Language of document : ECLI:EU:C:2024:81

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

25. Januar 2024(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Kosten im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Hypothekendarlehensvertrags – Erstattung von Beträgen, die aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel gezahlt wurden – Beginn der Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs“

In den verbundenen Rechtssachen C‑810/21 bis C‑813/21

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona, Spanien) mit Entscheidungen vom 9. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 2021, in den Verfahren

Caixabank SA, vormals Bankia SA,

gegen

WE,

XA (C‑810/21)

und

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

gegen

TB,

UK (C‑811/21)

und

Banco Santander SA

gegen

OG (C‑812/21)

und

OK,

PI

gegen

Banco Sabadell SA (C‑813/21)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu–Matei sowie des Richters S. Rodin (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Caixabank SA, vertreten durch J. Gutiérrez de Cabiedes Hidalgo de Caviedes, Abogado,

–        von WE, XA, TB, UK, OG, OK und PI, vertreten durch J. Fraile Mena, Procurador, und F. García Domínguez, Abogado,

–        der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA, vertreten durch J. M. Rodríguez Cárcamo und A. M. Rodríguez Conde, Abogados,

–        der Banco Santander SA, vertreten durch M. García-Villarrubia Bernabé und C. Vendrell Cervantes, Abogados,

–        der Banco Sabadell SA, vertreten durch G. Serrano Fenollosa und R. Vallina Hoset, Abogados,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Ballesteros Panizo und A. Pérez-Zurita Gutiérrez als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Rocchitta, Avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Caixabank SA, vormals Bankia SA, einerseits sowie WE und XA andererseits (Rechtssache C‑810/21), zwischen der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA einerseits sowie TB und UK andererseits (Rechtssache C‑811/21), zwischen der Banco Santander SA und OG (Rechtssache C‑812/21) sowie zwischen OK und PI einerseits und der Banco Sabadell SA andererseits (Rechtssache C‑813/21) über die Folgen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel in zwischen diesen Parteien geschlossenen Hypothekendarlehensverträgen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

b)      Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“.

4        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5        Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

 Spanisches Recht

 Katalanisches Zivilgesetzbuch

6        Art. 121‑20 der Ley 29/2002, primera Ley del Código Civil de Cataluña (Gesetz 29/2002, erstes Gesetz des Zivilgesetzbuchs von Katalonien) vom 30. Dezember 2002 (BOE Nr. 32 vom 6. Februar 2003, im Folgenden: katalanisches Zivilgesetzbuch), sieht vor:

„Ansprüche aller Art verjähren nach zehn Jahren, es sei denn, dass eine Person den Anspruch zuvor durch Ersitzung erworben hat oder dass in diesem Gesetz oder in den besonderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.“

7        Art. 121‑23 dieses Gesetzbuchs bestimmt:

„Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Anspruch entstanden und fällig ist und der Anspruchsinhaber die Umstände, auf denen er beruht, und die Person, gegen die er geltend gemacht werden kann, kennt oder vernünftigerweise kennen kann.“

8        Art. 121‑11 dieses Gesetzbuchs lautet:

„Gründe für die Unterbrechung der Verjährung sind:

a)      Die Erhebung der Klage vor Gericht, auch wenn sie wegen eines Verfahrensfehlers abgewiesen wird.

b)      Die Einleitung des Schiedsverfahrens über die Forderung.

c)      Die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung.

d)      Die Anerkennung des Rechts oder der Verzicht auf die Verjährung durch die Person, der die Forderung innerhalb der Verjährungsfrist entgegengehalten werden kann.“

 Zivilgesetzbuch

9        Art. 1303 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) sieht vor:

„Ist eine Verpflichtung für nichtig erklärt worden, müssen die Vertragsparteien unbeschadet der folgenden Artikel einander die Sachen, die Gegenstand des Vertrags gewesen sind, mit ihren Früchten sowie den Preis mit den Zinsen rückerstatten.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 Rechtssache C810/21

10      Am 4. Februar 2004 schlossen WE und XA einen Hypothekendarlehensvertrag (im Folgenden: Darlehensvertrag in der Rechtssache C‑810/21) mit Bankia, die 2021 mit der Caixabank fusionierte.

11      Die letzte Rechnung über die sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten, nämlich Notar‑, Registrierungs- und Verwaltungskosten, wurde von WE und XA am 4. Mai 2004 bezahlt.

