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Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011 - Buczek Automotive/Kommission

(Rechtssache T-1/08)1

(Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie - Einziehung öffentlicher Forderungen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - Klageinteresse - Zulässigkeit - Begriff der staatlichen Beihilfe - Kriterium des privaten Gläubigers)

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Buczek Automotive sp. z o.o. (Sosnowiec, Polen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Gackowski, dann Rechtsanwalt D. Szlachetko-Reiter und schließlich Rechtsanwalt J. Jurczyk)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Gross, M. Kaduczak, A. Stobiecka Kuik und K. Herrmann, dann A. Stobiecka-Kuik, K. Herrmann und T. Maxian Rusche)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Niechciała, dann M. Krasnodębska-Tomkiel und M. Rzotkiewicz)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (ABl. 2008, L 116, S. 26)

Tenor

Art. 1 der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe wird für nichtig erklärt.

Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie die Art. 4 und 5 der Entscheidung 2008/344 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Buczek Automotive sp. z o.o. betreffen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Buczek Automotive einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 64 vom 8.3.2008.