Klage, eingereicht am 14. August 2009 - skytron energy/HABM (arraybox)
(Rechtssache T-321/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: skytron energy GmbH & Co. KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Omsels)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 4. Juni 2009 in der Sache R 1680/2008-1 aufzuheben;
hilfsweise, den Fall an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückzuweisen;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "arraybox" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42 (Anmeldung Nr. 6 710 479)
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da das angemeldete Zeichen nicht beschreibend sei und über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).