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Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2009 - Solvay/Kommission

(Rechtssache T-58/01)1

(Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Vereinbarung, mit der einem Unternehmen der Absatz einer Mindesttonnage in einem Mitgliedstaat sowie der Kauf der für das Erreichen dieser Mindesttonnage erforderlichen Mengen garantiert wird - Verjährung der Befugnis der Kommission, Geldbußen oder Sanktionen zu verhängen - Angemessener Zeitraum - Wesentliche Formvorschriften - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Recht auf Akteneinsicht - Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende und mildernde Umstände)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Solvay SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Simont, P.-A. Foriers, G. Block, F. Louis und A. Vallery)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt N. Coutrelis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/5/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/33.133 - B: Natriumkarbonat - Solvay, CFK) (ABl. 2003, L 10, S. 1) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 1 der Entscheidung 2003/5/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/33.133 - B: Natriumkarbonat - Solvay, CFK) wird für nichtig erklärt, soweit es darin heißt, dass die Solvay SA im Jahr 1990 gegen Art. 81 EG verstoßen hat.

Die gegen Solvay verhängte Geldbuße wird auf 2,25 Mio. Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission.

Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Klägerin.

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1 - ABl. C 161 vom 2.6.2001.