12      Am 16. Januar 2018 erhoben WE und XA Klage auf Nichtigerklärung einer im Darlehensvertrag in der Rechtssache C‑810/21 enthaltenen Klausel, wonach der Darlehensnehmer alle mit dem Abschluss dieses Vertrags verbundenen Kosten tragen musste.

13      Bankia trat dieser Klage entgegen und machte geltend, dass der Erstattungsanspruch verjährt sei, da die in Art. 121‑20 des katalanischen Zivilgesetzbuchs vorgesehene Verjährungsfrist von zehn Jahren abgelaufen sei.

14      Mit Entscheidung vom 23. September 2020 wies der Juzgado de Primera Instancia n° 50 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 50 Barcelona, Spanien) die von Bankia erhobene Einrede der Verjährung zurück und verurteilte die Bank zur Zahlung eines Betrags von 468,48 Euro für Notar‑, Registrierungs- und Verwaltungskosten des Darlehensvertrags in der Rechtssache C‑810/21. Bankia legte gegen diese Entscheidung Berufung bei der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona), dem vorlegenden Gericht, ein.

 Rechtssache C811/21

15      Am 20. Januar 2004 schlossen TB und UK einen Hypothekendarlehensvertrag (im Folgenden: Darlehensvertrag in der Rechtssache C‑811/21) mit Banco Bilbao Vizcaya Argentaria.

16      Die letzte Rechnung über die sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten, nämlich Notar‑, Registrierungs- und Verwaltungskosten, wurde von TB und UK am 15. März 2004 bezahlt.

17      Am 16. Januar 2018 erhoben TB und UK Klage auf Nichtigerklärung einer im Darlehensvertrag in der Rechtssache C‑811/21 enthaltenen Klausel, wonach der Darlehensnehmer alle mit dem Abschluss dieses Vertrags verbundenen Kosten tragen musste.

18      Banco Bilbao Vizcaya Argentaria trat dieser Klage entgegen und machte geltend, dass der Erstattungsanspruch verjährt sei, da die in Art. 121‑20 des katalanischen Zivilgesetzbuchs vorgesehene Verjährungsfrist von zehn Jahren abgelaufen sei.

19      Mit Entscheidung vom 25. September 2020 wies der Juzgado de Primera Instancia n° 50 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 50 Barcelona) die von Banco Bilbao Vizcaya Argentaria erhobene Einrede der Verjährung zurück und verurteilte die Bank zur Zahlung eines Betrags von 499,61 Euro für Notar‑, Registrierungs- und Verwaltungskosten des Darlehensvertrags in der Rechtssache C‑811/21. Banco Bilbao Vizcaya Argentaria legte gegen diese Entscheidung Berufung bei der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona), dem vorlegenden Gericht, ein.

 Rechtssache C812/21

20      Am 17. Dezember 2004 schloss OG einen Hypothekendarlehensvertrag (im Folgenden: Darlehensvertrag in der Rechtssache C‑812/21) mit Banco Santander.

21      Die letzte Rechnung über die sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten, nämlich Notar‑, Registrierungs- und Verwaltungskosten, wurde von OG am 18. März 2005 bezahlt.

22      Am 12. September 2017 erhob OG Klage auf Nichtigerklärung einer im Darlehensvertrag in der Rechtssache C‑812/21 enthaltenen Klausel, wonach der Darlehensnehmer alle mit dem Abschluss dieses Vertrags verbundenen Kosten tragen musste.

23      Banco Santander trat dieser Klage entgegen und machte geltend, dass der Erstattungsanspruch verjährt sei, da die in Art. 121‑20 des katalanischen Zivilgesetzbuchs vorgesehene Verjährungsfrist von zehn Jahren abgelaufen sei.

24      Mit Entscheidung vom 25. September 2020 wies der Juzgado de Primera Instancia n° 50 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 50 Barcelona) die von Banco Santander erhobene Einrede der Verjährung zurück und verurteilte die Bank zur Zahlung eines Betrags von 589,60 Euro für Notar‑, Registrierungs- und Verwaltungskosten des Darlehensvertrags in der Rechtssache C‑812/21. Banco Santander legte gegen diese Entscheidung Berufung bei der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona), dem vorlegenden Gericht, ein.

