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Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov (Slowakei), eingereicht am 6. Januar 2022 – UR/365.bank a.s.

(Rechtssache C-12/22)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Okresný súd Prešov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UR

Beklagte: 365.bank a.s

Vorlagefragen

Entsprechen die Angaben in dem am 21. Dezember 2016 geschlossenen Verbraucherkreditvertrag so, wie sie im Text dieses Beschlusses wiedergegeben werden, einer klaren und prägnanten Angabe der Art des Kredits, wie dies in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48/EG1 vorgeschrieben ist?

Entsprechen die Angaben in dem am 21. Dezember 2016 geschlossenen Verbraucherkreditvertrag so, wie sie im Text dieses Beschlusses wiedergegeben werden, einer klaren und prägnanten Angabe der Laufzeit des Kreditvertrags, wie dies Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48/EG vorgeschrieben ist?

Entsprechen die Angaben in dem am 21. Dezember 2016 geschlossenen Verbraucherkreditvertrag so, wie sie im Text dieses Beschlusses wiedergegeben werden, einer klaren und prägnanten Angabe der Art des Kredits, wie dies Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG vorgeschrieben ist, und

muss der Verbraucherkreditvertrag die mathematische Formel für die Berechnung des effektiven Jahreszinses mit den eingesetzten Variablen sowie die Berechnung selbst enthalten,

reicht es aus, wenn der Verbraucherkreditvertrag die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlichen Variablen enthält, oder müssen diese Variablen noch einmal mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es sich um die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde gelegten Annahmen handelt, wiederholt werden?

Kann die Richtlinie 93/13/EWG1 dahin ausgelegt werden, dass sie eine nationale Regelung oder Praxis vorschreibt, wonach ein Gericht verpflichtet ist, eine Vertragsklausel auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für missbräuchlich zu erklären, wie dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist?

Steht der Richtlinie 93/13/EWG in ihrer Gesamtheit und insbesondere ihrem fünften Erwägungsgrund (wonach die Verbraucher im Allgemeinen nicht die Rechtsvorschriften kennen, die in anderen Mitgliedstaaten für Verträge über den Kauf von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen gelten, und wonach diese Unkenntnis sie davon abhalten kann, Waren und Dienstleistungen direkt in anderen Mitgliedstaaten zu ordern) eine solche gerichtliche Praxis entgegen, die im Fall des behaupteten Fehlens eines obligatorischen Bestandteils des Verbraucherkreditvertrags davon ausgeht, dass diese Tatsache dem Verbraucher bereits bekannt war, als er den Kreditvertrag unterzeichnete, insbesondere dann, wenn der Verbraucher gesondert bestätigt hat, dass er von dem Kreditvertrag Kenntnis genommen hat, indem er die anderen damit zusammenhängenden Kreditunterlagen (z. B. das Standardformular für Verbraucherkredite, die Liste der erhaltenen Unterlagen usw.) unterzeichnet hat?

Steht es dem Grundsatz des Verbraucherschutzes sowie dem Effektivitätsgrundsatz entgegen, wenn das nationale Recht eine subjektive, aber auch eine objektive Verjährungsfrist für die Herausgabe des vom Kreditanbieter auf Kosten des Verbrauchers rechtsgrundlos Erlangten vorsieht, und zwar auf der Grundlage eines neutralen Kriteriums (Eintritt der ungerechtfertigten Bereicherung), so dass die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist nicht allein der Behauptung des Verbrauchers überlassen wird und der Anbieter daher keine reale Möglichkeit hat, sich mit der Einrede der Verjährung zu verteidigen?

Ist es mit dem Grundsatz des Verbraucherschutzes und dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, dass jeder Mangel in einem Verbraucherkreditvertrag eines Anbieters ohne weiteres als Folge eines vorsätzlichen Fehlverhaltens des Anbieters angesehen wird?

Ist der Effektivitätsgrundsatz in den unten angeführten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist für eine ungerechtfertigte Bereicherung, die dadurch eintritt, dass der Kredit wegen eines Mangels zins- und kostenfrei zu stellen ist, erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das Gericht über diesen Mangel entscheidet (z. B. indem es die Zins- und Kostenfreiheit des Kredits feststellt)?

Ab welchem Zeitpunkt muss nach dem Effektivitätsgrundsatz, wie er in den unten angeführten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union angewandt wird, die Verjährungsfrist zu laufen beginnen?

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1 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).