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Klage, eingereicht am 23. Mai 2023 – Europäische Kommission/Republik Kroatien

(Rechtssache C-315/23)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch: M. Escobar Gómez, M. Mataija und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Kroatien

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

1.    festzustellen, dass die Republik Kroatien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-250/18, Kommission/Kroatien (Abfalldeponie von Biljane Donje), nachzukommen;

2.    die Republik Kroatien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 840 Euro zu zahlen, multipliziert mit der Anzahl der Tage, die zwischen dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-250/18, dem 2. Mai 2019, und dem Tag, an dem die Republik Kroatien diesem Urteil nachkommt, oder dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, verstrichen sind, mindestens jedoch einen Pauschalbetrag von 392 000 Euro;

3.    die Republik Kroatien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 7 560 Euro pro Tag ab dem Tag des Urteils im vorliegenden Verfahren bis zu dem Tag zu zahlen, an dem die Republik Kroatien dem Urteil in der Rechtssache C-250/18 nachkommt; und

4.    der Republik Kroatien die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der Rechtssache C-250/18, Kommission/Kroatien (Abfalldeponie Biljane Donje), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Republik Kroatien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/981 verstoßen hat, dass sie nicht festgestellt hat, dass es sich bei dem in Biljane Donje abgelagerten Steingranulat um Abfall und nicht um ein Nebenprodukt handelt und dass es als Abfall zu bewirtschaften ist; dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Bewirtschaftung des in Biljane Donje abgelagerten Abfalls ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt, und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass der Besitzer des in Biljane Donje abgelagerten Abfalls die Abfallbehandlung selbst durchführt oder sie durch einen Händler oder eine Einrichtung oder ein Unternehmen, der/die/das auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, oder durch einen öffentlichen oder privaten Abfallsammler durchführen lässt. Da die Republik Kroatien nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um die Verletzung dieser Verpflichtungen abzustellen und dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

In der Klageschrift beantragt die Kommission gemäß Art. 260 AEUV, die Republik Kroatien zu verurteilen, einen Pauschalbetrag von 840 Euro zu zahlen, multipliziert mit der Anzahl der Tage, die zwischen dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-250/18 und dem Tag, an dem sie diesem Urteil nachkommt, oder dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, verstrichen sind, mindestens jedoch einen Pauschalbetrag von 392 000 Euro, sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 7 560 Euro pro Tag ab dem Tag des Urteils im vorliegenden Verfahren bis zu dem Tag zu zahlen, an dem die Republik Kroatien dem Urteil in der Rechtssache C-250/18 nachkommt.

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1     Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).