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Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 - SinnLeffers/Kommission

(Rechtssache T-621/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: SinnLeffers GmbH (Hagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rupp und H. Wunderlich)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2011, K(2011) 275 endgültig, im Verfahren über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/2010 (ex CP 250/2009 und ex NN 5/2010) "KStG, Sanierungsklausel" für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen fehlender Selektivität der Maßnahme

Verkennung des maßgeblichen Referenzsystems: Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Kommission bei der Beurteilung der Selektivität der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vom falschen Referenzsystem ausgehe. Der Auffassung der Klägerin zu Folge ergebe sich unter Zugrundelegung des objektiven Nettoprinzips als zutreffendem Referenzsystem vielmehr, dass die Sanierungsklausel keine Ausnahme vom Referenzsystem darstelle, sondern das Referenzsystem vielmehr wiederherstelle.

Verkennung der mangelnden Selektivität genereller Regelungen: Diesbezüglich führt die Klägerin aus, dass die Selektivität der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG auch unter Hinweis auf die Allgemeingültigkeit der gesetzlichen Regelung zu verneinen sei.

Verkennung der Rechtfertigung aus der Natur und dem inneren Aufbau des deutschen Körperschaftsteuersystems: Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG jedenfalls unter Hinweis auf das zutreffende Referenzsystem des objektiven Nettoprinzips als Ausdruck des Grundsatzes der Leistungsfähigkeit aus der Natur und dem inneren Aufbau des deutschen Körperschaftsteuersystems gerechtfertigt sei.

Zweiter Klagegrund: Verletzung höherrangigen Rechts - Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die Klägerin trägt diesbezüglich unter anderen vor, dass die Kommission vor der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gegen die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG zu keinem Zeitpunkt beihilferechtliche Bedenken gegen die Sanierungsklausel des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG in der alten Fassung oder vergleichbare Regelungen anderer Mitgliedstaaten geäußert habe. Aufgrund dieses Verhaltens der Kommission in der Vergangenheit sei die Klägerin selbst unter Anwendung der allergrößten Sorgfalt eines umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers nicht in der Lage gewesen, die angefochtene Entscheidung vorherzusehen. Die Klägerin habe daher auf die Unbedenklichkeit der neuen Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG vertrauen dürfen.

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