Language of document : ECLI:EU:T:2011:418





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. September 2011 – Mugraby/Rat und Kommission

(Rechtssache T‑292/09)

„Untätigkeitsklage – Absehen des Rates und der Kommission vom Erlass von Maßnahmen gegen die Libanesische Republik – Rüge der Verletzung von Grundrechten des Klägers und des Assoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Libanesischen Republik – Offensichtliche Unzulässigkeit – Schadensersatzklage – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können – Versäumnis der Kommission, dem Rat eine Empfehlung betreffend die Aussetzung einer einem Drittstaat gewährte Gemeinschaftshilfe zu unterbreiten – Unzulässigkeit (Art. 232 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 28) (vgl. Randnrn. 46-50)

2.                     Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können – Versäumnis des Rates, die Kommission zur Vorlage eines Vorschlags zu Maßnahmen über den einem Drittstaat gewährten Beistand aufzufordern – Unzulässigkeit (Art. 208 EG und 232 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 54‑55)

3.                     Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 59)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Assoziationsabkommen EG−Libanesische Republik – Weites Ermessen des Rates und der Kommission bei der Verwaltung der Außenpolitik der Union – Keine Verleihung von Rechten an Einzelne (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 66‑73)

5.                     Internationale Abkommen – Abkommen der Gemeinschaft – Unmittelbare Wirkung – Voraussetzungen – Bestimmung, die eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, die nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängt – Art. 86 des Assoziationsabkommens EG−Libanesische Republik – Keine unmittelbare Wirkung (Art. 300 Abs. 7 EG; Assoziationsabkommen EG−Libanesische Republik, Art. 86) (vgl. Randnrn. 73‑81)

Gegenstand

Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass der Rat und die Kommission es rechtswidrig unterlassen haben, zum Antrag des Klägers betreffend den Erlass von Maßnahmen gegen die Libanesische Republik wegen Verletzung seiner Grundrechte und des Assoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits Stellung zu nehmen, sowie Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge der Untätigkeit dieser Gemeinschaftsorgane entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Muhamad Mugraby trägt die Kosten.