung der den Unionsorganen übertragenen Zuständigkeiten, auch in einem vertraglichen Rahmen, regeln (Urteile vom 3. Mai 2018, Sigma Orionis/Kommission, T‑48/16, EU:T:2018:245, Rn. 101 und 102, sowie vom 3. Mai 2018, Sigma Orionis/REA, T‑47/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:247, Rn. 79 und 80; vgl. auch entsprechend Urteil vom 13. Mai 2020, Talanton/Kommission, T‑195/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:194, Rn. 73).

99      Auch unterliegen die Organe und Einrichtungen der Union bei der Durchführung eines Vertrags ihren Verpflichtungen aus der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 86). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass, wenn sich die Parteien darüber hinaus in ihrem Vertrag entschließen, dem Unionsrichter mittels einer Schiedsklausel die Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu übertragen, er unabhängig von dem in diesem Vertrag vereinbarten anwendbaren Recht für die Prüfung etwaiger Verstöße gegen die Charta und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts zuständig wird (Urteil vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P, EU:C:2020:575, Rn. 81).

100    Im vorliegenden Fall verfolgt das Erfordernis, einen Interessenkonflikt wegen familiärer oder affektiver Beziehungen zu verhindern, den Zweck, einen schwerwiegenden und offensichtlichen Verstoß gegen das Erfordernis der Unparteilichkeit und Objektivität zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, EU:T:2006:110, Rn. 141), wobei sich dieses Erfordernis insbesondere an den Verantwortlichen richtet, der für die Zertifizierung der Arbeitszeitnachweise der Forscher zuständig ist, die an einem von der Union geförderten Projekt arbeiten. Selbst wenn daher eine Vorschrift, die, wie die im vorliegenden Fall, Interessenkonflikte verhindern soll, die von den Art. 7 und 9 der Charta geschützten Rechte berühren würde, so wären diese Rechte nicht in ihrem Gehalt betroffen, sondern es wäre allenfalls ihre Ausübung beschränkt. Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta dürfen aber unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

101    So liegt es hier. Was nämlich zunächst das Vorliegen einer dem von der Union anerkannten Gemeinwohl dienenden Zielsetzung betrifft, so hätte diese Einschränkung im vorliegenden Fall den Zweck, die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten, wie sie in Art. 317 AEUV geregelt ist. Diese Einschränkung wäre weiterhin erforderlich, da der Kommission, die nicht unmittelbar Zeugin der Ausführung der vom Begünstigten der Finanzhilfe ausgeführten Aufgaben ist, keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um die Richtigkeit der vom Begünstigten der Finanzhilfe angegebenen Personalkosten zu überprüfen, als die, die sich u. a. aus den vorgelegten zuverlässigen Arbeitszeitnachweisen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Amitié/Kommission, T‑234/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:601, Rn. 210 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Einschränkung ist nicht unverhältnismäßig, da zum einen die von den Art. 7 und 9 der Charta geschützten Rechte nicht in ihrem Gehalt berührt würden, wie oben in Rn. 100 ausgeführt, und da zum anderen, wie die Kommission darlegt, dem Erfordernis, jedes Auftreten eines Interessenkonflikts infolge familiärer oder affektiver Beziehungen zu verhindern, durch minimale organisatorische Vorkehrungen nachgekommen werden könnte. Die Ausführungen der Klägerin zu dem Vorliegen einer Diskriminierung sind daher zurückzuweisen, da sie zum einen mit einem Verstoß gegen die Art. 7 und 9 der Charta begründet werden und zum anderen ein derartiger Verstoß, selbst wenn er in Anbetracht der beanstandeten Anwendung der Vorschrift bezüglich der Interessenkonflikte möglich wäre, nicht nachgewiesen wurde.

102    Nach alledem ist die dritte Rüge und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen das belgische Recht geltend gemacht wird

103    Zunächst weist die Klägerin darauf hin, dass die betreffenden Finanzhilfevereinbarungen einen Verweis auf das belgische Recht enthalten.

