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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2007 - Dieter Wils/Europäisches Parlament

(Rechtssache F-105/05)1

(öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Anhebung des Beitragssatzes zur Versorgung gemäß dem Statut in seiner seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Dieter Wils (Altrier, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und C. Ronzi)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. F. De Wachter und M. Mustapha Pacha)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Gehaltsabrechnungen des Klägers ab dem Monat Juli 2004, soweit sie eine Anhebung des Beitragssatzes zur Versorgung auf 9,75 % gemäß dem neuen Statut vorsehen (vormals T-399/05)

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die von Herrn Wils zur Hälfte.

Herr Wils trägt seine eigenen Kosten zur Hälfte.

Der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 10 vom 14. Januar 2006, S. 28.