 Rechtssache C813/21

25      Am 14. Juli 2006 schlossen OK und PI einen Hypothekendarlehensvertrag (im Folgenden: Darlehensvertrag in der Rechtssache C‑813/21) mit Banco Sabadell.

26      Die letzte Rechnung über die sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten, nämlich Notar‑, Registrierungs- und Verwaltungskosten, wurde von OK und PI am 4. Oktober 2006 bezahlt.

27      Nachdem OK und PI am 15. November 2017 eine außergerichtliche Beschwerde gegen Banco Sabadell erhoben hatten, der diese Bank nicht nachkam, erhoben sie am 15. Dezember 2017 Klage auf Nichtigerklärung einer im Darlehensvertrag in der Rechtssache C‑813/21 enthaltenen Klausel, wonach der Darlehensnehmer alle mit dem Abschluss dieses Vertrags verbundenen Kosten tragen musste.

28      Banco Sabadell trat dieser Klage entgegen und machte geltend, dass der Erstattungsanspruch verjährt sei, da die in Art. 121‑20 des katalanischen Zivilgesetzbuchs vorgesehene Verjährungsfrist von zehn Jahren abgelaufen sei.

29      Mit Entscheidung vom 11. Januar 2021 gab der Juzgado de Primera Instancia n° 50 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 50 Barcelona) der von Banco Sabadell erhobenen Einrede der Verjährung des Erstattungsanspruchs statt. OK und PI legten gegen diese Entscheidung Berufung bei der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona), dem vorlegenden Gericht, ein.

30      Das vorlegende Gericht in den verbundenen Rechtssachen C‑810/21 bis C‑813/21 verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Erhebung einer Erstattungsklage einer Verjährungsfrist unterliegen kann, sofern der Beginn dieser Frist und ihre Dauer die Ausübung des Rechts des Verbrauchers, eine solche Erstattung zu verlangen, nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

31      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sind bei der Prüfung, ob eine Verjährungsfrist mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, zwei Parameter zu berücksichtigen, nämlich zum einen die Dauer der Verjährungsfrist und zum anderen der Beginn dieser Frist.

32      Hierzu weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Autonome Gemeinschaft Katalonien über eigene Rechtsvorschriften verfüge, die in mancher Hinsicht von der spanischen Regelung abwichen, und dass das katalanische Zivilgesetzbuch eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsehe, die damit doppelt so lang sei wie die im spanischen Zivilgesetzbuch für persönliche Ansprüche vorgesehene Verjährungsfrist.

33      Insoweit verstoße die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende zehnjährige Verjährungsfrist im vorliegenden Fall nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz, da diese Frist ausreiche, um dem Verbraucher die Vorbereitung und Einreichung eines wirksamen Rechtsbehelfs zu ermöglichen. Es bestünden jedoch Zweifel an der richtigen Auslegung des nationalen Rechts in Bezug auf die Bestimmung des Beginns dieser Frist, die es dem Verbraucher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ermöglichen müsse, vom Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel Kenntnis zu erlangen und eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Klausel zu erheben.

34      Im Unterschied zu den Vertragsklauseln, die der Gerichtshof bereits im Rahmen von Rechtssachen, mit denen er befasst worden sei, zu prüfen gehabt habe, erschöpften sich die Wirkungen einer Klausel, mit der – wie bei der Klausel, um die es in den Ausgangsverfahren gehe – dem Darlehensnehmer alle Kosten für den Abschluss des Hypothekendarlehensvertrags auferlegt würden, mit der Zahlung der letzten Rechnung über diese Kosten durch den Verbraucher. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geeignet sei, die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren, sei aber im vorliegenden Fall wohl nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung beruhe darauf, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnen könne, noch bevor alle Zahlungen geleistet worden seien.

35      Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die Kenntnis des Verbrauchers von der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nur auf die Tatsachen beziehen muss, die diese Missbräuchlichkeit begründen, oder ob sie auch die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen umfassen muss. Wenn sich diese Kenntnis nur auf die Tatsachen beziehen müsse, könne der Zeitpunkt der Zahlung der letzten Rechnung der Zeitpunkt sein, zu dem die Verjährungsfrist zu laufen beginne, da im vorliegenden Fall die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel mit dieser Zahlung ihre Wirkungen erschöpft habe.