104    Unter Berufung auf das belgische Zivilrecht macht die Klägerin zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes daher drei Rügen geltend.

105    Die Klägerin ist der Ansicht, die Auffassung der Kommission komme einer Vermutung gleich, sie, die Klägerin habe bösgläubig gehandelt; diese Vermutung habe die Kommission dazu veranlasst, einseitig einen Vertragsverstoß festzustellen, ohne dass eine solche Feststellung im endgültigen Prüfbericht getroffen worden sei, und – bezüglich der Finanzhilfevereinbarung C2POWER – sich in Widerspruch zu den Ergebnissen der Rechnungsprüfung zu setzen. Die Kommission habe somit gegen den Grundsatz der Erfüllung von Verträgen nach Treu und Glauben verstoßen, der in den Art. 1134 und 1135 des belgischen Zivilgesetzbuches niedergelegt sei.

106    Sodann wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe ihre Forderung auf Erstattung der Personalkosten des betreffenden Mitarbeiters auf einen Untersuchungsbericht gestützt, den das OLAF außerhalb des vertraglichen Rahmens erstellt habe und dessen Beweiswert zweifelhaft sei. Die Kommission habe nämlich selbst beschlossen, nicht allen Feststellungen des genannten Berichts zu folgen und habe nicht die Gründe erläutert, die sie nicht nur dazu veranlasst hätten, die Feststellungen des endgültigen Prüfberichts außer Acht zu lassen, ohne insoweit ein Fehlverhalten der Klägerin nachgewiesen zu haben, sondern auch die als „weit überhöht“ angesehenen Kosten letztlich nicht mehr zu berücksichtigen, d. h. solche Kosten, die eine Grenze überschreiten würden, deren Festsetzung den Bestimmungen der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen fremd sei. Die Kommission habe damit gegen die Beweislastregel verstoßen, die in Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuches festgelegt sei, wonach derjenige, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit verlange, diese zu beweisen habe.

107    Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, sie habe die von der Kommission geforderten Zahlungen erbracht, obwohl diese keine Forderung habe geltend machen können. Die Kommission habe daher gegen die Art. 1235, 1376 und 1377 des belgischen Zivilgesetzbuches verstoßen, indem sie nicht die Beträge erstattet habe, die an sie gezahlt worden seien und die sie mangels Rechtsgrund zu Unrecht empfangen habe.

108    Die Kommission tritt den Argumenten der Klägerin entgegen.

109    Die beiden ersten Rügen des zweiten Klagegrundes sind zusammen zu behandeln.

110    An erster Stelle ist zum einen festzustellen, dass entgegen den Ausführungen der Klägerin der Erstattungsantrag der Kommission, wie oben in Rn. 65 festgestellt worden ist, nicht auf einen Untersuchungsbericht gestützt wird, der außerhalb des vertraglichen Rahmens erstellt wurde. Zum anderen ist daran zu erinnern, dass ebenfalls festgestellt worden ist, dass die Kommission nicht an die Ergebnisse des endgültigen Prüfberichts gebunden war (vgl. oben, Rn. 73 und 74).

111    An zweiter Stelle ist zu prüfen, auf welche Grundlage die Kommission ihren Erstattungsanspruch stützt, um zu beurteilen, ob sie sowohl den Grundsatz der Erfüllung von Verträgen nach Treu und Glauben dadurch verletzte, dass sie im Wege der Vermutung eine Bösgläubigkeit der Klägerin unterstellte, als auch gegen die Beweislastregel verstieß, indem sie zur Stützung dieses Antrags keine Nachweise beibrachte.

112    Erstens ist festzustellen, dass nach einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz jedes Gericht seine eigenen Verfahrensvorschriften anwendet, einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 1992, Kommission/Feilhauer, C‑209/90, EU:C:1992:172, Rn. 13). Die Vorschriften über die Beweislast, die Zulässigkeit, den Beweiswert und die Beweiskraft der Beweise fallen jedoch nicht unter diesen Grundsatz, da sie nicht prozessualer, sondern materieller Art insofern sind, als sie die Voraussetzungen, den Geltungsbereich und das Erlöschen der subjektiven Rechte regeln. Die in den geprüften Vereinbarungen getroffene Rechtswahl erstreckt sich somit auch auf die Beweisregeln (Urteil vom 8. September 2015, Amitié/Kommission, T‑234/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:601, Rn. 115).

113    Im vorliegenden Fall fällt die Beweislastverteilung bezüglich der Förderfähigkeit der dem Begünstigten einer Finanzhilfe entstandenen Kosten unter Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuches, der vorsah, dass derjenige, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit verlangt, das Bestehen der Verbindlichkeit zu beweisen hat, und umgekehrt derjenige, der Erfüllung behauptet, die Zahlung oder den Umstand nachzuweisen hat, der zum Erlöschen der Verbindlichkeit führte.

114    Zweitens hat nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Vereinbarung, die eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV enthält, die Partei, die die Kosten bei der Kommission angemeldet hat, um einen finanziellen Beitrag der Union zu erhalten, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die genannten Kosten den finanziellen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarungen entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2017, ANKO/Kommission, T‑771/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:27, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Drittens stehen der Kommission, die nicht unmittelbar Zeugin der Ausführung der vom Begünstigten der Finanzhilfe ausgeführten Aufgaben ist, wie oben in Rn. 101 ausgeführt, keine anderen Mittel zur Verfügung, um die Richtigkeit der vom Begünstigten der Finanzhilfe angegebenen Personalkosten zu überprüfen, als die, die sich u. a. aus den vorgelegten zuverlässigen Arbeitszeitnachweisen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Amitié/Kommission, T‑234/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:601, Rn. 210 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Viertens folgt aus der Rechtsprechung, dass die Nichtbeachtung der Verpflichtung, zuverlässige Arbeitszeitnachweise als Beleg für die erklärten Personalkosten vorzulegen, einen hinreichenden Grund darstellt, diese Kosten insgesamt zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T‑216/12, EU:T:2015:746, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn ferner die vom Begünstigten der Finanzhilfe angemeldeten Kosten nach der Vereinbarung nicht förderfähig sind, weil sie für nicht überprüfbar und/oder nicht verlässlich befunden worden sind, bleibt der Kommission mithin keine andere Wahl, als die Einziehung der Finanzhilfe bis zur Höhe der nicht belegten Beträge zu veranlassen. Denn die Kommission ist nach der Rechtsgrundlage, der Finanzhilfevereinbarung, nur befugt, ordnungsgemäß belegte Beträge zulasten des Unionshaushalts auszuzahlen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Im vorliegenden Fall ist oben in Rn. 92 festgestellt worden, dass die streitigen Arbeitszeitnachweise nicht die erforderliche Zuverlässigkeitsgewähr boten, da die Gefahr eines Interessenkonflikts bestand, durch den eine unvoreingenommene und objektive Durchführung des betreffenden Projekts beeinträchtigt werden konnte.

