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Klage, eingereicht am 22. Juli 2009 - Evropaïki Dynamiki/EASA

(Rechtssache T-297/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit vier getrennten Schreiben vom 12. Mai 2009, 8. Juli 2009, 13. Juli 2009 und 15. Juli 2009 mitgeteilten Entscheidungen der EASA, ihre Angebote auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung EASA.2009.OP.02 Los 1, Los 2, Los 3 und Los 5 für IKT-Dienste (ABl. 2008/S 22-030588) als zweite und dritte Auftragnehmerin im Kaskadensystem auszuwählen, und alle weiteren hiermit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen der EASA einschließlich der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags an die erfolgreichen Auftragnehmer für nichtig zu erklären;

die EASA zu verurteilen, den ihr durch das fragliche Ausschreibungsverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 6 100 000 Euro zu ersetzen;

die EASA zu verurteilen, die ihr in Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen, auch wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, sie mit ihren Angeboten auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung für IKT-Dienste (EASA.2009.OP.02) als zweite und dritte Auftragnehmerin im Kaskadensystem auszuwählen und den Auftrag an die erfolgreichen Auftragnehmer zu vergeben. Sie möchte ferner die Schäden ersetzt bekommen, die ihr durch das Ausschreibungsverfahren entstanden sein sollen.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt.

Erstens habe die Beklagte die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verletzt, da sie die Ausschlusskriterien der Art. 93 Abs. 1 und 94 der Haushaltsordnung1 missachtet habe, indem sie eines der Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums, dem nationale Behörden in Zusammenhang mit Aufträgen, die von Behörden in der Europäischen Union und international vergeben worden seien, illegale Geschäfte - insbesondere Betrug, Korruption, Bestechung und Fälschung seiner Bücher - zur Last legten und der dies sogar einräume, sowie einen weiteren erfolgreichen Auftragnehmer, der seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Europäischen Kommission schwerwiegend verletzt habe, nicht vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen habe. Die Beklagte habe dadurch sowohl gegen die Art. 133a und 134 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung2 als auch gegen Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG3 verstoßen.

Darüber hinaus liege ein berufliches Fehlverhalten der Beklagten aufgrund der potenziellen Verwendung von Unterauftragnehmern, die nicht der WTO/GPA unterlägen, durch einen der erfolgreichen Auftragnehmer vor.

Zweitens habe die Beklagte offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und sei ihrer Begründungspflicht unter Verstoß gegen die Finanzregelung der EASA und deren Durchführungsbestimmungen sowie gegen die Richtlinie 2004/18 und gegen Art. 253 EG nicht nachgekommen. Die Beklagte habe zudem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da einer der erfolgreichen Auftragnehmer das Lastenheft nicht erfüllt habe.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).

3 - Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).