Language of document : ECLI:EU:F:2007:116

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

28. Juni 2007

Rechtssache F-21/06

Joao da Silva

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Stelle eines Direktors, die vor dem 1. Mai 2004 ausgeschrieben wurde – Änderung des Statuts – Art. 2 und Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts – Einstufung in die Besoldungsgruppe nach ungünstigeren neuen Bestimmungen – Grundsatz, wonach jeder Beamte Anwartschaft auf eine Laufbahn hat“

Gegenstand:  Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA insbesondere auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2005, mit der der Kläger als Direktor in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde, Einstufung des Klägers gemäß den Bestimmungen der am 7. November 2003 veröffentlichten Stellenausschreibung COM/R/8003/03 (ABl. C 268 A, S. 1) in die Besoldungsgruppe A*15 und auf den Zeitpunkt seiner in dieser Weise berichtigten Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe rückwirkende vollständige Wiederherstellung seiner Laufbahn einschließlich der Zahlung von Verzugszinsen

Entscheidung:  Die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2005 wird aufgehoben, soweit der Kläger darin als Direktor in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird. Die Kommission trägt die Kosten des Klägers sowie ihre eigenen Kosten. Der Rat (Streithelfer) trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Einstellung – Anwendung des Art. 29 Abs. 2 des Statuts

(Beamtenstatut, Art. 29 Abs. 2; Anhang XIII, Art. 5 Abs. 5; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

Mangels einer Übergangsvorschrift in der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für die Bestimmung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe eines Beamten, der nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, dem 1. Mai 2004, infolge eines vor diesem Zeitpunkt nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts eingeleiteten Einstellungsverfahrens auf einen höheren Dienstposten ernannt wurde, ist es angebracht, sich an die Lösung anzulehnen, die der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts für die Fälle der Ernennung auf den Dienstposten eines Direktors durch Beförderung zugrunde gelegt hat, und somit eine Einstufung „in die nächsthöhere Besoldungsgruppe“ vorzusehen.

Denn ein gemäß Art. 29 Abs. 2 des Statuts eröffnetes Einstellungsverfahren kann, wenn es auf einen Beamten oder sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst angewandt wird, einer Beförderung gleichgesetzt werden. In einem solchen Fall kann die Ernennung auf einen höheren Dienstposten nicht als eine zweite Einstellung innerhalb des Organs betrachtet werden, die eine Unterbrechung der Laufbahn des Begünstigten bewirkt, sondern wie ein Aufstieg in seiner Laufbahn, und sie kann für ihn nicht zu einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe und dementsprechend zu einer Reduzierung seiner Dienstbezüge führen, ohne dass gegen den Grundsatz, wonach jeder Beamte Anwartschaft auf eine Laufbahn innerhalb seines Organs hat, verstoßen würde, wie er im Rahmen des Statuts übernommen wurde. Diese Lösung ist umso mehr geboten, als sie mit der der Verwaltung obliegenden Fürsorgepflicht in Einklang steht, die insbesondere bedeutet, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt, da ein Beamter, der in Anerkennung seiner persönlichen Verdienste auf einen höheren Dienstposten ernannt worden war, ein berechtigtes, den geltenden Vorschriften des Statuts nicht zuwiderlaufendes Interesse daran hat, dass seine Dienstbezüge nicht gesenkt werden.

(vgl. Randnrn. 63, 75, 76, 79 und 80)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Dezember 1984, Vlachos/Gerichtshof, 20/83 und 21/83, Slg. 1984, 4149, Randnr. 23; 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C‑298/93 P, Slg. 1994, I‑3009, Randnr. 38

Gericht erster Instanz: 20. Juni 1990, Burban/Parlament, T‑133/89, Slg. 1990, II‑245, Randnr. 27; 1. Juni 1999, Rodríguez Pérez u. a./Kommission, T‑114/98 und T‑115/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑97 und II‑529, Randnr. 32