Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Juni 2015 –
Stayer Ibérica/HABM – Korporaciya „Masternet“ (STAYER)
(Rechtssache T‑254/13)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke STAYER – Ältere internationale Wortmarke STAYER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Überprüfung der Tatsachen im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Rn. 18)
2. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Nichtigkeitsverfahren – Nicht fristgerecht zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung beigebrachte Tatsachen und Beweise – Berücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3, 57 Abs. 1, 2 und 3 und 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regeln 22 Abs. 2 und 40 Abs. 6) (vgl. Rn. 27‑33)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 66, 67, 70, 103)
4. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bild- und Wortmarke STAYER (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 53 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Rn. 76, 94, 99, 102, 105-107)
5. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 80)
6. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren – Ergänzender Charakter der Waren (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 96, 98)
7. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Klageschrift – Klagebeantwortung des Streithelfers – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift und der Klagebeantwortung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c, 46 Abs. 1 Buchst. b) und 135) (vgl. Rn. 100)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. März 2013 (Sache R 2196/2011‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der ZAO Korporaciya „Masternet“ und der Stayer Ibérica, SA |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. März 2013 (Sache R 2196/2011‑2) wird aufgehoben, soweit sie die Gemeinschaftsbildmarke STAYER für „Teile von Maschinen (diamantbeschichtet) zum Schneiden und Polieren; Bohrer und Scheiben für gewerbliche Zwecke zum Schneiden von Marmor, Granit, Stein, Sandstein, Bodenfliesen, Dachsteinen, Ziegelsteinen und im Allgemeinen Schneidwerkzeuge als Teile von Maschinen, soweit sie in Klasse 7 enthalten sind“ in Klasse 7 und für „Handbetätigte Schleifgeräte (Trenn- und Schleifscheiben)“ in Klasse 8 für nichtig erklärt hat. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Das HABM, die Stayer Ibérica, SA und die ZAO Korporaciya „Masternet“ tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |