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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTSHOFES

     vom 23. September 2003

in der Rechtssache C-109/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Immigration Appeal Tribunal): Secretary of State for the Home Department gegen Hacene Akrich(1)

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer ( Angehöriger eines Drittstaats, der mit einem Angehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist ( Ehegatte, der in diesem Mitgliedstaat mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt ist ( Vorübergehende Niederlassung des Ehepaars in einem anderen Mitgliedstaat ( Niederlassung in der Absicht, dem Ehegatten nach Gemeinschaftsrecht einen Anspruch zu verschaffen, in den ersten Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten ( Missbrauch)

(Verfahrenssprache: Englisch)

(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.)

In der Rechtssache C-109/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Immigration Appeal Tribunal (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Secretary of State for the Home Department gegen Hacene Akrich vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, der mit einem Angehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, hat der Gerichtshof unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola und P. Jann, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) sowie des Richters S. von Bahr ( Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin ( am 23. September 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens stehen die Rechte aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zu, wenn er sich in dem Zeitpunkt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, in dem er in einen anderen Mitgliedstaat zieht, in den der Unionsbürger abwandert oder abgewandert ist.

2.Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 findet keine Anwendung, wenn der Angehörige eines Mitgliedstaats und der Drittstaatsangehörige eine Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen geschlossen haben.

3.Besteht zwischen einem Angehörigen eines Mitgliedstaats und einem Drittstaatsangehörigen eine Ehe, die keine Scheinehe ist, so ist der Umstand, dass sich die Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, um bei ihrer Rückkehr in den Mitgliedstaat, dem der erstgenannte Ehegatte angehört, in den Genuss der vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte zu kommen, für die Beurteilung ihrer Rechtslage durch die zuständigen Stellen des letztgenannten Staates unerheblich.

4.Wenn zu dem Zeitpunkt, in dem ein Angehöriger eines ersten Mitgliedstaats, der mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratet ist und mit ihm in einem zweiten Mitgliedstaat lebt, in den Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückkehrt, um dort eine unselbständige Berufstätigkeit auszuüben, seinem Ehegatten keine Rechte nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 zustehen, weil sich der Ehegatte nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten hat, so müssen die zuständigen Stellen des ersten Mitgliedstaats gleichwohl bei der Prüfung des Antrags des Ehegatten, in das Hoheitsgebiet dieses Staates einzureisen und sich dort aufzuhalten, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten berücksichtigen, wenn die Ehe keine Scheinehe ist.

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1 - )ABl. C 150 vom 19.5.2001.