Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023 – enercity/Kommission
(Rechtssache T-65/21)1
(Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Deutsche Strom- und Gasmärkte – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Begriff „einziger Zusammenschluss“ – Abgrenzung des Marktes – Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Sorgfaltspflicht – Missbrauch von Befugnissen)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: enercity AG (Hannover, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Schalast sowie Rechtsanwältinnen H. Löschan und Y. Salamati)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Meessen und C. Zois als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte F. Haus, L. Rundel und F. Schmidt)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: E.ON SE (Essen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte C. Grave, C. Barth und D. J. dos Santos Goncalves), RWE AG (Essen) (vertreten durch Rechtsanwalt U. Scholz, Rechtsanwältin J. Ziebarth und Rechtsanwalt J. Siegmund)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die enercity AG, die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 6530 final der Kommission vom 17. September 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8870 – E.ON/Innogy).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die enercity AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG.
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1 ABl. C 138 vom 19.4.2021.