36      Falls der Effektivitätsgrundsatz verlange, dass der Verbraucher in der Lage sei, diese Tatsachen rechtlich zu würdigen, müsse aber in dieser Hinsicht noch bestimmt werden, welche Informationen einem Durchschnittsverbraucher zur Verfügung stehen müssten. Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht, nachdem es die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) dargestellt hat, ob eine gefestigte nationale Rechtsprechung den spanischen Verbraucher in die Lage versetzen könnte, in rechtlicher Hinsicht umfassende Kenntnis von der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu erlangen.

37      Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Kenntnis von der Missbräuchlichkeit einer Klausel erlangt werden muss, bevor die Verjährungsfrist nach den nationalen Vorschriften zu laufen beginnt oder bevor sie endet. Insoweit sei zum einen zu beachten, dass die Verjährungsfrist im räumlichen Anwendungsbereich des katalanischen Zivilgesetzbuchs im Unterschied zu der im spanischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Verjährungsfrist von fünf Jahren zehn Jahre betrage. Zum anderen werde die Klageerhebung im nationalen Rechtssystem begünstigt, da der bloße außergerichtliche Rechtsbehelf einen Grund für die Unterbrechung der Frist darstelle und die Frist in ihrer Gesamtheit erneut in Lauf setze.

38      Unter diesen Umständen hat die Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      a)      Ist es im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer Klausel, mit der dem Darlehensnehmer die Kosten des Vertragsabschlusses auferlegt werden, mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar, dass dafür eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt festgelegt wird, zu dem sich die Wirkungen der Klausel erschöpft haben, weil die letzte Zahlung geleistet wurde und der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Sachverhalt hat, der zur Missbräuchlichkeit dieser Klausel führt, oder ist darüber hinaus zu fordern, dass der Verbraucher auch über Informationen über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts verfügt?

b)      Sollte Kenntnis von der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich sein, muss der Fristbeginn dann zeitlich so lange hinausgeschoben werden, bis eine gefestigte Rechtsprechung zur Nichtigkeit der Klausel vorhanden ist, oder darf das nationale Gericht auch andere Umstände berücksichtigen?

2.      Wann muss angesichts des Umstands, dass der Restitutionsanspruch einer langen Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegt, der Verbraucher von der Missbräuchlichkeit der Klausel und den ihm durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechten Kenntnis erlangen können: bevor die Verjährungsfrist zu laufen beginnt oder bevor die Verjährungsfrist endet?

 Zu den Vorlagefragen

39      Vorab ist festzustellen, dass die erste Vorlagefrage aus zwei Teilen besteht und der zweite Teil dieser Frage nur zu beantworten ist, wenn der erste Teil dieser Frage verneint wird.

40      Außerdem ist die zweite Vorlagefrage zusammen mit dem ersten Teil der ersten Frage zu prüfen.

 Zum ersten Teil der ersten Frage und zur zweiten Frage

41      Mit dem ersten Teil der ersten Frage und der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel, mit der dem Verbraucher die Kosten des Abschlusses eines Hypothekendarlehensvertrags auferlegt werden, der Anspruch auf Erstattung solcher Kosten einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegt, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem sich die Wirkungen dieser Klausel erschöpft haben, weil die letzte Zahlung der Kosten geleistet wurde, ohne dass es insoweit darauf ankäme, dass der Verbraucher Kenntnis von der rechtlichen Würdigung der Umstände hat, die zur Missbräuchlichkeit dieser Klausel führen, und, wenn ja, ob die oben genannten Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass diese Kenntnis vor Beginn der Verjährungsfrist oder vor ihrem Ablauf erlangt werden muss.

42      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei diese Verfahrensmodalitäten jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Was den Fall betrifft, dass einem auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne der Richtlinie 93/13 gestützten Antrag eines Verbrauchers auf Rückerstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, so ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung, die zwar vorsieht, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht verjährt, aber die Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, nicht entgegenstehen, sofern sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C‑776/19 bis C‑782/19, EU:C:2021:470, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Daher verstößt es für sich genommen nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz, wenn Anträgen mit Restitutionscharakter, die von Verbrauchern gestellt werden, um Rechte, die ihnen aus der Richtlinie 93/13 erwachsen, geltend zu machen, eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, sofern deren Anwendung die Ausübung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C‑776/19 bis C‑782/19, EU:C:2021:470, Rn. 40).

