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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 25. Juli 2018(1)

Rechtssache C377/16

Königreich Spanien

gegen

Europäisches Parlament

„Aufforderung zur Interessenbekundung – Vertragsbedienstete – Fahrer – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 21 und 22 – Verordnung Nr. 1 – Art. 1, 2 und 6 – Sprachenregelung der Unionsorgane – Beamtenstatut der Union – Art. 1d – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Art. 82 – Diskriminierung aufgrund der Sprache“






1.        Mit der vorliegenden Klage nach Art. 263 AEUV beantragt Spanien die Nichtigerklärung einer Aufforderung zur Interessenbekundung des Europäischen Parlaments für Bewerber um eine Einstellung als Fahrer (im Folgenden: Aufforderung). Spanien macht insbesondere geltend, dass die Aufforderung im Hinblick auf die Kommunikation zwischen Bewerbern und dem Europäischen Amt für Personalauswahl (im Folgenden: EPSO) gegen die Regelung der Sprachenfrage für die Unionsorgane nach der Verordnung Nr. 1(2) verstoße und dass ihre Bestimmungen über die Voraussetzung, dass Bewerber über die Kenntnis einer zweiten Sprache verfügen müssten, eine Diskriminierung darstellten, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union(3), durch das Beamtenstatut der Union und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten(4) verboten sei.

2.        Das Parlament weist dieses Vorbringen zurück und beantragt, die Klage abzuweisen(5).

3.        In einer Europäischen Union, deren Leitsatz in varietate concordia lautet und in der die Freizügigkeit ein Grundrecht ist, kann der Rolle der Sprachen besondere Bedeutung zukommen(6). Gleichwohl muss sie, wenn das europäische Projekt voranschreiten soll, die praktischen Realitäten der bestehenden Welt anerkennen, insbesondere im Hinblick darauf, dass es nunmehr 552 mögliche Kombinationen zwischen jeweils zwei der 24 Amtssprachen gibt(7). Dies ist die Frage, um die es in den vorliegenden Schlussanträgen im Wesentlichen geht.

 Rechtlicher Rahmen

 Vertrag über die Europäische Union

4.        Art. 3 Abs. 3 EUV bestimmt, soweit für die vorliegenden Schlussanträge relevant:

„…

[Die Europäische Union] wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.

…“

 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

5.        Art. 24 AEUV bestimmt:

„…

Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Sprachen[(8)] an jedes Organ oder an jede Einrichtung[(9)] wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 13 des genannten Vertrags genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.“

6.        Art. 342 AEUV bestimmt:

„Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Rat einstimmig durch Verordnungen getroffen.“

 Charta

7.        Art. 21 Abs. 1 der Charta bestimmt:

„Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.“

8.        Art. 22 der Charta lautet:

„Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.“

 Verordnung Nr. 1

9.        Mit der Verordnung Nr. 1 hat der Rat von der ihm durch den jetzigen Art. 342 AEUV übertragenen Befugnis Gebrauch gemacht, eine Regelung u. a. der Verwendung der Sprachen durch die Organe der Union und innerhalb der Organe der Union festzulegen. In ihrer derzeit gültigen Fassung heißt es in der Verordnung:

„Artikel 1

Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

Artikel 2

Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der [Union] richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.

Artikel 3

Schriftstücke, die ein Organ der [Union] an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen.

Artikel 4

Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den Amtssprachen abgefasst.

Artikel 5

Das Amtsblatt der Europäischen Union erscheint in den Amtssprachen.

Artikel 6

Die Organe der [Union] können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist.

Artikel 7

Die Sprachenfrage für das Verfahren des Gerichtshofes wird in dessen Verfahrensordnung geregelt.

Artikel 8

Hat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so bestimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses Staates nach den auf seinem Recht beruhenden allgemeinen Regeln.“

 Beamtenstatut der Union und Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete

10.      Art. 1 des Beamtenstatuts bestimmt:

„Dieses Statut gilt für die Beamten der Union.“

11.      Art. 1a Abs. 1 lautet:

„Beamter der Union im Sinne des Statuts ist, wer bei einem der Organe der Union durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist.“

12.      Art. 1d bestimmt:

„(1)      Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.

(6)      Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. …“

13.      Nach Art. 5 Abs. 1 des Beamtenstatuts sind den Dienstposten im Sinne des Statuts nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben Funktionsgruppen zugeordnet. Nach Art. 5 Abs. 4 enthält Anhang I eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen.

14.      Titel III Kapitel 1 („Einstellung“) des Beamtenstatuts enthält die Art. 27 bis 34. Art. 27 bestimmt:

„Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.

…“

15.      Art. 28 bestimmt:

„Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer

f)      nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.“

16.      Anhang III („Auswahlverfahren“) des Beamtenstatuts enthält eine Reihe detaillierter Bestimmungen über die Art und Weise, in der Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten durchzuführen sind.

17.      Dem Beamtenstatut angefügt sind die „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union“ (im Folgenden: BSB). Nach Art. 1 dieser Bedingungen gehören zu Bediensteten, die von der Union durch Vertrag eingestellt werden, „Vertragsbedienstete“.

