Language of document : ECLI:EU:C:2020:1033

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

17. Dezember 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Art. 6 Abs. 1 – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Voraussetzungen für die Vollstreckung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 Abs. 2 – Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht – Systemische oder allgemeine Mängel – Begriff ‚ausstellende Justizbehörde‘ – Berücksichtigung von Entwicklungen, die nach der Ausstellung des betreffenden Europäischen Haftbefehls stattgefunden haben – Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, konkret und genau zu prüfen, ob ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird“

In den verbundenen Rechtssachen C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidungen vom 31. Juli und 3. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli und 3. September 2020, in Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen

L (C‑354/20 PPU),

P (C‑412/20 PPU),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, M. Vilaras (Berichterstatter), E. Regan, L. Bay Larsen, N. Piçarra und A. Kumin, der Richter T. von Danwitz, D. Šváby und S. Rodin, der Richterinnen K. Jürimäe und L. S. Rossi sowie der Richter I. Jarukaitis und N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund der Anträge der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam) vom 31. Juli und 3. September 2020, die Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem Eilverfahren zu unterwerfen,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von L, vertreten durch M. A. C. de Bruijn und H. A. F. C. Tack, advocaten,

–        von P, vertreten durch T. E. Korff und T. Mustafazade, advocaten,

–        des Openbaar Ministerie, vertreten durch K. van der Schaft und C. L. E. McGivern,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung (C‑354/20 PPU), vertreten durch M. Van Regemorter und M. Jacobs als Bevollmächtigte,

–        Irlands, vertreten durch J. Quaney als Bevollmächtigte im Beistand von C. Donnelly, BL,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, A. Dalkowska, J. Sawicka und S. Żyrek als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Van Nuffel, J. Tomkin, K. Herrmann und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. November 2020

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 EUV, von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen der Vollstreckung von zwei Europäischen Haftbefehlen in den Niederlanden. Die Haftbefehle sind in der Rechtssache C‑354/20 PPU am 31. August 2015 vom Sąd Okręgowy w Poznaniu (Bezirksgericht Posen, Polen) zur Strafverfolgung von L und in der Rechtssache C‑412/20 PPU am 26. Mai 2020 vom Sąd Okręgowy w Sieradzu (Bezirksgericht Sieradz, Polen) zur Vollstreckung einer gegen P verhängten Freiheitsstrafe ausgestellt worden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 5, 6 und 10 des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„(5)      Aus dem der [Europäischen] Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(6)      Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(10)      Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 [EUV] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat [der Europäischen Union] gemäß Artikel 7 Absatz 1 [EUV] mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.“

4        Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

5        In den Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses sind die Gründe genannt, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann.

6        Art. 6 („Bestimmung der zuständigen Behörden“) des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)      Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

(2)      Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist.

(3)      Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde.“

7        Art. 15 („Entscheidung über die Übergabe“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt:

„(1)      Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.

(2)      Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.

(3)      Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.“

 Niederländisches Recht

8        Der Rahmenbeschluss 2002/584 wurde durch die Wet tot implementatie van het kaderbesluit van de Raad van de Europese Unie betreffende het Europees aanhoudingsbevel en de procedures van overlevering tussen de lidstaten van de Europese Unie (Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union) vom 29. April 2004 (Stb. 2004, 195) in der zuletzt durch das Gesetz vom 22. Februar 2017 (Stb. 2017, 82) geänderten Fassung in niederländisches Recht umgesetzt.

 Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

 Rechtssache C354/20 PPU

9        Am 7. Februar 2020 beantragte der Officier van justitie (Staatsanwaltschaft, Niederlande) bei der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam, Niederlande) die Vollstreckung eines vom Sąd Okręgowy w Poznaniu (Bezirksgericht Posen) am 31. August 2015  erlassenen  Europäischen Haftbefehls.

10      Dieser Europäische Haftbefehl ist auf die Festnahme und Übergabe von L, einem polnischen Staatsangehörigen ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt in den Niederlanden, zur Strafverfolgung wegen Drogenhandels und des Besitzes gefälschter Ausweispapiere gerichtet.