45      Speziell in Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C‑80/21 bis C‑82/21, EU:C:2022:646, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Was die Prüfung der Merkmale der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist betrifft, hat der Gerichtshof präzisiert, dass diese Prüfung die Dauer dieser Frist und die Modalitäten ihrer Anwendung, einschließlich der Modalität, gemäß der diese Frist in Lauf gesetzt wird, umfassen muss (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C‑776/19 bis C‑782/19, EU:C:2021:470, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Insoweit muss eine Verjährungsfrist, um dem Effektivitätsgrundsatz zu genügen, faktisch ausreichend sein, um dem Verbraucher zu ermöglichen, zur Geltendmachung seiner Rechte aus der Richtlinie 93/13 einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen, und zwar insbesondere in Form von auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützten Restitutionsansprüchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C‑776/19 bis C‑782/19, EU:C:2021:470, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Was den Beginn einer Verjährungsfrist betrifft, so kann eine solche Frist demnach nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C‑776/19 bis C‑782/19, EU:C:2021:470, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten indessen hervor, dass die gerichtliche Auslegung der in den Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften – unabhängig davon, dass nach diesen Vorschriften die zehnjährige Verjährungsfrist für den Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Kosten im Zusammenhang mit Hypothekendarlehensverträgen nicht zu laufen beginnen kann, bevor der Verbraucher von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel begründen, aufgrund derer die betreffenden Zahlungen geleistet wurden – nicht verlangt, dass der Verbraucher abgesehen von der Kenntnis derartiger Tatsachen auch Kenntnis von deren rechtlicher Beurteilung hat, mithin Kenntnis von den Rechten hat, die ihm die Richtlinie 93/13 verleiht.

50      Die Modalitäten der Anwendung einer Verjährungsfrist sind jedoch nicht schon dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, wenn sie vorsehen, dass der Verbraucher Kenntnis von den die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel begründenden Tatsachen haben muss, ohne dass es darauf ankäme, ob er seine Rechte aus der Richtlinie 93/13 kennt und ob er ausreichend Zeit hat, um tatsächlich einen Rechtsbehelf zur Geltendmachung dieser Rechte vorzubereiten und einzulegen.

51      Daraus folgt, dass eine Verjährungsfrist, wie sie in den Ausgangsverfahren für den Anspruch auf Erstattung der Hypothekenkosten gilt, nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, da ihre Anwendungsmodalitäten die beiden letztgenannten Gesichtspunkte nicht berücksichtigen.

52      Was die Frage betrifft, ob der Verbraucher Kenntnis von der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel und den ihm durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte erlangt haben muss, bevor die Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch zu laufen beginnt oder bevor sie abgelaufen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass die in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung – wonach eine Verjährungsfrist nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein kann, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von diesen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist – der Rechtsprechung entnommen wurde, die der Gerichtshof im Hinblick darauf entwickelt hat, dass im Einzelfall geprüft wird, ob eine bestimmte Verjährungsfrist nebst den im betreffenden nationalen Recht festgelegten Anwendungsmodalitäten mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist.

53      Wie sich nämlich aus den Rn. 45 bis 47 des vorliegenden Urteils ergibt, berücksichtigt der Gerichtshof, wenn er das Unionsrecht auslegt, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise zu geben, die es ihm ermöglichen sollen, die Vereinbarkeit einer nationalen Verfahrensvorschrift mit dem Effektivitätsgrundsatz zu beurteilen, alle relevanten Gesichtspunkte der nationalen Rechtsordnung, die ihm dieses Gericht unterbreitet hat, und betrachtet nicht nur isoliert eine Vorschrift, die einen der Aspekte der fraglichen Verjährungsfrist betrifft.

54      So kann es sein, dass eine nationale Regelung, nach der eine Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen kann, bevor ein Verbraucher von der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel und seinen Rechten aus der Richtlinie 93/13 Kenntnis erlangt, zwar dem ersten Anschein nach im Einklang mit dem Effektivitätsgrundsatz steht, tatsächlich aber gegen diesen Grundsatz verstößt, wenn die Dauer dieser Frist faktisch nicht ausreicht, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, zur Geltendmachung seiner Rechte aus dieser Richtlinie einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen.

