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Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 18. November 2020 - CS gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-613/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Salzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: CS

Berufungsbeklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefragen

Kann ein Streik durch Mitarbeiter eines Luftfahrtunternehmens, zu dem durch eine Gewerkschaft zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen aufgerufen wurde, einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 darstellen?

Gilt dies zumindest dann,

a)     wenn sich Mitarbeiter des Tochterunternehmens mit dem Streikaufruf gegen die Konzernmutter (Lufthansa AG) solidarisieren, um gewerkschaftlich betriebene Forderungen des Kabinenpersonals der Konzernmutter zu unterstützen, und

b)     insbesondere dann, wenn sich der Streik im Tochterunternehmen nach Einigung im Mutterunternehmen „verselbständigt“, indem die Gewerkschaft ohne erkennbare Gründe am Streik festhält und diesen sogar noch ausweitet, wobei das Kabinenpersonal des Tochterunternehmens diesem Aufruf folgt?

Reicht es zum Nachweis eines außergewöhnlichen Umstands seitens des ausführenden Luftfahrtunternehmens aus, die Behauptung aufzustellen, dass der Streikaufruf grundlos trotz Erfüllung der Forderungen durch die Konzernmutter von der Gewerkschaft aufrechterhalten und schließlich sogar zeitlich ausgeweitet wurde, und wem fällt es zur Last, wenn im Sachverhalt die näheren Umstände hierfür unklar geblieben sind?

Kann ein am 18. Oktober 2019 für [den] 20. Oktober 2019 in der Zeit von 5:00 Uhr bis 11:00 Uhr angekündigter Streik im Tochterunternehmen der beklagten Partei, der schließlich auch noch am 20. Oktober 2019 um 5.30 Uhr spontan bis 24:00 Uhr ausgeweitet wird, einen tatsächlich nicht mehr beherrschbaren Umstand darstellen?

Sind Vorkehrungen in Form der Erstellung eines alternativen Flugplans und des Auffangens mangels vorhandenen Kabinenpersonals ausgefallener Flüge mittels Subcharter unter besonderer Beachtung der Wasserziele und der Unterscheidung zwischen innerdeutschen und innereuropäischen Flügen der Situation angemessene Maßnahmen, wenn man zudem berücksichtigt, dass bei insgesamt 712 durchzuführenden Flügen an diesem Tag lediglich 158 Flüge annulliert werden mussten?

Welche Anforderungen sind an die Behauptungslast des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu stellen, dass alle in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbaren zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden?

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1     Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).