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Rechtsmittel, eingelegt am 17. August 2023 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 7. Juni 2023 in der Rechtssache T-309/21, TC/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-529/23 P)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (vertreten durch N. Görlitz, M. Ecker, J.-C. Puffer und S. Toliušio als Bevollmächtigte)

Andere Partei des Verfahrens: TC

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2023, TC / Europäisches Parlament, T-309/21, EU:T:2023:315, aufzuheben;

den vor dem Gericht geführten Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, indem den vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattgegeben wird;

dem Rechtsmittelgegner die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug, die Natur des vorbereitenden Schreibens des Generaldirektors Finanzen vom 8. Januar 2021 und die ständige Rechtsprechung zu den Folgen von Mängeln von Verfahrensschriftstücken verkannt; für die Feststellung, dass das Parlament das Recht auf Anhörung des Klägers im ersten Rechtszug verletzt habe und dass die Verletzung dieses Rechts einen Grund für die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse darstelle, könne sich das Gericht nicht darauf beschränken, zu prüfen, ob die im Schreiben vom 8. Januar genannten Gründe stichhaltig und ausreichend seien (Rn. 91-132 des angefochtenen Urteils).

Zweiter Rechtsmittelgrund: Indem das Gericht festgestellt habe, dass das Parlament das Recht auf Anhörung des Klägers im ersten Rechtszug in Bezug auf seine E-Mails von 2015, 2016 und 2019 sowie seine Korrespondenz mit den Dienststellen des Parlaments verletzt habe, habe es das Recht auf Anhörung verletzt, die Regeln und die Rechtsprechung zur Rückforderung der Zulage für parlamentarische Assistenz eines Abgeordneten missachtet, gegen den Grundsatz des freien Parlamentsmandats nach Art. 6 Abs. 1 des Wahlakts1 und Art. 2 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments2 verstoßen, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2018/17253 verletzt und außerdem den Sachverhalt der Rechtssache unrichtig festgestellt, ohne ihn im Detail zu prüfen (Rn. 92-104, 130 und 131 des angefochtenen Urteils).

Dritter Rechtsmittelgrund: Indem das Gericht festgestellt habe, dass das Parlament das Recht auf Anhörung des Klägers im ersten Rechtszug in Bezug auf die Personalakte des in Rede stehenden akkreditierten Assistenten, die Daten zur Verwendung des Zugangsausweises des Assistenten und die Informationen darüber, wie oft Schutz des Parlaments für diesen akkreditierten Assistenten beantragt worden sei, verletzt habe, habe es gegen die Begründungspflicht, Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, den letzten Spiegelstrich von Art. 26 des Beamtenstatuts, Art. 266 AEUV und das Recht auf Anhörung verstoßen (Rn. 105-124, 130 und 131 des angefochtenen Urteils).

Vierter Rechtsmittelgrund: Indem das Gericht festgestellt habe, dass das Parlament das Recht auf Anhörung des Klägers im ersten Rechtszug in Bezug auf die Rechtssache T-59/17 verletzt habe, habe es gegen die Begründungspflicht, Art. 9 der Verordnung (EU) 2018/1725, Art. 266 AEUV und das Recht auf Anhörung verstoßen (Rn. 125-131 des angefochtenen Urteils).

Fünfter Rechtsmittelgrund: Indem das Gericht das Recht auf Anhörung einzig darauf gestützt habe, dass der Kläger im ersten Rechtszug das Recht habe, vom Parlament die Übermittlung der Informationen zu verlangen, die für eine Stellungnahme erforderlich seien, habe es gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta verstoßen (Rn. 90 und 91 des angefochtenen Urteils).

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1 Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (ABl. 1976, L 278, S. 5) im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. 1976, L 278, S. 1) in der durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 (ABl. 2002, L 283, S. 1) geänderten Fassung.

1 Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) (ABl. 2005, L 262, S. 1).

1 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39).