55      Nach alledem ist auf den ersten Teil der ersten Frage und auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel, mit der dem Verbraucher die Kosten des Abschlusses eines Hypothekendarlehensvertrags auferlegt werden, der Anspruch auf Erstattung solcher Kosten einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegt, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem sich die Wirkungen dieser Klausel erschöpft haben, weil die letzte Zahlung der Kosten geleistet wurde, ohne dass es insoweit als relevant angesehen würde, dass der Verbraucher von der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts Kenntnis hat. Ob die Anwendungsmodalitäten einer Verjährungsfrist mit den oben genannten Bestimmungen vereinbar sind, ist unter Berücksichtigung dieser Modalitäten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

 Zum zweiten Teil der ersten Frage

56      Mit dem zweiten Teil der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach zur Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist für den Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung von aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel rechtsgrundlos gezahlten Beträgen das Bestehen einer gefestigten nationalen Rechtsprechung zur Nichtigkeit derartiger Klauseln als Nachweis dafür angesehen werden kann, dass die Voraussetzung der Kenntnis des betroffenen Verbrauchers von der Missbräuchlichkeit dieser Klausel und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen erfüllt ist.

57      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er sich den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen unterwirft, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Zweitens besteht die überlegene Stellung, in der sich der Gewerbetreibende angesichts seines Informationsstands befindet, nach Vertragsschluss fort. Somit kann, wenn in einer gefestigten nationalen Rechtsprechung festgestellt wurde, dass bestimmte vorformulierte Klauseln missbräuchlich sind, von Kreditinstituten erwartet werden, dass sie darüber informiert sind und entsprechend handeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, CAJASUR Banco, C‑35/22, EU:C:2023:569, Rn. 32).

59      Dagegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Informationsstand eines Verbrauchers, der geringer ist als der des Gewerbetreibenden, die Kenntnis der nationalen Rechtsprechung zum Verbraucherrecht einschließt, auch wenn diese Rechtsprechung gefestigt ist.

60      Insoweit geht aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 hervor, dass der durch diese Richtlinie verliehene Schutz davon abhängt, dass eine natürliche Person zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Während von Gewerbetreibenden verlangt werden kann, dass sie sich laufend über die rechtlichen Aspekte der Klauseln informieren, die sie aus eigener Initiative in die Verträge einfügen, die sie mit Verbrauchern im Rahmen einer gewöhnlichen gewerbsmäßigen Tätigkeit schließen, und dass sie dabei insbesondere die nationale Rechtsprechung zu solchen Klauseln beachten, kann ein vergleichbares Verhalten von Verbrauchern nicht erwartet werden, da sie Verträge, die solche Klauseln enthalten, nur gelegentlich oder sogar nur ausnahmsweise schließen.

61      Nach alledem ist auf den zweiten Teil der ersten Frage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach zur Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist für den Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung von aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel rechtsgrundlos gezahlten Beträgen das Bestehen einer gefestigten nationalen Rechtsprechung zur Nichtigkeit derartiger Klauseln als Nachweis dafür angesehen werden kann, dass die Voraussetzung der Kenntnis des betroffenen Verbrauchers von der Missbräuchlichkeit dieser Klausel und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen erfüllt ist.

 Kosten

62      Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes

dahin auszulegen, dass

sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel, mit der dem Verbraucher die Kosten des Abschlusses eines Hypothekendarlehensvertrags auferlegt werden, der Anspruch auf Erstattung solcher Kosten einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegt, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem sich die Wirkungen dieser Klausel erschöpft haben, weil die letzte Zahlung der Kosten geleistet wurde, ohne dass es insoweit als relevant angesehen würde, dass der Verbraucher von der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts Kenntnis hat. Ob die Anwendungsmodalitäten einer Verjährungsfrist mit den oben genannten Bestimmungen vereinbar sind, ist unter Berücksichtigung dieser Modalitäten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

2.      Die Richtlinie 93/13

ist dahin auszulegen, dass

sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach zur Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist für den Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung von aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel rechtsgrundlos gezahlten Beträgen das Bestehen einer gefestigten nationalen Rechtsprechung zur Nichtigkeit derartiger Klauseln als Nachweis dafür angesehen werden kann, dass die Voraussetzung der Kenntnis des betroffenen Verbrauchers von der Missbräuchlichkeit dieser Klausel und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen erfüllt ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.