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Rechtsmittel, eingelegt am 20. August 2013 von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Juni 2013 in den verbundenen Rechtssachen F-135/11, F-51/12 und F-110/12, BU/EMA

(Rechtssache T-444/13 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Arzneimittelagentur (EMA) (Prozessbevollmächtige: T. Jabłoński und N. Rampal Olmedo im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)Anderer Verfahrensbeteiligter: BU (London, Vereinigtes Königreich)AnträgeDie Rechtsmittelführerin beantragt,das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in den Rechtssachen F-135/11, F-51/12

he Arzneimittelagentur (EMA) (Prozessbevollmächtige: T. Jabłoński u

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wälte D. Waelbroeck und A. Duron)Anderer Verfahrensbeteiligter: BU (London, Vereinigtes Königreich)AnträgeDie Rechtsmittelführerin beantragt,das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dien

ung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß des GÖD gegen das Verbot, ultra v

ires zu entscheiden, soweit es sich für zuständig erachtet habe, nachzuprüfen, ob die von der Verwaltung angeführten Gründe für die Ablehnung, einen Vertrag zu

verlängern, nicht die Kriterien und die Grund

voraussetzungen in Frage stellen könnten, die der Gesetzgeber im Statut der Beamten der Europäi

schen Union festgelegt habe, mit denen den Vertragsbediensteten die Möglichkeit garantiert werden solle, letztlich in den Genuss einer gewissen Beschäftigungskontinuität zu kommen (zu den Randnrn. 57 bis 62 des angefochtenen Urteils). Die EMA macht geltend, dass die Zuständigkeit, die das GÖD für sich beanspruche, keinerlei Rechtsgrundlage habe.Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsirrtümer des GÖD bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB), da das GÖD angenommen habe, es sei zwingend Sache der zuständigen Behörde, festzustellen, ob kein andere Stelle vorhanden sei, für die ein Bediensteter auf Zeit, dessen Vertrag auslaufe, zwe

ckdienlich eingestellt oder sein Vertrag verlängert werden könnte.Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsirrtum, soweit das GÖD den Begriff des dienstlichen Interesses verfälscht habe, da die Auslegung durch das GÖD eine Vermutung schaffe, dass die Stelle des Betroffenen aufrechthalten werde, sofern die zuständige Behörde nachweisen könne, dass keine Stelle vorhanden sei, für die der Bedienstete auf Zeit, dessen Vertrag auslaufe, zweck

dienlich eingestellt oder sein Vertrag verlängert werden könne.Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsirrtum in Bezug auf den als unzulässig zurückgewiesenen Antrag der EMA zur Auferlegung der Kosten in der Rechtssache F-51/12.