118    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Gefahr eines Interessenkonflikts einen außergewöhnlichen Sachverhalt darstellt, bei dem die Möglichkeit besteht, dass die angefallenen Kosten weder real sind, noch vom Begünstigten selbst getragen wurden, noch ausschließlich für die Durchführung des betreffenden Projekts im Sinne von Art. II.14 Abs. 1 Buchst. a, b und e des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen verausgabt wurden. Der Umstand, dass der Vertragspartner die gemäß Art. II.3 Buchst. n des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen bestehende vertragliche Verpflichtung, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr eines Interessenkonflikts zu vermeiden, nicht erfüllt hat, stellt somit einen Verstoß der ihm obliegenden Vertragspflichten dar. Dieser Verstoß berechtigt folglich zur Einziehung der Kosten nach Art. 183 der Verordnung Nr. 2342/2002 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2019, EKETA/Kommission, T‑198/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:27, Rn. 91). Trägt zum anderen die Kommission konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen der Gefahr vor, dass die erklärte Arbeitszeit nicht die Voraussetzungen der Förderfähigkeit erfüllt, was der Fall ist, wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts festgestellt wird, besteht die Vermutung, dass eine Förderfähigkeit fehlt, und der Begünstigte hat durch Nachweise zu belegen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2020, EKETA/Kommission, C‑273/19 P, EU:C:2020:852, Rn. 74 bis 77, und vom 22. Januar 2019, EKETA/Kommission, T‑166/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:26, Rn. 61).

119    Indem die Klägerin nicht den Nachweis erbrachte, dass die Gefahr eines Interessenkonflikts nicht bestand, und sie somit nicht der Verpflichtung nachkam, zuverlässige Arbeitszeitnachweise als Beleg für die erklärten Personalkosten vorzulegen, kam daher die Klägerin der ihr nach den Vorschriften über die Beweislastverteilung obliegenden Pflicht nicht nach. Die Kommission durfte folglich die Beträge einfordern, die sie ihrer Auffassung nach zu Unrecht gezahlt hatte, nämlich die gesamten Personalkosten des betreffenden Mitarbeiters, die in den von seiner Ehefrau genehmigten Arbeitszeitnachweisen aufgeführt waren, ohne gegen den Grundsatz der Erfüllung von Verträgen nach Treu und Glauben im Sinne der Art. 1134 und 1135 des belgischen Zivilgesetzbuches oder gegen die in Art. 1315 des genannten Gesetzbuches aufgestellten Regeln über die Beweislast zu verstoßen.

120    Der Umstand, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Pflicht, bei der Finanzprüfung zuverlässige Arbeitszeitnachweise als Beleg für die erklärten Personalkosten vorzulegen, festgelegt wurden und dass im vorliegenden Fall die Finanzprüfung, die zur Erstellung des endgültigen Prüfberichts führte, die Zuverlässigkeit der von der Klägerin bezüglich des betreffenden Mitarbeiters vorgelegten Arbeitszeitnachweise nicht in Frage stellte, hat für die Relevanz dieser Grundsätze im Rahmen der vorliegenden Klage keine Bedeutung. Wie oben in den Rn. 73 und 74 festgestellt, ist nämlich die Kommission an die Feststellungen in diesem Bericht nicht gebunden.

121    Auch der Umstand, dass die Kommission letztlich nicht alle Schlussfolgerungen im Untersuchungsbericht des OLAF befolgte, lässt keinen Zweifel an dem Beweiswert dieses Berichts entstehen. Aus dem 31. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2013 zur Aufhebung der in Art. II.22 Abs. 8 des Anhangs II der betreffenden Finanzbeihilfevereinbarungen genannten Verordnungen Nr. 1073/1999 und Nr. 1074/1999 folgt nämlich, dass es den Organen der Union obliegt, auf der Grundlage des vom OLAF erstellten abschließenden Untersuchungsberichts Folgemaßnahmen zu den abgeschlossenen Untersuchungen zu beschließen. Zudem weist Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2013 ausdrücklich darauf hin, dass dem Untersuchungsbericht Empfehlungen zu der Frage beigefügt werden, ob Maßnahmen ergriffen werden sollten oder nicht. Die Kommission ist daher berechtigt, nur einen Teil der Feststellungen in dem Untersuchungsbericht des OLAF zu berücksichtigen, ohne dass dies den Beweiswert der Feststellungen in Frage stellt.

122    Da die Kommission die Kosten des betreffenden Mitarbeiters insgesamt einfordern durfte, kann schließlich der Umstand, dass sie einen Schwellenwert anwandte und deshalb nur einen Teil der Kosten einforderte, von der Klägerin mangels Rechtsschutzinteresse nicht beanstandet werden.

