Language of document :

Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2009 - Solvay/Kommission

(Rechtssache T-57/01)1

(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt in der Gemeinschaft [mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands] - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Liefervereinbarungen für einen übermäßig langen Zeitraum - Treuerabatt - Verjährung der Befugnis der Kommission, Geldbußen oder Sanktionen zu verhängen - Angemessener Zeitraum - Wesentliche Formvorschriften - Räumlich relevanter Markt - Vorliegen einer beherrschenden Stellung - Missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung - Recht auf Akteneinsicht - Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Wiederholungsfall - Mildernde Umstände)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Solvay SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Simont, P.-A. Foriers, G. Block, F. Louis und A. Vallery)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt N. Coutrelis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/6/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] (Sache COMP/33.133 - C: Natriumkarbonat - Solvay) (ABl. 2003, L 10, S. 10) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die in Art. 2 der Entscheidung 2003/6/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] (Sache COMP/33.133 - C: Natriumkarbonat - Solvay) gegen die Solvay SA verhängte Geldbuße wird auf 19 Mio. Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und 95 % der Kosten der Europäischen Kommission.

Die Kommission trägt 5 % ihrer Kosten.

____________

1 - ABl. C 161 vom 2.6.2001.