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Klage, eingereicht am 3. April 2008 - Cavankee Fishing u. a. / Kommission

(Rechtssache T-138/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Cavankee Fishing Co. Ltd (Lifford, Irland), Ocean Trawlers Limited (Killybegs, Irland), Mullglen Limited (Balbriggan, Irland), Eamon McHugh (Killybegs, Irland), Joseph Doherty (Burtonport, Irland), Brendan Gill (Lifford, Irland), Eileen Oglesby (Burtonport, Irland), Noel McGing (Killybegs, Irland), Larry Murphy (Castletownbere, Irland), Thomas Flaherty (Aran Islands, Irland), Pauric Conneely (Claregalway, Irland), Island Trawlers Limited (Killybegs, Irland), Cathal Boyle (Killybegs, Irland), Eugene Hannigan (Milford, Irland), Peter McBride (Downings, Irland), Hugh McBride (Downings, Irland), Patrick Fitzpatrick (Aran Islands, Irland), Patrick O'Malley (Galway, Irland), Cecil Sharkey (Clogherhead, Irland) (Prozessbevollmächtigte: A. Collins, SC, N. Travers, Barrister, D. Barry, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen

die Kommission zu verurteilen, ihnen folgende Beträge (ohne Zinsen), erhöht um die im mündlichen Verfahren näher und aktuell zu bestimmenden Kosten für die Aufnahme von Darlehen, als Schadensersatz zu zahlen:

Pelagic

Cavankee Fishing Company            2 748 276 00 EUR

Ocean Trawlers Ltd                6 740 000 00 EUR

Mullglen Ltd.                    2 690 000 00 EUR

Eamon McHugh                3 036 187 00 EUR

Joseph Doherty                2 640 408 00 EUR

Brendan Gill                    2 717 665 00 EUR

Eileen Oglesby                2 994 349 00 EUR

Noel McGing                    2 444 000 00 EUR

Larry Murphy                    4 150 000 00 EUR

Thomas Flaherty                2 140 000 00 EUR

Pauric Conneely                1 930 000 00 EUR

Polyvalent

Island Trawlers Limited            672 000 00 EUR

Cathal Boyle                    651 200 00 EUR

Eugene Hannigan                125 000 00 EUR

Peter McBride                106 848 00 EUR

Hugh McBride                106 848 00 EUR

Partick Fitzpatrick                177 573 00 EUR

Patrick O'Malley                

        (a) "Capal Ban"            205 698 00 EUR

        (b) "Capal Or"            496 800 00 EUR

Cecil Sharkey                    205 697 88 EUR

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger klagen wegen außervertraglicher Haftung für die Verluste, die sie aufgrund der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die Anträge der Mitgliedstaaten1 erlitten zu haben behaupten, soweit mit der Entscheidung der Antrag Irlands im Hinblick auf die Schiffe der Kläger abgelehnt worden war. Diese Entscheidung wurde durch Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006 teilweise für nichtig erklärt. 2

Die Kläger stützen ihre Anträge darauf, dass die Kommission mit dem Erlass der für nichtig erklärten Entscheidung gegen eine Reihe höherrangiger Rechtsnormen, die Einzelnen Rechte verliehen, verstoßen habe, indem sie das ihr von Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413/EG3 eingeräumte Ermessen erheblich und offenkundig überschritten habe, wie das Gericht in seinem Urteil in den Rechtssachen T-218/03 bis T-240/03 festgestellt habe. Außerdem habe die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Grundsatz einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Verwaltung, den Grundsatz der Gewerbe- und Berufsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Unter diesen Umständen reiche die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts aus, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.

Ferner machen die Kläger geltend, dass sie als unmittelbare Folge der für nichtig erklärten Entscheidung der Kommission erhebliche Verluste und Schäden erlitten hätten und noch immer erlitten, da sie auf dem Markt Tonnage zum Ersatz der zwar erforderlichen, jedoch nicht bewilligten Sicherheitstonnage hätten beschaffen müssen und einige Kläger wegen verlorener Tage auf See Verluste erlitten hätten. Der Schaden sei demzufolge tatsächlich und sicher.

Zum Beweis für einen kausalen Zusammenhang zwischen den Verhaltensweisen und dem Schaden im vorliegenden Fall führen die Kläger an, dass keiner von ihnen zusätzliche Tonnage hätte beschaffen müssen, wenn die Kommission nicht rechtswidrig schlicht verweigert hätte, die von den Klägern übermittelten Anträge auf Sicherheitstonnage zu prüfen.

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1 - Entscheidung K(2003)1113 endg. über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der Ziele des vierten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms (MAP IV) zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m, ABl. 2003, L 90, S. 48.

2 - Verbundene Rechtssachen Boyle u. a. / Kommission (T-218/03 bis T-240/03, Slg. 2006, II-1699).

3 - Entscheidung des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung, ABl. L 175, p. 27.