123    Nach alledem ist festzustellen, dass die erste und die zweite Rüge des zweiten Klagegrundes unbegründet sind.

124    Die dritte Rüge ist daher gegenstandslos und folglich zurückzuweisen.

125    Somit ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

c)      Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen polnisches Recht geltend gemacht wird

126    Als Erstes macht die Klägerin geltend, Art. II.15 Abs. 1 des Anhangs II der betreffenden Finanzbeihilfevereinbarungen enthalte einen besonderen Verweis auf das nationale Recht, in dem die von den Begünstigten der Finanzhilfe geschlossenen Arbeitsverträge geregelt würden. Die Klägerin ist folglich der Auffassung, es sei davon auszugehen, dass auf das Arbeitsverhältnis, das sie zum einen mit dem betreffenden Mitarbeiter und zum anderen mit dessen Ehefrau eingegangen sei, das polnische Arbeitsrecht Anwendung finde.

127    Erstens beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen die Vorschriften des Art. 140 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 des polnischen Arbeitsgesetzbuches, die ein „Arbeitszeitsystem auf Akkordbasis“ (system zadaniowego czasu pracy) erlauben würden, da die Kommission behaupte, der betreffende Mitarbeiter habe eine „übermäßig hohe Anzahl von Stunden“ leisten und aufgrund von drei nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen einschließlich des mit der Klägerin im Rahmen des Arbeitszeitsystems auf Akkordbasis eingegangenen Arbeitsverhältnisses „während eines unangemessenen Zeitraums arbeiten“ müssen. Dieses in Polen gesetzlich vorgesehene Arbeitszeitsystem verlange keine dauernde physische Anwesenheit am Arbeitsplatz und sichere damit Flexibilität und die Möglichkeit, vielfältige Aufgaben zu erfüllen (multitasking), vorausgesetzt, der Mitarbeiter komme seinen Pflichten nach.

128    Zweitens macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 113 des polnischen Arbeitsgesetzbuches in Verbindung mit den Art. 7 und 9 der Charta geltend, wonach es der Klägerin zur maßgebenden Zeit verboten gewesen sei, den betreffenden Mitarbeiter und seine Ehefrau an ihrem Arbeitsplatz allein wegen ihrer Ehe voneinander zu trennen, da diese Trennung eine Diskriminierung aus Gründen des Familienstands darstelle.

129    Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Kommission habe keine konkreten Gründe vorgebracht, weshalb sie sich gegen die Personalkosten des betreffenden Mitarbeiters für die Zeit von August 2010 bis Oktober 2012 wende, sich zugleich aber mit den Personalkosten des genannten Mitarbeiters für November 2012 einverstanden erkläre, obwohl seine Ehefrau Zugang auch zu seinen Arbeitszeitnachweisen für November 2012 gehabt habe.

130    Die Kommission tritt den Argumenten der Klägerin entgegen.

131    An erster Stelle ist festzustellen, dass, selbst wenn der dritte Klagegrund durchgreifen würde, es gleichwohl an der Zuverlässigkeit der Arbeitszeitnachweise fehlen würde, da der Umstand, dass der betreffende Mitarbeiter wegen seiner Beteiligung an verschiedenen Projekten eine Vielzahl an Arbeitsstunden leisten konnte, nichts an der Tatsache ändert, dass diese Stunden Gegenstand eines Validierungsverfahrens waren, das die Klägerin unter Verstoß gegen Art. II.3 Buchst. n des Anhangs II der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen in die Wege geleitet hatte.

132    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die als nicht förderfähig angesehenen Kosten in den Zeitraum von August 2010 bis Oktober 2012 fallen. Die Arbeitszeitnachweise für diesen Zeitraum wurden aber von der Ehefrau des betreffenden Mitarbeiters validiert. Soweit die Klägerin insoweit erneut einwendet, die Rechtsprechung zur Beweislast sei in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Arbeitszeitnachweise nicht einschlägig, wird auf Rn. 92 oben verwiesen.

