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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 21. Juli 2021 - X-FAB Dresden GmbH & Co. KG gegen FC

(Rechtssache C-453/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: X-FAB Dresden GmbH & Co. KG

Revisionsbeklagter: FC

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/6791 dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entgegensteht, die die Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, an die dort genannten Voraussetzungen knüpft, unabhängig davon, ob sie im Wege der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?

Falls die erste Frage bejaht wird:

2.    Steht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?

Falls die erste Frage bejaht wird:

3.    Beruht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung 2016/679 auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen?

Falls die erste Frage verneint wird:

4.    Liegt ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 38 Abs. 6 Satz 2 dieser Verordnung vor, wenn der Datenschutzbeauftragte zugleich das Amt des Vorsitzenden des in der verantwortlichen Stelle gebildeten Betriebsrats innehat? Bedarf es für die Annahme eines solchen Interessenkonflikts einer besonderen Aufgabenzuweisung innerhalb des Betriebsrats

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1     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).