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Urteil des Gerichts vom 12. April 2013 – Performing Right Society/Kommission

(Rechtssache T-421/08)1

(Wettbewerb – Kartelle – Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Aufteilung des räumlichen Marktes – Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird – Beweis – Unschuldsvermutung)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Performing Right Society Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rivas Andrés und M. Nissen sowie G. Eclair-Heath, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und J. Bourke)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Allendesalazar Corcho und R. Vallina Hoset)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Uusitalo und L. Rechardt), RTL Group SA (Luxemburg, Luxemburg), CLT-UFA (Luxemburg), Music Choice Europe Ltd (London), ProSiebenSat.1 Media AG (Unterföhring, Deutschland), Modern Times Group MTG AB (Stockholm, Schweden), Viasat Broadcasting UK Ltd (London) sowie Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Hansen und É. Barbier de La Serre sowie O. Zafar, Solicitor, dann Rechtsanwälte M. Hansen, A. W. Weitbrecht und J. Ruiz Calzado sowie J. Kallaugher, Solicitor)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC)

Tenor

Der von der Europäischen Kommission gestellte Antrag auf prozessleitende Maßnahmen wird zurückgewiesen.

Art. 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) wird für nichtig erklärt, soweit er die Performing Right Society Ltd betrifft.

Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf Art. 3 dieser Entscheidung bezieht und die Performing Right Society betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Performing Right Society trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten mit Ausnahme der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit den Streithilfen zur Unterstützung der Kommission entstanden sind.

Die Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Performing Right Society mit Ausnahme der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit den Streithilfen zur Unterstützung der Kommission entstanden sind, und die Hälfte der Kosten der SGAE.

Die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Performing Right Society im Zusammenhang mit ihrer Streithilfe.

Die RTL Group SA, die CLT-UFA, die Music Choice Europe Ltd, die ProSiebenSat.1 Media AG, die Modern Times Group MTG AB, die Viasat Broadcasting UK Ltd und der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Performing Right Society im Zusammenhang mit ihren Streithilfen.

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1     ABl. C 313 vom 6.12.2008.