133    Was an zweiter Stelle das Vorbringen zum Verstoß gegen Art. 113 des polnischen Arbeitsrechts betrifft, so wird auf Rn. 101 oben verwiesen, wo der Schluss gezogen worden ist, dass eine Diskriminierung bezüglich des Familienstands nicht festgestellt werden kann.

134    Im Übrigen weist die Klägerin in ihren Ausführungen zum Verstoß gegen Art. 140 des polnischen Arbeitsgesetzbuches auf eine Unstimmigkeit seitens der Kommission hin, die den Zugang der Ehefrau des betreffenden Mitarbeiters zu den Arbeitszeitnachweisen ihres Ehemanns während des gesamten streitigen Zeitraums beanstande, diesen Umstand jedoch für den Zeitraum von November bis Dezember 2012 hinnehme, obwohl die Ehefrau erst ab Januar 2013 nicht mehr zum Personal der Klägerin gehört habe.

135    Um dieses Argument der Klägerin zurückzuweisen, genügt insoweit der Verweis auf Rn. 122 oben, wo festgestellt worden ist, dass ihr insoweit das Rechtsschutzinteresse fehlt.

136    Aus den oben dargelegten Gründen und weil das Vorbringen der Klägerin für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung ist, ist der dritte Klagegrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

d)      Zum vierten Klagegrund, mit dem der Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes im Rahmen der Durchführung von Vereinbarungen nach Treu und Glauben und gegen das Verbot der missbräuchlichen Anwendung von Vertragsbedingungen geltend gemacht wird

137    Mit dem vierten Klagegrund vertritt die Klägerin im Wesentlichen die Auffassung, dass im Rahmen der Vertragsbeziehungen, die die Kommission eingehe, der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten sei. Im vorliegenden Fall habe die Kommission dadurch, dass sie sämtliche Ergebnisse des endgültigen Prüfberichts, die sich insbesondere auf die Förderfähigkeit der Personalkosten des betreffenden Mitarbeiters bezogen hätten, zunächst bestätigt, dann jedoch diese Kosten zurückgewiesen habe, gegen den genannten Grundsatz verstoßen, weil die Klägerin insbesondere auf die Förderfähigkeit der Personalkosten des betreffenden Mitarbeiters habe vertrauen dürfen.

138    Die Klägerin fügt hinzu, die Argumente, mit denen die Kommission habe ausschließen wollen, dass aufgrund des Vorliegens einer Rechnungsprüfung, die keine Unregelmäßigkeit zu Tage gebracht habe, ein berechtigtes Vertrauen habe entstehen können, seien rechtlich unzutreffend.

139    Die Kommission tritt den Argumenten der Klägerin entgegen.

140    Es ist daran zu erinnern, dass oben in den Rn. 73 und 74 festgestellt worden ist, dass der endgültige Prüfbericht nach den Vertragsbestimmungen für die Kommission nicht bindend war. Die Klägerin konnte daher kein berechtigtes Vertrauen entwickeln, auch wenn die Kommission den Ergebnissen dieser Rechnungsprüfung zugestimmt hatte.

141    Aus dem endgültigen Prüfbericht geht ferner hervor, dass die Prüfer ausdrücklich darauf hinwiesen, dass ihre Arbeiten nicht zum Ziel gehabt hätten, „irgendeine materielle Garantie für die allgemeine Zweckmäßigkeit der internen Systemkontrollen als solchen zu geben“. Auch wenn die Prüfer – im Rahmen ihrer Arbeiten – keine besonderen Schwächen im internen Kontrollsystem der Klägerin in Bezug auf die Vorbereitung und Darstellung der Rechnungsabschlüsse betreffend die Finanzhilfevereinbarung C2POWER feststellten, ergibt sich doch bereits aus dem Vorbehalt, der im Hinblick auf das Ziel dieser Arbeiten in Bezug auf etwaige Garantien für die Zweckmäßigkeit dieses Systems formuliert wurde, dass die sich aus diesem Vorbehalt ergebende Unsicherheit der Bildung eines berechtigten Vertrauens entgegenstand.

