Language of document : ECLI:EU:F:2012:189

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

12. Dezember 2012

Rechtssache F‑109/11

Giorgio Lebedef

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilungsverfahren 2009 – Halbzeitige Freistellung für Zwecke der gewerkschaftlichen Vertretung – Beurteilung der Tätigkeit des Beamten in der Dienststelle seiner Verwendung – Ernennung nach dem Statut – Ernennung durch eine Gewerkschaft – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Beurteilung des Klägers in Bezug auf die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 in der Dienststelle seiner Verwendung ausgeübte Tätigkeit

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Leitsätze

1.      Beamte – Vertretung – Halbzeitige Freistellung für Zwecke der gewerkschaftlichen Vertretung – Ernennung durch eine Gewerkschaft während der anderen Hälfte der Zeit – Zulässigkeit – Voraussetzungen

2.      Beamte – Beurteilung – Erstellung – Beamte, die Tätigkeiten der Personalvertretung ausüben – Von der Kommission eingeführtes System – Anhörung der Ad-hoc-Gruppe für die Beurteilungen – Zweck

3.      Beamte – Beurteilung – Bewertungsspielraum der Beurteilenden – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 43)

1.      Ein Beamter, der für die Hälfte der Arbeitszeit zu gewerkschaftlichen Zwecken oder Zwecken der Personalvertretung freigestellt ist, kann darüber hinaus im Rahmen seiner Tätigkeit während der anderen Hälfte der Arbeitszeit von einer Gewerkschaft ernannt werden und gewerkschaftliche Tätigkeiten ausüben. Es ist jedoch erforderlich, dass die Ernennung durch einen repräsentativen Gewerkschafts- oder Berufsverband eindeutig festgestellt wird.

Außerdem darf eine Ernennung nach dem Statut oder durch eine Gewerkschaft weder bezwecken noch bewirken, dass eine für die Hälfte der Arbeitszeit gewährte Freistellung für gewerkschaftliche Zwecke oder Zwecke der Personalvertretung faktisch in eine Freistellung für die gesamte Arbeitszeit umgewandelt wird. Wenn hingenommen würde, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, der nicht abgeordnet ist, nahezu seine gesamte oder sogar seine gesamte Arbeitszeit der Vertretung des Personals widmet, so dass er nur wenig oder gar keine Arbeitszeit für seine Dienststelle verwendet, hätte dies eine Umgehung des mit den verschiedenen Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden eingeführten Systems zur Folge und könnte je nach den Umständen des Einzelfalls einen Rechtsmissbrauch darstellen.

(vgl. Randnrn. 42 und 54)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 7. Mai 2008, Lebedef/Kommission, F‑36/07; 7. Juli 2009, Lebedef/Kommission, F‑39/08, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Im Rahmen des von der Kommission eingeführten Systems für die Beurteilung von Beamten, die Tätigkeiten der Personalvertretung ausüben, besteht der Zweck der Anhörung der Ad-hoc-Gruppe eben darin, dem Beurteilenden die erforderlichen Informationen für die Beurteilung der Aufgaben, die der beurteilte Beamte als Personal- oder Gewerkschaftsvertreter ausführt, zu liefern.

(vgl. Randnr. 45)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 5. November 2003, Lebedef/Kommission, T‑326/01, Randnr. 54

3.      Die gerichtliche Überprüfung des Inhalts von Beurteilungen durch den Unionsrichter ist auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, der sachlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens offensichtlicher Beurteilungsfehler oder eines Ermessensmissbrauchs beschränkt. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Richtigkeit der Beurteilung, die die Verwaltung über die berufliche Eignung eines Beamten abgibt, nachzuprüfen, wenn diese Beurteilung komplexe Werturteile enthält, die ihrer Natur nach keiner objektiven Nachprüfung zugänglich sind.

(vgl. Randnr. 61)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 29. September 2011, AJ/Kommission, F‑80/10, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung