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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2009 - Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen/Kommission

(Rechtssache T-2/08)1

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Fehlendes individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und G.-B. Lehr)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und B. Martenczuk)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und J. Möller)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/708/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein Westfalen gewähren will (ABl. 2008, L 236, S. 10)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihr eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 64 vom 8.3.2008.