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Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2024 von Alaa Hamoudi gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Dezember 2023 in der Rechtssache T-136/22, Hamoudi/Frontex

(Rechtssache C-136/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Alaa Hamoudi (vertreten durch Rechtsanwalt F. Gatta)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, wenn der Gerichtshof sich aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält;

hilfsweise, die Sache zur vollständigen Prüfung des Sachverhalts an das Gericht zurückzuverweisen;

die ihm im ersten und im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten Frontex aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen rechtlich falsch gewürdigt, indem es in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die von ihm vorgelegten und bereits in den Akten enthaltenen Beweise „offensichtlich nicht geeignet [sind], die Ereignisse in Bezug auf den angeblichen Zwischenfall vom 28. und 29. April 2020 rechtlich hinreichend zu belegen“. Im Rahmen des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die oben genannten Fehler bei der rechtlichen Würdigung der von ihm vorgelegten und bereits in den Akten enthaltenen Beweise die Feststellung des Gerichts in Rn. 61 des angefochtenen Beschlusses, wonach er „den von ihm behaupteten tatsächlichen Schaden nicht nachgewiesen [hat], so dass die Voraussetzung eines tatsächlichen Schadens offensichtlich nicht erfüllt ist“, sowie die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses, dass „die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen ist“, rechtlich fehlerhaft machten.

Im Rahmen des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 61 und 62 des angefochtenen Beschlusses seien rechtsfehlerhaft und zudem mit Fehlern behaftet, die das Gericht bei der rechtlichen Würdigung der von ihm angeforderten und nicht in den Akten enthaltenen Beweise und Informationen begangen habe. Das Gericht habe dadurch, dass es diese Beweise für eine vollständige Prüfung des Sachverhalts in Bezug auf die Voraussetzung eines tatsächlichen Schadens nicht als erheblich und unerlässlich angesehen habe, einen Fehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen begangen.

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