Language of document : ECLI:EU:T:2012:49

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

2. Februar 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke arraybox – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑321/09

skytron energy GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Omsels und C. Danziger,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Juni 2009 (Sache R 1680/2008‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens arraybox als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters M. Prek und der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 14. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 27. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 29. Februar 2008 meldete Herr S., der Rechtsvorgänger der Klägerin, der skytron energy GmbH & Co. KG, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der zur Eintragung angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen arraybox.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Elektronische und elektrische Apparate und Instrumente zur Verwendung bei der Energieerzeugung oder ‑verteilung; Vorrichtung zur Messung elektrischer Ströme und Spannungen in Gleichstromleitungen, insbesondere im Zusammenhang mit in Serie geschalteten Solarmodulen, Vorrichtung zum Schutz vor Rück- oder Kurzschlussströmen, sowie zur Erfassung von Messdaten, alle zur Verwendung in fotovoltaischen Energieerzeugungsanlagen; Apparate und Instrumente zur Leitung, Verteilung, Umwandlung, Speicherung, Regelung oder Steuerung von elektrischem Strom; Generatoranschlusskästen; Computer Hard- und Software (soweit in Klasse 9 enthalten), einschließlich Computerperipheriegeräte; elektrische und elektronische Schaltungen; Geräte zum Schutz vor Überspannung oder elektrischer Interferenz bei der Stromversorgung; Geräte zur Stromversorgung, ‑regelung, ‑übertragung, ‑steuerung, ‑speicherung und ‑verteilung; Batteriekästen, elektrische Batterien, Kabel, Stecker und Verbindungsteile sowie Batterieanlagen zur Speicherung von elektrischer Energie, erzeugt durch regenerative Fotovoltaik-, Wind- und Brennstoffzellenanlagen“;

–        Klasse 37: „Reparatur, Installation und Wartung von Geräten und Apparaten von Energieerzeugungsanlagen und Teilen davon für die Bereiche Energieerzeugung und für und in Energieerzeugungsanlagen“;

–        Klasse 38: „Telekommunikation; Beratung und Information, auch online, auf dem Gebiet der Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk und/oder auf Computerprogramme in Datennetzen, auch durch Telekommunikationsverbindungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; elektronische Nachrichtenübermittlung; Datenübertragung über Telekommunikation; Funkdienste; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals oder Telefon; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Leasing von Übertragungsleitungen für die Telekommunikation; Leitungs‑, Routing‑ und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Netzkopplungsdienste für Telekommunikation; Personenrufdienste (Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation); Satellitenübertragung; Sprachübermittlungsdienste; Sprachmitteilungsdienste; Telefaxdienst; Telefondienste; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Telekonferenzdienstleistungen; Telekommunikation über Computerterminals, über Telematik, Satelliten, Funk, Telegrafie, Telefone; Übermittlung von digitalem Ton und/oder Bild mittels Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen und Geräten für die Telekommunikation und/oder zur Daten- und Nachrichtenübertragung oder -abfrage; Vermietung von Modems; Vermietung von Telefonen; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffung des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Web-Messaging); Zugriffsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation; Vermietung von Faxgeräten“;

–        Klasse 42: „Dienstleistungen von Ingenieuren; ingenieurtechnische Leistungen auf dem Gebiet der Erzeugung von Strom und Erdgas; Ingenieurarbeiten für Anwendungen auf großen und mittleren DV-Systemen, sowie für Energieerzeugungsanlagen; Reparatur, Installation und Wartung von Ausrüstungen, nämlich Software, für die Bereiche Energieerzeugung und für und in Energieerzeugungsanlagen; Erstellung von wissenschaftlich-technischen Analysen und Gutachten; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Durchführung technischer Tests und Checks; Durchführung von technischen Messungen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebs, insbesondere innerhalb von Energieerzeugungsanlagen“.

4        Mit Entscheidung vom 22. September 2008 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009) zurück.

5        Am 21. November 2008 legte der Rechtsvorgänger der Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM Beschwerde ein.

