BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
18. Januar 2024(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑712/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Stuttgart (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 23. November 2023, in dem Verfahren
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gegen
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erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Das Landgericht Stuttgart (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 19. Dezember 2023 über e‑Curia mitgeteilt, dass das Vorabentscheidungsersuchen gegenstandslos geworden sei.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑712/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 18. Januar 2024
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |