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Klage, eingereicht am 14. August 2009 - skytron energy/HABM (arraybox)

(Rechtssache T-321/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: skytron energy GmbH & Co. KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Omsels)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 4. Juni 2009 in der Sache R 1680/2008-1 aufzuheben;

hilfsweise, den Fall an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückzuweisen;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "arraybox" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42 (Anmeldung Nr. 6 710 479)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da das angemeldete Zeichen nicht beschreibend sei und über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).