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Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 – Feralpi/Kommission

(Rechtssache T-70/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird – Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen – Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes – Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften – Unzuständigkeit – Rechtsgrundlage – Verletzung der Verteidigungsrechte – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, Verhältnismäßigkeit und Waffengleichheit – Zurechnungskriterien – Marktdefinition – Verstoß gegen Art. 65 KS – Geldbußen – Verjährung – Schwere – Dauer)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Feralpi Holding SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Roberti und Rechtsanwältin I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer, R. Striani und T. Vecchi und schließlich R. Sauer und T. Vecchi, im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung, mit der die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 10,25 Mio. Euro wegen Verstoßes gegen Art. 65 § 1 KS verhängt hat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Feralpi Holding SpA trägt die Kosten.

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1     ABl. C 100 vom 17.4.2010.