6        Am 3. Juni 2009 wurde die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke auf die Klägerin übertragen.

7        Mit Entscheidung vom 4. Juni 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, das Wortzeichen arraybox bezeichne ein technisches Gerät zur Aufnahme, Zusammenfassung, Speicherung, Verarbeitung und Auswertung von Daten und habe in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden sei, beschreibende Bedeutung. Im Übrigen sei dieses Zeichen nicht geeignet, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Sie stellte daher fest, dass es sich um ein Zeichen handle, das nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht geschützt werden könne und dem hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehle.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        hilfsweise, den Fall an das HABM zurückzuverweisen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

9        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

11      Zunächst ist der erste Klagegrund zu prüfen.

12      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass das Wortzeichen arraybox für die in ihrer Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

13      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

14      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Darüber hinaus bestimmt Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

15      Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben oder Zeichen, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2009, Earle Beauty/HABM [SUPERSKIN], T‑486/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Ebenso werden die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Zeichen oder Angaben als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2009, Hansgrohe/HABM [AIRSHOWER], T‑307/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).

17      Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 25, und vom 2. Dezember 2008, Ford Motor/HABM [FUN], T‑67/07, Slg. 2008, II‑3411, Randnr. 24).

18      Nach der Rechtsprechung erfordert die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines angemeldeten Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zunächst die Feststellung der Bedeutung des fraglichen Wortzeichens und danach auf der Grundlage dieser Bedeutung die Prüfung, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T‑355/00, Slg. 2002, II‑1939, Randnr. 28).

19      Im vorliegenden Fall umfassen die betreffenden Waren und Dienstleistungen erstens elektronische und elektrische Apparate und Instrumente zur Energieerzeugung oder -verteilung und zur Leitung, Verteilung, Umwandlung, Speicherung, Regelung oder Steuerung von elektrischem Strom, zweitens die Reparatur, Installation und Wartung von Geräten und Apparaten von Energieerzeugungsanlagen und Teilen davon, drittens Dienstleistungen der Telekommunikation und viertens und letztens ingenieurtechnische Leistungen auf dem Gebiet der Erzeugung von Strom und Erdgas sowie Dienstleistungen eines Mess- und Prüflabors und der Durchführung von Tests.

20      Wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 12 bis 15 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, richten sich die streitigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42 an das allgemeine Publikum und/oder an Fachleute des Energiesektors.

21      Was diesen letzteren Fall betrifft, war die Beschwerdekammer zu Recht der Ansicht, dass die relevanten Verkehrskreise einen sehr hohen Grad an Aufmerksamkeit hätten, da es sich um technisch hochwertige Waren und Dienstleistungen handle, die nicht auf tagtäglicher Basis nachgefragt würden.

22      Da es sich im Übrigen bei dem in Rede stehenden Zeichen um ein zusammengesetztes Wort aus zwei englischen Wörtern handelt, „array“ und „box“, ist, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausführt, auf das Sprachverständnis der englischsprachigen Verkehrskreise in den Ländern der Europäischen Union abzustellen, in denen Englisch Amtssprache ist.

23      Zur Bedeutung des Wortes „arraybox“ und insbesondere des Wortes „array“ macht die Klägerin geltend, dass es sich auf eine bestimmte Anordnung von Objekten, Bauelementen und Daten oder auch die Anordnung von Speicherplätzen in RAM-Speichern beziehe. Das deutsche Fachwort für „array“ sei „Feld“. Das Zeichen „arraybox“ müsste daher mit „Feldkiste“ übersetzt werden.

24      In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass ein Wort wie das in Rede stehende Zeichen mehrere unterschiedliche Bedeutungen haben kann. Für eine Zurückweisung der Anmeldung durch das HABM nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genügt es, wenn ein Wort zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil SUPERSKIN, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Bedeutung des Wortes „array“ festzustellen, dass es sich auf eine Anordnung von Bauelementen bezieht, während sich die Bedeutung des Wortes „box“ auf ein Behältnis in Form einer Kiste oder eines Kastens bezieht. Demnach bezeichnet das Wort „arraybox“ insgesamt einen Kasten, der Daten aufzeichnet, speichert, verarbeitet und auswertet. Folglich ist die im vorliegenden Fall von der Beschwerdekammer herangezogene Bedeutung des Wortes „arraybox“ richtig.