11      Am 10. März 2020 prüfte das vorlegende Gericht den Antrag auf Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls in öffentlicher Sitzung. Am 24. März 2020 setzte es mit Zwischenurteil das Verfahren aus, um L und der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den jüngsten rechtsstaatlichen Entwicklungen in Polen sowie zu deren Auswirkungen auf seine eigenen Verpflichtungen aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586), zu äußern.

12      Nachdem L und die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahmen abgegeben hatten, erließ das vorlegende Gericht in öffentlicher Sitzung vom 12. Juni 2020 ein neues Zwischenurteil, mit dem es die Staatsanwaltschaft aufforderte, bestimmte Fragen der Justizbehörde vorzulegen, die den betreffenden Europäischen Haftbefehl ausgestellt hatte. Letztere beantwortete diese Fragen am 25. Juni und 7. Juli 2020 mit Ausnahme der Fragen zum Sąd Najwyższy (Izba Dyscyplinarna) (Oberstes Gericht, Disziplinarkammer, Polen), hinsichtlich deren sie erklärte, das vorlegende Gericht möge sich direkt an den Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) wenden.

13      Auf Ersuchen des vorlegenden Gerichts richtete die Staatsanwaltschaft erneut eine Frage zum Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) an die Justizbehörde, die den betreffenden Europäischen Haftbefehl ausgestellt hatte, sowie über Eurojust an den Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) selbst, ohne jedoch eine Antwort zu erhalten.

14      Das vorlegende Gericht verweist auf mehrere jüngere Entwicklungen, derentwegen es Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz in Polen hege, wie etwa

–        die Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982), sowie vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234);

–        das Urteil des Sąd Najwyższy (Izba Pracy i Ubezpieczeń Społecznych) (Oberstes Gericht, Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) vom 5. Dezember 2019, mit dem dieses Gericht in dem Rechtsstreit, der zum Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑585/18 geführt habe, entschieden habe, dass die Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen) in ihrer derzeitigen Besetzung kein unparteiisches und von der Legislative und Exekutive unabhängiges Gremium sei;

–        die von der Europäischen Kommission gegen die Republik Polen erhobene Vertragsverletzungsklage (Rechtssache C‑791/19) sowie den Beschluss des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C‑791/19 R, EU:C:2020:277);

–        den Umstand, dass die Republik Polen am 20. Dezember 2019 ein neues Justizgesetz erlassen habe, das am 14. Februar 2020 in Kraft getreten sei und die Kommission dazu veranlasst habe, am 29. April 2020 ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und an diesen Mitgliedstaat ein Aufforderungsschreiben wegen des neuen Gesetzes zu richten, und

–        die Sitzung, die am 9. Juni 2020 vor dem Sąd Najwyższy (Izba Dyscyplinarna) (Oberstes Gericht, Disziplinarkammer) zur Aufhebung der strafrechtlichen Immunität eines polnischen Richters stattgefunden habe, und das am selben Tag verkündete Urteil.

15      Das vorlegende Gericht ist u. a. aufgrund dieser neuen Umstände der Ansicht, dass die Unabhängigkeit polnischer Gerichte, einschließlich der Justizbehörde, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl erlassen habe, nicht gewährleistet sei. Polnischen Richtern drohe nämlich vor allem dann, wenn sie prüften, ob ein Richter oder Gericht die unionsrechtlich gebotene Garantie der Unabhängigkeit biete, ein Disziplinarverfahren vor einer Instanz, deren Unabhängigkeit nicht sichergestellt sei.

16      Dem vorlegenden Gericht zufolge stellt sich erstens die Frage, ob das Unionsrecht dem entgegenstehe, dass eine vollstreckende Justizbehörde einen Europäischen Haftbefehl vollstrecke, der von einer ausstellenden Justizbehörde erlassen worden sei, deren Unabhängigkeit angesichts der Entwicklungen nicht mehr gewährleistet sei, die nach der Ausstellung dieses Haftbefehls stattgefunden hätten.

