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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 27. Juni 2002

In den verbundenen Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01: Carmine Salvatore Tralli gegen Europäische Zentralbank(1)

(Beamte ( Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank ( Verlängerung der Probezeit ( Kündigung in der Probezeit ( Zulässigkeit ( Offensichtlicher Beurteilungsfehler ( Begründung ( Kosten)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In den verbundenen Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01, Carmine Salvatore Tralli, ehemaliger Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Nidderau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pflüger, R. Steiner und S. Mittländer, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Europäische Zentralbank (Bevollmächtigte: A. Sáinz de Vicuña Barosso, M. Benisch und V. Saintot im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur) wegen Aufhebung der Entscheidung vom 18. September 2000, die im Beschäftigungsvertrag des Klägers festgelegte Probezeit zu verlängern, der Entscheidung vom 29. November 2000 über die Kündigung des Klägers und der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden gegen die genannten Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit und die Kündigung sowie wegen Feststellung, dass es der Präsident der EZB rechtswidrig unterlassen hat, die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit zu beantworten, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 27. Juni 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.Die Klage in der Rechtssache T-373/00 wird abgewiesen.

3.In den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 ist die Hauptsache erledigt.

4.In der Rechtssache T-373/00 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

5.In den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 trägt der Kläger seine eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Beklagten.

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1 - )ABl. C 61 vom 24.2.2001, C 134 vom 5.5.2001, C 150 vom 19.5.2001 und C 173 vom 16.6.2001.