26      Die Klägerin trägt jedoch vor, das in Rede stehende Zeichen stelle ein neues Wort dar, dem keine eindeutige Bedeutung zuzuordnen sei, und keine Kombination der Wörter „array“ und „box“.

27      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es, um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, nicht genügt, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. Urteil SUPERSKIN, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, ist jedoch selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil SUPERSKIN, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall ist zu bemerken, dass nichts die Feststellung ermöglicht, inwiefern zwischen dem Wort „arraybox“ und den Begriffen „array“ und „box“, aus denen es zusammengesetzt ist, ein merklicher Unterschied bestünde. Denn das Wort arraybox wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als die Summe der Begriffe „array“ und „box“ verstanden. Insbesondere im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen wird, wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, die Aneinanderreihung der Begriffe „array“ und „box“ zu „arraybox“ von den relevanten Verkehrskreisen unmittelbar dahin verstanden werden, dass es sich um in einer Box oder in einem Chip enthaltene oder angeordnete Daten oder Speicherplatz handelt.

30      Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin, das Wort „arraybox“ stelle ein neues Wort dar, dem keine eindeutige Bedeutung zuzuordnen sei, zurückzuweisen.

31      Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs des in Rede stehenden Zeichens mit den Waren der Klasse 9 sowie den Dienstleistungen der Klassen 37, 38 und 42, für die die Eintragung beantragt wurde.

32      Zu den Waren der Klasse 9 trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie sich auf den Energiesektor bezögen, während der Begriff „array“ nichts mit einer elektrischen Anlage zu tun habe. Ein „array“ stelle nur einen einzelnen Bestandteil bestimmter Waren der Klasse 9 dar, und die maßgeblichen Verkehrskreise erhielten somit keinen beschreibenden Hinweis auf die Waren.

33      In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 37 bestreitet die Klägerin, dass diese Dienstleistungen durch das Wort „arraybox“ beschrieben würden, da es sich bei ihnen im Wesentlichen um Reparatur, Installation und Wartung von Energieerzeugungsanlagen handle. Was die Dienstleistungen der Klasse 38 betrifft, wendet sich die Klägerin im Wesentlichen gegen die Würdigung der Beschwerdekammer, wonach die Dienstleistungen dieser Klasse deshalb durch das Wort „arraybox“ beschrieben würden, weil sie anhand von elektrischen Apparaten erbracht würden, die Daten aufnähmen und speicherten. Schließlich trägt die Klägerin zu den Dienstleistungen der Klasse 42 vor, dass das Wort „arraybox“ für diese Dienstleistungen nicht beschreibend sei, da sie im Wesentlichen Dienstleistungen von Ingenieuren im Energiesektor seien.

34      Folglich ist für die Feststellung, ob ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang des fraglichen Zeichens mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben, Randnr. 17) vorliegt, zu prüfen, ob alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in einer Box oder in einem Chip enthaltene oder angeordnete Daten oder Speicherplätze betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil SUPERSKIN, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 38).

35      Dazu hat die Beschwerdekammer in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sowohl die mit Energieerzeugung oder ‑verteilung direkt in Verbindung stehenden Waren als auch die anderen Waren der Klasse 9 für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren eine Anordnung von Daten und Speicherplätzen in Form von „arrays“ in einem kastenförmigen Behälter oder in einem quaderförmigen Chip (im Folgenden: Datenbox) enthielten, der alle Daten speichere, verarbeite und auswerte, die das Funktionieren der Waren ermöglichten. Was die Dienstleistungen der Klasse 37 betrifft, sind diese Datenboxen, die sich im Inneren der Einrichtungen und der Apparate der Energieerzeugungsanlagen befänden, nach den Darlegungen der Beschwerdekammer (Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung) Gegenstand von Reparatur-, Installations- und Wartungsdienstleistungen der Energieerzeugung. Zu den Dienstleistungen der Klasse 38 hat die Beschwerdekammer in Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sämtliche aufgeführten Dienstleistungen anhand von elektronischen oder elektrischen Apparaten erbracht würden, die Datenboxen in verschiedensten Formen enthielten, wie kastenförmige Behälter oder Chips. Was schließlich die Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft, hat die Beschwerdekammer in Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass diese Datenboxen Gegenstand der Ingenieursdienstleistungen im Bereich des Energiewesens seien, da sie ständig verbessert und analysiert würden, um dem technischen Fortschritt gerecht zu werden.