17      Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 74), dass die einen Europäischen Haftbefehl ausstellende Justizbehörde, selbst wenn es sich dabei um einen Richter oder ein Gericht handle, der vollstreckenden Justizbehörde die Gewähr bieten können müsse, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung eines solchen Haftbefehls unabhängig handle. Außerdem müsse ein Gericht, das einen Europäischen Haftbefehl erlassen habe, diese Anforderung auch nach dessen Erlass weiterhin erfüllen, da es möglicherweise mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls untrennbar verbundene Aufgaben wahrnehmen müsse, d. h. etwa zusätzliche Informationen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu übermitteln oder eine Garantie für die Bedingungen der Inhaftierung oder Aufnahme der übergebenen Person zu bieten habe. Der Gerichtshof habe aber noch nicht darüber befunden, ob die vollstreckende Justizbehörde einen Europäischen Haftbefehl vollstrecken müsse, der von einer Justizbehörde ausgestellt worden sei, die nicht mehr den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werde.

18      Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage verneint wird, legt das vorlegende Gericht zweitens dar, aus den in Rn. 14 dieses Urteils erwähnten jüngeren Entwicklungen gehe hervor, dass systemische und allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der polnischen Justiz vorlägen, weshalb das Recht auf ein unabhängiges Gericht keiner einzigen Person mehr gewährleistet sei, die sich vor einem polnischen Gericht verantworten müsse. Daher stelle sich die Frage, ob diese Feststellung als solche bereits ausreiche, um die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu rechtfertigen, ohne dass die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 79), verlangte Prüfung der persönlichen Situation der Person, gegen die ein solcher Haftbefehl ergangen sei, vorzunehmen wäre.

19      Diese Frage sei zu bejahen. Daran ändere jenes Urteil nichts, da es sich nicht auf Fälle beziehe, in denen die systemischen und allgemeinen Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz dergestalt seien, dass die Gesetzgebung des Ausstellungsmitgliedstaats diese Unabhängigkeit nicht mehr garantiere.

20      Falls die zweite Frage verneint wird, weist das vorlegende Gericht drittens darauf hin, dass ihm – obwohl die Frage zum Sąd Najwyższy (Izba Dyscyplinarna) (Oberstes Gericht, Disziplinarkammer) unbeantwortet geblieben sei, die an die Justizbehörde gerichtet worden sei, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl ausgestellt habe – aus anderen Quellen bekannt sei, dass das Oberste Gericht auch nach dem Erlass des Beschlusses des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C‑791/19 R, EU:C:2020:277), weiterhin über Rechtsfälle entschieden habe, die polnische Richter betroffen hätten. Das führe zu der Frage, ob diese Feststellung ausreiche, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende ergangen sei, einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein werde, selbst wenn ihre persönliche Situation, die Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und der Sachverhalt, auf dem die Ausstellung des Haftbefehls beruhe, keinen Anlass zu der Vermutung gäben, dass die Exekutive oder die Legislative auf die Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats Druck ausüben werde, um das gegen diese Person eröffnete Strafverfahren zu beeinflussen. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist diese Frage zu bejahen.

21      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stehen der Rahmenbeschluss 2002/584, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und/oder Art. 47 Abs. 2 der Charta dem entgegen, dass die vollstreckende Justizbehörde einen von einem Gericht ausgestellten Europäischen Haftbefehl vollstreckt, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats nach der Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls so geändert wurden, dass das Gericht den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bzw. an einen wirksamen Rechtsschutz nicht mehr genügt, weil diese Rechtsvorschriften seine Unabhängigkeit nicht mehr gewährleisten?

