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Klage, eingereicht am 3. Mai 2011 - Sigma Alimentos Exterior/Kommission

(Rechtssache T-239/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Sigma Alimentos Exterior, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ferre Navarrete)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung, die den Gegenstand der Klage bildet, im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen wurden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin im vorliegenden Verfahren erwarb in den Veranlagungsjahren 2008 bis 2010 Beteiligungen an in den Vereinigten Staaten und in Peru niedergelassenen Gesellschaften und machte nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS Abschreibungen auf den beim Erwerb der Mehrheitsbeteiligungen an diesen Gesellschaften geschaffenen Firmenwert geltend.

Am 12. Januar 2011 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07). Infolge dieses Beschlusses leitete die spanische Finanzverwaltung Nachprüfungsverfahren zur Korrektur der von der Klägerin vorgenommenen Abschreibungen ein.

Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Fehlen der Voraussetzungen für eine Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe

Die fragliche Steuerregelung sei hauptsächlich deshalb nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil der Maßnahme der selektive Charakter fehle. Die Kommission begehe nämlich einen Fehler, wenn sie ausgehend von der Begünstigung inländischer Erwerber und dem Erfordernis einer Mindestbeteiligung von 5 % annehme, es liege De-facto-Selektivität vor. Die Kommission gelange zu diesem Ergebnis, ohne die Besonderheiten der Bereiche analysiert zu haben, in denen die Unternehmen, die von dieser Regelung Gebrauch gemacht hätten, tätig seien.

Zweiter Klagegrund: Begründungsmangel

Die Begründung der Kommission für die Annahme, es bestünden keine ausdrücklichen rechtlichen Hindernisse für den Erwerb von Gesellschaften in den Vereinigten Staaten und in Peru, sei in jeder Hinsicht unzureichend.

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