142    Der vierte Klagegrund und damit der Antrag auf Feststellung, dass der von der Kommission geltend gemachte vertragliche Anspruch nicht besteht und dass die in den Belastungsanzeigen eingeforderten Personalkosten hinsichtlich der Hauptbeträge bezüglich der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen förderfähig sind, sowie der Antrag auf Erstattung der gezahlten Beträge sind somit zurückzuweisen.

2.      Zum Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen

143    Da die Klagegründe zurückgewiesen worden sind, auf die der Antrag auf Feststellung, dass der von der Kommission geltend gemachte vertragliche Anspruch nicht besteht und dass die in den Belastungsanzeigen eingeforderten Personalkosten hinsichtlich der Hauptbeträge bezüglich der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen förderfähig sind, sowie der Antrag auf Erstattung der gezahlten Beträge gestützt wurden, ist der Antrag, die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen zu verurteilen, als gegenstandslos zurückzuweisen.

144    Da nach alledem das Vorbringen und die Klagegründe zur Stützung der Klage nach Art. 272 AEUV insgesamt zurückzuweisen sind, ist diese Klage abzuweisen.

C.      Zur Klage nach Art. 263 AEUV

145    Hilfsweise erhebt die Klägerin eine Klage gemäß Art. 263 AEUV, da sie der Auffassung ist, dass die angefochtene Entscheidung eine mit der Klage nach Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung darstelle.

146    Nach Auffassung der Kommission ist die gemäß Art. 263 AEUV erhobene Klage offensichtlich unzulässig.

147    Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Organ bindet, eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

148    Demnach ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, die der E‑Mail vom 13. November 2019 zusammen mit den streitigen Belastungsanzeigen als Anhang beigefügt war, zu den Handlungen gehört, die der Unionsrichter nach Art. 263 Abs. 4 AEUV aufheben kann, oder ob sie im Gegenteil vertraglicher Natur ist (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2012, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T‑546/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:303, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

149    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung zum einen, dass die Kommission einen Anspruch geltend macht und dessen Höhe durch Ausstellung mehrerer Belastungsanzeigen angibt, und zum anderen, dass die Kommission zu den Einwänden der Klägerin Stellung nahm. Es gibt daher nichts, was außerhalb des vertraglichen Rahmens läge und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse zum Ausdruck bringen würde.

150    Die Klägerin ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung verändere ihre Rechtslage erheblich, da die Kommission von ihr die Zahlung eines Geldbetrags verlangt habe. Wie sich jedoch aus Rn. 65 oben ergibt, fällt das Erstattungsverlangen in den Rahmen der Bestimmungen der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen.

151    Sollte die Klägerin die Belastungsanzeigen anfechten wollen, so wäre festzustellen, dass diese Dokumente keine anfechtbaren Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV darstellen.