2.      Stehen der Rahmenbeschluss 2002/584 und Art. 47 Abs. 2 der Charta dem entgegen, dass die vollstreckende Justizbehörde einen Europäischen Haftbefehl vollstreckt, wenn sie festgestellt hat, dass im Ausstellungsmitgliedstaat für jede verdächtige Person – und daher auch für die gesuchte Person – unabhängig von den für die Verfahren gegen die gesuchte Person zuständigen Gerichten dieses Mitgliedstaats, von ihrer persönlichen Situation, von der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und von dem Sachverhalt, auf dem der Europäische Haftbefehl beruht, eine echte Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht besteht, die damit zusammenhängt, dass die Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer und allgemeiner Mängel nicht mehr unabhängig sind?

3.      Stehen der Rahmenbeschluss 2002/584 und Art. 47 Abs. 2 der Charta dem entgegen, dass die vollstreckende Justizbehörde einen Europäischen Haftbefehl vollstreckt, wenn sie festgestellt hat, dass

–        im Ausstellungsmitgliedstaat für jede verdächtige Person eine echte Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht, die mit systemischen und allgemeinen Mängeln hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz dieses Mitgliedstaats zusammenhängt,

–        diese systemischen und allgemeinen Mängel deshalb die für die Verfahren gegen die gesuchte Person zuständigen Gerichte dieses Mitgliedstaats nicht nur berühren können, sondern auch tatsächlich berühren und

–        es deshalb ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person einer echten Gefahr ausgesetzt sein wird, dass ihr Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird,

auch wenn die gesuchte Person unabhängig von diesen systemischen und allgemeinen Mängeln keine konkreten Bedenken geäußert hat und ihre persönliche Situation, die Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und der Sachverhalt, auf dem der Europäische Haftbefehl beruht, unabhängig von diesen systemischen und allgemeinen Mängeln keinen Anlass zur Befürchtung geben, dass die Exekutive und/oder die Legislative im Rahmen des fraglichen Strafverfahrens konkret Druck ausüben oder dieses beeinflussen wird?

 Rechtssache C412/20 PPU

22      Am 23. Juni 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft bei der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam) die Vollstreckung eines vom Sąd Okręgowy w Sieradzu (Bezirksgericht Sieradz)  am 26. Mai 2020  erlassenen  Europäischen Haftbefehls.

23      Dieser Europäische Haftbefehl ist auf die Festnahme und Übergabe von P zur Vollstreckung des noch nicht verbüßten Teils einer gegen P mit Urteil des Sąd Rejonowy w Wieluniu (Bezirksgericht Wieluń, Polen) vom 18. Juli 2019 verhängten Freiheitsstrafe gerichtet. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wurde P wegen Bedrohung und Körperverletzung in mehreren Fällen verurteilt, wobei er diese Taten allesamt in einem Zeitraum von fünf Jahren beging, nachdem er eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen vergleichbarer Straftaten verbüßt hatte.

24      Das vorlegende Gericht verweist auf die im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑354/20 PPU dargelegten Gründe. Es ist der Ansicht, ein Gericht, das einen Europäischen Haftbefehl ausstelle, müsse die notwendigen Voraussetzungen für die Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes erfüllen, und zwar sowohl dann, wenn die Übergabe der gesuchten Person zum Zweck der Strafverfolgung beantragt werde, als auch dann, wenn sie zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfolgen solle. Das vorlegende Gericht fügt hinzu, in der Rechtssache C‑412/20 PPU sei der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Europäische Haftbefehl nach den in Rn. 14 dieses Urteils erwähnten jüngeren Entwicklungen erlassen worden.

25      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen der Rahmenbeschluss 2002/584, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und/oder Art. 47 Abs. 2 der Charta dem entgegen, dass die vollstreckende Justizbehörde einen von einem Gericht ausgestellten Europäischen Haftbefehl vollstreckt, wenn dieses Gericht den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bzw. an einen wirksamen Rechtsschutz nicht genügt und bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls nicht mehr genügte, weil die Rechtsvorschriften im ausstellenden Mitgliedstaat seine Unabhängigkeit nicht gewährleisten und bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls nicht mehr gewährleisteten?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

26      Das vorlegende Gericht hat beantragt, das in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehene Eilvorabentscheidungsverfahren anzuwenden. Es hat seine Anträge damit begründet, dass sich L wie auch P derzeit in Haft befinden.

