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Klage, eingereicht am 2. Januar 2007 - Spanien / Kommission

(Rechtssache T-2/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C (2006) 5102 vom 20. Oktober 2006 über die Kürzung der Unterstützung des Kohäsionsfonds für die Vorhabengruppe Nr. 2001 ES 16 C PE 050 (Kanalisation im Wassereinzugsgebiet des Júcar - 2001 - Gruppe 2) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung C (2006) 5102 der Kommission vom 20. Oktober 2006, mit der die Unterstützung für die in Spanien durchgeführte Vorhabengruppe Nr. 2001 ES 16 C PE 050 - "Kanalisation im Wassereinzugsgebiet des Júcar - 2001 - Gruppe 2" - gekürzt wurde.

Es handelt sich um eine drei verschiedene Vorhaben umfassende Gruppe, für die eine Unterstützung in Höhe von 11 266 701 Euro gewährt wurde, die mit der angefochtenen Entscheidung um 1 900 281 Euro gekürzt wurde.

Zur Begründung seiner Anträge rügt der klagende Staat eine fehlerhafte und inkohärente Auslegung der Richtlinie 93/37/EWG1 sowohl hinsichtlich des Kriteriums der Erfahrung (Art. 30 Abs. 1 und 2) als auch hinsichtlich der Anwendung des Systems der Durchschnittspreise (Art. 30 Abs. 1).

Hinsichtlich der Einbeziehung des in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich genannten Kriteriums der Erfahrung in die Kriterien für die Zuschlagserteilung wird geltend gemacht, dass die Gemeinschaftsrechtsprechung diese Möglichkeit zulasse und dass die Verwendung dieses Kriteriums niemals ein schwerer und offensichtlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung der Gemeinschaft sein könne, sondern allenfalls einen entschuldbaren Rechtsirrtum darstelle, der durch die mangelnde Klarheit der Norm verursacht worden sei.

Der klagende Staat stellt ferner in Abrede, dass die Verwendung des Systems der Durchschnittspreise, das bei den vergebenen Vorhaben im Rahmen der Analyse des wirtschaftlich günstigsten Angebots zum Einsatz gekommen sei, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, weil dadurch zu niedrige Angebote gegenüber anderen, teureren Angeboten diskriminiert würden.

Hilfsweise wird außerdem ein Verstoß gegen Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1164/942 gerügt, weil die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verletzt worden seien; konkret in Bezug auf den Vertrag Nr. 2000/GV/2005 wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie eine Verletzung von Art. 19 der Richtlinie 93/37 geltend gemacht.

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1 - Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S.1).