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Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 – Ferriere Nord/Kommission

(Rechtssache T-90/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird – Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Zuständigkeit der Kommission – Verteidigungsrechte – Feststellung der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Wiederholungsfall – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit – Unbeschränkte Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ferriere Nord SpA (Osoppo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin W. Viscardini und Rechtsanwalt G. Donà)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer und R. Striani im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C (2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung, und, hilfsweise, Klage auf teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung und auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die Höhe der gegen die Ferriere Nord SpA verhängten Geldbuße wird auf 3 421 440 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Ferriere Nord trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

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1     ABl. C 113 vom 1.5.2010.