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Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 - Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Europäische Kommission

(Rechtssache T-92/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Ferriera Valsabbia SpA (Odolo, Italien), Valsabbia Investimenti SpA (Odolo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Fosselard, S. Amoruso, L. Vitolo

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung C(2009)7492 endg. der Kommission vom 30. September 2009, COMP/37.956 - Bewehrungsgrundstahl, Neuentscheidung - (im Folgenden: Entscheidung) in der durch die Entscheidung der Kommission C(2009)9912 endg. vom 8. Dezember 2009 ergänzten Fassung insoweit aufzuheben, als darin ein Verstoß der Ferriera Valsabbia SpA und der Vasabbia Investimenti SpA gegen Art. 65 des EGKS-Vertrags festgestellt und Letzteren gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe 10,25 Millionen Euro auferlegt wird;

alternativ,

Art. 2 der Entscheidung, mit der den Klägerinnen die Geldbuße auferlegt wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

den Betrag der Geldbuße herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind jenen anderer Klagen gegen dieselbe Entscheidung ähnlich. Die Klägerin macht insbesondere geltend:

Die Kommission sei für die Ahndung des Verstoßes gegen Art. 65 EGKS-Vertrag nicht zuständig, nachdem dieser Vertrag ausgelaufen sei, jedenfalls könne sie nicht Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung EG 1/20031 als Rechtsgrundlage heranzuziehen.

Im vorangegangenen Kartellverfahren vor der Kommission sei gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verstoßen worden.

Es liege insoweit ein Verstoß gegen Art. 65 § 1 EGKS-Vertrag vor, als der in der Entscheidung beschriebene Sachverhalt keinen einheitlichen und fortdauernden Verstoß darstelle.

Es liege ein Verstoß gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen und gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit vor.

Insoweit sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Zuweisung der Klägerinnen zur ersten Gruppe der Unternehmen, gegen die der höchste Grundbetrag der Geldbuße verhängt worden sei, in vollem Umfang rechtswidrig sei, wenn man berücksichtige, dass die Kommission im Verfahren zur Festsetzung der Geldbuße das Kriterium des jeweiligen Gewichts auf dem Markt falsch und das Kriterium des Gesamtanteils der Unternehmen nicht einheitlich angewandt habe. Außerdem sei das Verfahren zur Festsetzung der Sanktion auch hinsichtlich der Bewertung der mildernden Umständen in unrichtiger Weise durchgeführt worden. Schließlich sei aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens das Recht auf eine objektive Beurteilung binnen angemessener Frist schwer beeinträchtigt worden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1):