152    Eine von der Kommission ausgestellte Belastungsanzeige über Beträge, die aufgrund einer Finanzhilfevereinbarung geschuldet sind, kann nämlich nicht als ein endgültiger, mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbarer Rechtsakt angesehen werden, weil sie Hinweise zu den Zinslasten, die die festgestellte Forderung bei Ausbleiben der Zahlung zum Fristablauf auslöst, zur möglichen Eintreibung durch Aufrechnung oder durch Inanspruchnahme einer bereits zuvor gestellten Garantie sowie zu den Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung und der Eintragung in eine allen Mittelzuweisungsberechtigten für den Haushalt der Union zugänglichen Datenbank enthält, selbst wenn diese Hinweise so abgefasst sind, dass sie den Eindruck vermitteln könnten, bei der Belastungsanzeige, die sie enthält, handle es sich um einen endgültigen Bescheid der Kommission. Diese Hinweise können ihrem Wesen nach auf jeden Fall nur vorbereitende Maßnahmen zu einer Entscheidung der Kommission sein, die sich auf die Vollstreckung der festgestellten Forderung bezieht, da sich die Kommission in der Belastungsanzeige nicht zu den Mitteln äußert, die sie zur Eintreibung dieser Forderung nebst den Verzugszinsen ab dem in der Belastungsanzeige genannten Zahlungsziel einzusetzen gedenkt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Hinweise zu den in Betracht kommenden Beitreibungsmöglichkeiten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. April 2016, Mezhdunaroden tsentar za izsledvane na maltsinstvata i kulturnite vzaimodeystvia/Kommission, T‑819/14, EU:T:2016:256, Rn. 46, 47, 49 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Hieraus folgt, dass beim Unionsgericht nicht mit Erfolg eine Klage nach Art. 263 AEUV gegen die in Rede stehenden Belastungsanzeigen erhoben werden kann, da diese in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt sind, von dem sie nicht getrennt werden können, und keine Rechtswirkungen erzeugen, die über die sich aus den betreffenden Finanzhilfevereinbarungen ergebenden hinausgehen und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch die Kommission als Verwaltungsbehörde bedeuten würden.

154    Dies wäre nicht der Fall, wenn die Kommission eine Entscheidung nach Art. 299 AEUV erlassen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, ADR Center/Kommission, T‑644/14, EU:T:2017:533, Rn. 207 und 208). Im vorliegenden Fall aber hat die Kommission eine solche Entscheidung nicht erlassen.

155    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, da die Rückzahlung erfolgte, keine der Ausstellung der Belastungsanzeige nachfolgende Entscheidung zu treffen hatte. Es widerspräche aber dem Recht auf eine gute Verwaltung, die Klägerin zu veranlassen, die in der Belastungsanzeige aufgeführten Beträge nicht zu zahlen, um damit zu erreichen, dass eine der Ausstellung der Belastungsanzeige nachfolgende und auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV anfechtbare Entscheidung getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, Terna/Kommission, T‑387/16, EU:T:2018:699, Rn. 35).

156    Im vorliegenden Fall jedoch wurde das Recht der Klägerin auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht verletzt, da ihr die Möglichkeit, gegen die Rückzahlung vorzugehen, nicht genommen wurde.

157    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage nicht dazu führen kann, dass der Vertragspartner um sein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gebracht wäre, da es seine Sache ist, zum Schutz seiner Position eine Klage auf einer vertraglichen Grundlage nach Art. 272 AEUV zu erheben, wenn er es für aussichtsreich hält (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. April 2016, Mezhdunaroden tsentar za izsledvane na maltsinstvata i kulturnite vzaimodeystvia/Kommission, T‑819/14, EU:T:2016:256, Rn. 46, 47, 49 und 52).

158    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber eine Klage nach Art. 272 AEUV erhoben, und die zur Begründung dieser Klage vorgebrachten Klagegründe sind vom zuständigen Gericht geprüft worden (vgl. insoweit oben, Rn. 144).

159    Der Umstand, dass die Klage nach Art. 263 AEUV für unzulässig erklärt worden ist, beeinträchtigt somit nicht das Recht der Klägerin auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.

160    Die Klage nach Art. 263 AEUV ist daher als unzulässig abzuweisen.

161    Nach alledem braucht über die Anträge der Klägerin nach Art. 88 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 3 Buchst. a und d der Verfahrensordnung nicht entschieden zu werden.

IV.    Kosten

162    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

163    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Sieć Badawcza Łukasiewicz – Port Polski Ośrodek Rozwoju Technologii trägt die Kosten des Verfahrens.

Kanninen

Jaeger

Stancu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. April 2022.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.