36      Demnach besteht aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die Waren der Klasse 9 ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem fraglichen Zeichen einerseits und den Datenboxen und den Erzeugnissen, die diese Datenboxen enthalten, andererseits. Das Gericht ist nämlich der Ansicht, dass die Beschwerdekammer durch ihre Erläuterungen ordnungsgemäß nachgewiesen hat, dass alle elektrischen und elektronischen Apparate und Instrumente die unterschiedlichsten Daten verarbeiten, damit sie einwandfrei funktionieren, und dass eine solche Bearbeitung nur möglich ist, wenn diese Apparate und Instrumente Datenboxen enthalten. Das gilt ebenso für die Dienstleistungen der Klassen 37, 38 und 42, die zum einen nicht ohne die Hilfe dieser Boxen erbracht werden können und zum anderen unmittelbar die Reparatur, die Installation und die Wartung dieser Boxen und ihre Weiterentwicklung betreffen.

37      Das Vorbringen der Klägerin, dass ein „array“ nur einen einzelnen Bestandteil bestimmter Waren der Klasse 9 darstelle, ist zurückzuweisen, da die Klägerin die Waren der Klasse 9 nicht bezeichnet, für die er nicht beschreibend sei.

38      Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass das Wort „arraybox“ für die Merkmale der Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, beschreibend ist.

39      Diese Schlussfolgerung kann durch die übrigen Argumente der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

40      So kann zunächst hinsichtlich des Arguments der Klägerin, dass eine „Datenstruktur-Box“ in der Anmeldung nicht beansprucht worden sei, der angefochtenen Entscheidung entnommen werden, dass die Beschwerdekammer mit der Feststellung, das Wort „arraybox“ bezeichne eine „Datenstruktur-Box“, die Bedeutung des angemeldeten Wortzeichens bestimmte und danach auf dieser Grundlage für die einzelnen Kategorien der beanspruchten Waren und Dienstleistungen prüfte, ob es beschreibend ist. Folglich hat sich die Beschwerdekammer bei der Prüfung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht auf eine Ware oder Dienstleistung gestützt, die nicht im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke vorkommt.

41      Zu dem weiteren Argument der Klägerin, die Beschwerdekammer habe den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens nicht hinsichtlich der einzelnen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen untersucht, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, mit der das HABM die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss. Das HABM kann sich jedoch auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, allsafe Jungfalk/HABM [ALLSAFE], T‑343/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Zu dem Vorbringen der Klägerin, das HABM habe Voreintragungen nicht berücksichtigt, als es über die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens entschieden habe, und dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, ist festzustellen, dass die Dienststellen des HABM nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke zwar Entscheidungen berücksichtigen müssen, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangen sind, und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten haben, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 und 74; vgl. ferner entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C‑39/08 und C‑43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

43      Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch die Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 65, und Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 71).

44      Im Übrigen ist das Argument der Klägerin, wonach ein Verstoß des HABM gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege, auch deshalb zurückzuweisen, weil dieser Grundsatz mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss. Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Bild digital und ZVS, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 18, und Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 76).

45      Zu dem Vorbringen der Klägerin schließlich, ihre Wettbewerber benötigten das angemeldete Zeichen im Sektor der Energieerzeugung nicht, um die in der Anmeldung genannten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 35 des Urteils vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C‑108/97 und C‑109/97, Slg. 1999, I‑2779), festgestellt hat, dass die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 hat, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (Urteil TELE AID, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 27).

46      Nach alledem ist der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wurde, als unbegründet zurückzuweisen.

47      Zum zweiten Klagegrund ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2009, giropay/HABM [GIROPAY], T‑399/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Daher ist die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass der auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte zweite Klagegrund geprüft oder über den zweiten Antrag der Klägerin, die Rechtssache an das HABM zurückzuverweisen, entschieden werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011, Winzer Pharma/HABM – Alcon [OFTAL CUSI], T‑160/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 100).

 Kosten

49      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die skytron energy GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Dittrich

Prek

Kancheva

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Februar 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.