27      Erstens ist festzustellen, dass sich die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen auf die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 beziehen, der zu den von Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Bereichen gehört. Sie kommen daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.

28      Zweitens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der im Ausgangsverfahren betroffenen Person derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Die Inhaftnahme von L wurde nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts im Rahmen der Vollstreckung des gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehls angeordnet. In Bezug auf P hat das vorlegende Gericht zwar erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Vorlage des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑412/20 PPU noch in Vollstreckung einer von einem niederländischen Gericht verhängten Freiheitsstrafe inhaftiert gewesen sei, jedoch mitgeteilt, dass diese Haft am 20. Oktober 2020 ablaufen und P ab dem darauffolgenden Tag zur Vollstreckung des gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehls in Haft genommen werde.

30      Unter diesen Umständen hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts am 12. August bzw. 10. September 2020 entschieden, den Anträgen des vorlegenden Gerichts stattzugeben und die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

31      Sie hat überdies entschieden, die Rechtssachen C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU an den Gerichtshof zur Zuweisung an die Große Kammer zu verweisen.

32      Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 15. September 2020 sind die Rechtssachen C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU in Anbetracht dessen, dass sie miteinander im Zusammenhang stehen, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

33      Mit seinen Fragen in diesen beiden Rechtssachen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen sind, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zu entscheiden hat – wenn sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in dem Mitgliedstaat, der diesen Haftbefehl ausgestellt hat, zum Zeitpunkt seiner Ausstellung bestanden haben oder im Anschluss daran aufgetreten sind –, dem Gericht, das diesen Haftbefehl ausgestellt hat, die Eigenschaft einer „ausstellenden Justizbehörde“ absprechen und davon ausgehen darf, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird, ohne eine konkrete und genaue Prüfung insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Situation dieser Person, der Art der in Rede stehenden Straftat und des der Ausstellung des Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts vorzunehmen.

34      Zur Beantwortung der Vorlagefragen ist als Erstes zu klären, ob Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass eine vollstreckende Justizbehörde dem Gericht, das einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, die Eigenschaft einer „ausstellenden Justizbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung allein deshalb absprechen darf, weil sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Haftbefehls bestanden haben oder im Anschluss daran aufgetreten sind.

35      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, sowie Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 43).

36      Was insbesondere den Rahmenbeschluss 2002/584 anbelangt, geht aus seinem sechsten Erwägungsgrund hervor, dass der mit ihm eingeführte Europäische Haftbefehl „im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung [darstellt]“. Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, kommt dieses Prinzip in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Anwendung, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41).

37      Die vollstreckenden Justizbehörden können also die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den im Rahmenbeschluss 2002/584 abschließend aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung verweigern, und die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls kann nur an eine der Bedingungen geknüpft werden, die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführt sind. Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung setzt jedoch voraus, dass nur Europäische Haftbefehle im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gemäß dessen Bestimmungen zu vollstrecken sind, so dass ein solcher Haftbefehl, der in dieser Bestimmung als „justizielle Entscheidung“ qualifiziert ist, von einer „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der letztgenannte Begriff verlangt, dass die betreffende Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unabhängig handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 74 und 88).

39      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz aller dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48).

40      Daher hat jeder Mitgliedstaat, um die volle Anwendung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten, auf denen die Funktionsweise des mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten Mechanismus des Europäischen Haftbefehls beruht, unter der abschließenden Kontrolle durch den Gerichtshof sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit seiner Justiz gewahrt bleibt, und alle Maßnahmen zu unterlassen, die diese Unabhängigkeit untergraben könnten.

41      Eine vollstreckende Justizbehörde, der Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats zum Zeitpunkt der Ausstellung des betreffenden Europäischen Haftbefehls bestanden haben oder im Anschluss daran aufgetreten sind, darf allerdings nicht allen Richtern oder Gerichten dieses Mitgliedstaats, die ihrem Wesen nach in völliger Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive handeln, die Eigenschaft einer „ausstellenden Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 absprechen.

