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Klage, eingereicht am 24. Februar 2010 - Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-89/10)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: J. Fazekas, M. Z. Fehér und K. Szíjjártó)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 3 und 4, Anhang I Nr. 3.3 sowie Anhang II der Entscheidung C(2009)10151 der Kommission vom 14. Dezember 2009 betreffend das Großprojekt "Abschnitt der Autobahn M43 zwischen Szeged und Makó", das Teil des in die Strukturförderung der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels "Konvergenz" einbezogenen operationellen Programms "Verkehr" ist, für nichtig zu erklären, soweit durch diese Bestimmungen Mehrwertsteuerzahlungen von den zuschussfähigen Ausgaben ausgeschlossen werden.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2009 betreffend das Großprojekt "Abschnitt der Autobahn M43 zwischen Szeged und Makó", das Teil des in die Strukturförderung der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels "Konvergenz" einbezogenen operationellen Programms "Verkehr" ist, teilweise an. Mit dieser Entscheidung genehmigte die Kommission die Leistung eines Beitrags zu diesem Großprojekt zu Lasten des Kohäsionsfonds. Außerdem weist die Kommission in Anhang I ("Nicht zuschussfähige Ausgaben") der angefochtenen Entscheidung den Antrag der ungarischen Verwaltung zurück, Mehrwertsteuerzahlungen in die zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen dieses Projekts einzubeziehen.

Die Klägerin macht als Klagegrund geltend, die Kommission habe durch die angefochtene Entscheidung Bestimmungen des Unionsrechts verletzt, insbesondere Art. 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/20061 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1084/20062.

Art. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 1084/2006 lege eindeutig fest, dass erstattungsfähige Mehrwertsteuer für eine Beteiligung des Kohäsionsfonds nicht in Betracht komme. Aus dieser Bestimmung folge unzweifelhaft, dass nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer sehr wohl zuschussfähig sei. Die Kommission hätte daher die Mehrwertsteuerzahlungen nicht von der Beteiligung ausschließen dürfen, da der Begünstigte des Großprojekts, auf das sich die angefochtene Entscheidung beziehe, kein Steuerpflichtiger im Sinne der unionsrechtlichen oder nationalen Mehrwertsteuerbestimmungen sei und daher die Erstattung der auf ihn überwälzten Vorsteuer nicht fordern könne.

Die Kommission habe die Mitgliedstaaten mit der angefochtenen Entscheidung ihrer Befugnisse nach Art. 56 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1083/2006 beraubt, da sie auch die Ausgaben, die in der Verordnung Nr. 1084/2006 nicht zu den zuschussfähigen Ausgaben gezählt würden, als nicht zuschussfähig erachtet habe, während sie in der entsprechenden nationalen Regelung ausdrücklich als zuschussfähige Ausgaben aufgeführt seien.

Die Auffassung der Kommission, dass die auf den Förderungsbegünstigten überwälzte Mehrwertsteuer im Wege der Mehrwertsteuer, die gemeinsam mit der vom Betreiber der vom Begünstigten geschaffenen Infrastruktur eingehobenen Maut in Rechnung gestellt werde, "erstattungsfähig" sei, sei eine sehr weite Auslegung des Begriffs "erstattungsfähige Mehrwertsteuer" in Art. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 1084/2006, die vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht getragen werde und außerdem dem Unionsrecht auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer widerspreche.

Schließlich gestatteten weder die Verordnung Nr. 1083/2006 noch die Verordnung Nr. 1084/2006 eine Auslegung, wonach sich die Kommission bei ihrer Entscheidung über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben einschließlich der Mehrwertsteuer auf den Umstand stützen könnte, dass sich der Mitgliedstaat hinsichtlich der Projektentwicklung und des Betriebs der Infrastruktur für eine andere rechtliche Lösung hätte entscheiden können. Die Organisation der Verwaltungen der nationalen Infrastrukturen und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden öffentlichen Dienstleistungen sei grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten. Daher habe die Kommission, solange nur die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, die vom Mitgliedstaat getroffene Wahl zu akzeptieren, auch wenn dies je nachdem, ob der Begünstigte mehrwertsteuerpflichtig sei oder nicht, Auswirkungen auf die Beurteilung der Zuschussfähigkeit von Kosten habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210, S. 79).