42      Die Existenz derartiger Mängel wirkt sich nämlich nicht zwangsläufig auf jede Entscheidung aus, die die Gerichte dieses Mitgliedstaats im jeweiligen Einzelfall erlassen können.

43      Eine gegenteilige Auslegung liefe darauf hinaus, dass die Beschränkungen, denen die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung unterworfen werden können, über „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der in Rn. 35 dieses Urteils erwähnten Rechtsprechung hinaus ausgedehnt würden, mit der Folge, dass diese Grundsätze im Rahmen Europäischer Haftbefehle, die von den Gerichten des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem diese Mängel bestehen, generell keine Anwendung fänden.

44      Sie würde im Übrigen bedeuten, dass kein Gericht dieses Mitgliedstaats mehr als „Gericht“ bei der Anwendung anderer Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere des Art. 267 AEUV, angesehen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 38 und 43).

45      Die Erkenntnisse aus dem vom vorlegenden Gericht erwähnten Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), können an den vorstehenden Erwägungen nichts ändern.

46      In jenem Urteil hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass sich der in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwendete Begriff „Justizbehörde“ nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 50).

47      Der Gerichtshof hat sodann ausgeführt, dass die ausstellende Justizbehörde der vollstreckenden Justizbehörde die Gewähr bieten können muss, dass sie angesichts der nach der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats bestehenden Garantien bei der Ausübung ihrer der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handelt. Er hat klargestellt, dass diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 74).

48      Der Gerichtshof hat somit entschieden, dass die Staatsanwaltschaften, die Gegenstand der Rechtssachen waren, in denen jenes Urteil ergangen ist, nicht die dem Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 immanente Voraussetzung der Unabhängigkeit erfüllten, dies aber nicht aufgrund von Anhaltspunkten für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Mitgliedstaats, dem die besagten Staatsanwaltschaften angehörten, sondern wegen der von diesem Mitgliedstaat im Rahmen seiner Verfahrensautonomie erlassenen Rechts- und Organisationsvorschriften, aufgrund deren diese Staatsanwaltschaften in einem gesetzlichen Unterordnungsverhältnis gegenüber der Exekutive standen und so der Gefahr ausgesetzt waren, beim Erlass einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls Anordnungen oder Einzelweisungen der Exekutive unterworfen zu werden.

49      In einer rechtsstaatlichen Union schließt das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit aber aus, dass die Gerichte mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet sein und von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C‑274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57).

50      Unter diesen Umständen lässt sich dem Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), nicht entnehmen, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats, so gravierend sie auch sein mögen, für sich allein ausreichen könnten, um eine vollstreckende Justizbehörde zu der Annahme zu berechtigen, dass kein einziges Gericht dieses Mitgliedstaats unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 falle.

51      Als Zweites ist zu klären, ob Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zu entscheiden hat, wenn sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht, davon ausgehen darf, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird, ohne eine konkrete und genaue Prüfung insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Situation dieser Person, der Art der in Rede stehenden Straftat und des der Ausstellung des Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts vorzunehmen.

52      Insoweit ist zu beachten, dass der Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 79), für Recht erkannt hat, dass Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung ergangen ist, zu entscheiden hat, wenn sie über Anhaltspunkte – wie diejenigen in einem begründeten Vorschlag der Kommission nach Art. 7 Abs. 1 EUV – dafür verfügt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht, konkret und genau prüfen muss, ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person sowie der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des Sachverhalts, auf dem der Europäische Haftbefehl beruht, sowie unter Berücksichtigung der Informationen, die der Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses mitgeteilt hat, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird.

53      Daraus folgt, dass die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in seiner Auslegung durch jenes Urteil abzulehnen, eine zweistufige Prüfung voraussetzt.

54      Die Justizbehörde, die den betreffenden Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken hat, muss in einem ersten Schritt feststellen, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61).

55      In einem zweiten Schritt muss diese Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich diese Mängel auf der Ebene der für die Verfahren gegen die gesuchte Person zuständigen Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats auswirken können und ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person in Anbetracht ihrer persönlichen Situation, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der von diesem Mitgliedstaat eventuell gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 übermittelten Informationen im Fall ihrer Übergabe an diesen Mitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 74 bis 77).

56      Es ist darauf hinzuweisen, dass die erlangten Informationen, wie in den Rn. 53 bis 55 dieses Urteils dargelegt, auf den beiden Stufen dieser Prüfung anhand unterschiedlicher Kriterien zu analysieren sind, so dass diese Prüfungsschritte einander nicht überschneiden können.

57      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Anwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls, wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt, nur ausgesetzt werden darf, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV enthaltenen Grundsätze, einschließlich des Rechtsstaatsprinzips, durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Europäischen Rat gemäß Art. 7 Abs. 2 EUV mit den Folgen von Art. 7 Abs. 3 EUV festgestellt wird.

58      Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde nur dann, wenn der Europäische Rat einen Beschluss des in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Inhalts erlassen hat und daraufhin die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584 gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat vom Rat ausgesetzt worden ist, die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen, die von dem besagten Mitgliedstaat ausgestellt worden sind, ohne Weiteres abzulehnen hätte, ohne in irgendeiner Weise konkret prüfen zu müssen, ob die betroffene Person der echten Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt angetastet wird (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 72).

59      Wenn aber anerkannt würde, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats, so gravierend sie auch sein mögen, die Vermutung begründen können, dass es im Hinblick auf die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass sie im Fall ihrer Übergabe an diesen Mitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird – so dass es gerechtfertigt wäre, die Vollstreckung dieses Haftbefehls zu verweigern –, hätte dies eine automatische Ablehnung der Vollstreckung aller von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Haftbefehle und somit eine faktische Aussetzung der Anwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls gegenüber diesem Mitgliedstaat zur Folge, obwohl der Europäische Rat und der Rat die in der vorhergehenden Randnummer genannten Beschlüsse nicht erlassen haben.

60      Solange es an derartigen Beschlüssen fehlt, muss die mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls befasste Justizbehörde, wenn sie feststellt, dass Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats oder für eine Zuspitzung solcher Mängel vorliegen, dies zwar zum Anlass nehmen, um Wachsamkeit zu üben, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat; diese Justizbehörde darf sich jedoch nicht allein mit dieser Feststellung begnügen, um die Durchführung des zweiten Schritts der in den Rn. 53 bis 55 dieses Urteils erwähnten Prüfung zu unterlassen.

61      Die vollstreckende Justizbehörde hat nämlich in diesem zweiten Schritt gegebenenfalls im Licht einer solchen Zuspitzung zu beurteilen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, um deren Übergabe mit dem betreffenden Europäischen Haftbefehl ersucht wird, angesichts ihrer persönlichen Situation, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts – wie etwa Verlautbarungen öffentlicher Stellen, die die Behandlung eines Einzelfalls beeinflussen können – sowie in Anbetracht der von der ausstellenden Justizbehörde eventuell gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 übermittelten Informationen im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird. Ist dies der Fall, muss die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses davon absehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten. Im gegenteiligen Fall muss sie gemäß der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorgeschriebenen grundsätzlichen Verpflichtung diesen Haftbefehl vollstrecken.

62      Hinzu kommt, dass der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls insbesondere darauf abzielt, die Straflosigkeit einer gesuchten Person zu verhindern, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet als demjenigen befindet, in dem sie mutmaßlich straffällig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2018, IK [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C‑551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 39).

63      Diese Zielsetzung steht einer Auslegung von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entgegen, der zufolge die Existenz oder Zuspitzung systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in einem Mitgliedstaat für sich allein ausreichen würde, um die Ablehnung der Vollstreckung eines von einer Justizbehörde dieses Mitgliedstaats ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu rechtfertigen.

64      Bei einer solchen Auslegung bestünde nämlich ein erhöhtes Risiko der Straffreiheit für Personen, die versuchen, sich der Justiz zu entziehen, nachdem sie verurteilt wurden oder den Verdacht erregten, eine Straftat begangen zu haben, auch wenn es keine ihre persönliche Situation betreffenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie im Fall ihrer Übergabe an den Mitgliedstaat, der den betreffenden Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt wären.

65      Was die Frage betrifft, ob die vollstreckende Justizbehörde gegebenenfalls systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu berücksichtigen hat, die eventuell nach der Ausstellung des zu vollstreckenden Europäischen Haftbefehls aufgetreten sind, so ist zu beachten, dass ein Europäischer Haftbefehl nach Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 von einem Mitgliedstaat zur Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck sowohl der Strafverfolgung als auch der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt werden kann.

66      Wird ein Europäischer Haftbefehl wie im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C‑354/20 PPU von einem Mitgliedstaat zur Übergabe einer gesuchten Person zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt, muss die vollstreckende Justizbehörde im Rahmen ihrer konkreten und genauen Prüfung, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person nach ihrer Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird, u. a. untersuchen, inwieweit sich die systemischen oder allgemeinen Mängel hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats auf der Ebene der für die Verfahren gegen die gesuchte Person zuständigen Gerichte dieses Staates auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 68 und 74). Bei dieser Untersuchung sind daher die Auswirkungen solcher Mängel, die möglicherweise nach der Ausstellung des betreffenden Europäischen Haftbefehls aufgetreten sind, zu berücksichtigen.

67      Das gilt auch im Fall eines Europäischen Haftbefehls, der von einem Mitgliedstaat zur Übergabe einer gesuchten Person zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wird, wenn gegen diese Person nach ihrer eventuellen Übergabe ein neues Gerichtsverfahren – gegebenenfalls wegen Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung oder eines Rechtsmittels gegen die Gerichtsentscheidung, deren Vollstreckung Gegenstand dieses Europäischen Haftbefehls ist – eröffnet wird.

68      In diesem zweiten Fall muss die vollstreckende Justizbehörde jedoch auch prüfen, inwieweit die im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls bestehenden systemischen oder allgemeinen Mängel unter den gegebenen Umständen die Unabhängigkeit des Gerichts dieses Mitgliedstaats beeinträchtigt haben, das die Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung verhängt hat, deren Vollstreckung Gegenstand dieses Europäischen Haftbefehls ist.

69      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen sind, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zu entscheiden hat – wenn sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in dem Mitgliedstaat, der diesen Haftbefehl ausgestellt hat, zum Zeitpunkt seiner Ausstellung bestanden haben oder im Anschluss daran aufgetreten sind –, dem Gericht, das diesen Haftbefehl ausgestellt hat, die Eigenschaft einer „ausstellenden Justizbehörde“ nicht absprechen und nicht davon ausgehen darf, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde keine konkrete und genaue Prüfung insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Situation dieser Person, der Art der in Rede stehenden Straftat und des der Ausstellung des Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts – wie etwa Verlautbarungen öffentlicher Stellen, die die Behandlung eines Einzelfalls beeinflussen können – vorgenommen hat.

 Kosten

70      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 6 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zu entscheiden hat – wenn sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in dem Mitgliedstaat, der diesen Haftbefehl ausgestellt hat, zum Zeitpunkt seiner Ausstellung bestanden haben oder im Anschluss daran aufgetreten sind –, dem Gericht, das diesen Haftbefehl ausgestellt hat, die Eigenschaft einer „ausstellenden Justizbehörde“ nicht absprechen und nicht davon ausgehen darf, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde keine konkrete und genaue Prüfung insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Situation dieser Person, der Art der in Rede stehenden Straftat und des der Ausstellung des Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts – wie etwa Verlautbarungen öffentlicher Stellen, die die Behandlung eines Einzelfalls beeinflussen können – vorgenommen hat.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.