18.      Art. 3a Abs. 1 der BSB sieht vor:

„‚Vertragsbediensteter‘ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung eingestellt wird, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist, und zwar

a)      in einem Organ, um dort manuelle Tätigkeiten oder unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten zu verrichten …“

19.      Art. 3b der BSB bestimmt:

„‚Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten‘ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der … bei einem Organ angestellt ist,

b)      um – nach Prüfung der Möglichkeiten einer vorübergehenden Stellenbesetzung durch Beamte des Organs – … [Personen] zu vertreten, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben [können] …“

20.      Art. 80 der BSB enthält eine Reihe allgemeiner Bestimmungen über Vertragsbedienstete. Insbesondere sieht Abs. 1 vor, dass diese Bedienstete nach den jeweiligen Aufgabenbereichen in vier Funktionsgruppen eingeteilt werden. In Abs. 2 werden die Aufgabenbereiche für die Funktionsgruppe 1 als „manuelle Tätigkeiten und unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit“ bezeichnet. Nach Abs. 4 gilt u. a. Art. 1d des Statuts sinngemäß.

21.      Kapitel 3 („Einstellungsbedingungen“) der BSB enthält die Art. 82 bis 84. Soweit für die vorliegende Rechtssache relevant, bestimmt Art. 82:

„(1)      Vertragsbedienstete sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ohne Rücksicht auf Rasse oder ethnische Herkunft, politische, philosophische oder religiöse Überzeugung, Alter, Behinderung, Geschlecht oder sexuelle Ausrichtung und ungeachtet ihres Personenstands oder ihrer familiären Verhältnisse auszuwählen.

(3) Als Vertragsbediensteter darf nur eingestellt werden, wer

e)      nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

(5)      Das [EPSO] leistet den einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Vertragsbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. Das [EPSO] stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl der Vertragsbediensteten sicher.

…“

22.      Art. 85 Abs. 1 der BSB bestimmt:

„Arbeitsverträge mit Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a werden auf bestimmte Dauer für mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre geschlossen. Sie können nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden, und zwar um höchstens fünf Jahre. Die Dauer des ersten Vertrags und der ersten Verlängerung muss in der Funktionsgruppe I mindestens sechs Monate und in den übrigen Funktionsgruppen mindestens neun Monate betragen. Jede weitere Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Dauer.

…“

23.      Art. 88 bestimmt:

„Im Falle eines Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3b

a)      wird der Vertrag auf bestimmte Dauer geschlossen; er kann verlängert werden;

b)      darf die gesamte Beschäftigungszeit in einem Organ – einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung des Vertrages – sechs Jahre nicht übersteigen.“

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

24.      Das Präsidium des Parlaments beschloss am 11. April 2016 im Zusammenhang mit den Terroranschlägen, die sich kurz zuvor in Brüssel ereignet hatten(10), dass die Bereitstellung des Abgeordnetenfahrdienstes ausschließlich aus hauseigenen Ressourcen erfolgen sollte. Im Anschluss an diesen Beschluss veröffentlichte das Parlament am 14. April 2016 eine Aufforderung zur Interessenbekundung mit dem Titel „Vertragsbedienstete – Funktionsgruppe I – Fahrer (m/w) – EP/CAST/S/16/2016“ im Amtsblatt der Europäischen Union(11). Zweck der Aufforderung war, eine Datenbank von Bewerbern anzulegen, die für eine Einstellung als Vertragsbedienstete, Funktionsgruppe I, in Betracht kamen. In Titel I („Einleitung“) der Aufforderung war angegeben, dass die Zahl der verfügbaren Stellen sich auf etwa 110 belaufe. Außerdem war dort angegeben, dass die Art der Aufgaben diejenigen eines „Fahrers“ und die Stellen im Wesentlichen in Brüssel angesiedelt sein sollten.

25.      Titel II („Art der Aufgaben“) der Aufforderung lautete:

„Der Vertragsbedienstete wird damit betraut, unter der Aufsicht eines Beamten oder eines Bediensteten auf Zeit die Aufgaben eines Fahrers wahrzunehmen. Informationshalber werden die folgenden Aufgaben genannt:

–        Fahren von Persönlichkeiten sowie von Beamten und anderen Bediensteten des Europäischen Parlaments, insbesondere in Brüssel, Luxemburg und Straßburg, sowie in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern,

–        Fahren von Besuchern (Diplomatisches Korps und andere Persönlichkeiten),

–        Transport von Gütern und Dokumenten,

–        Transport von Post,

–        ordnungsgemäße Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere seiner technischen Instrumente,

–        Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Gütern beim Transport unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung des Landes,

–        gegebenenfalls Beladung und Entladung der Fahrzeuge,

–        gegebenenfalls Leistung von Arbeiten der Verwaltung oder der logistischen Unterstützung.

…“

26.      Titel IV („Zulassungsbedingungen“) Teil C der Aufforderung betraf die Sprachkenntnisse der Bewerber. Danach mussten die Bewerber Kenntnisse zweier Amtssprachen der Union haben. Für die so bezeichnete „Hauptsprache“ war angegeben, dass die Bewerber gründliche Kenntnis (mindestens Niveau C1) einer der 24 Amtssprachen der Union haben mussten. Für die zweite Sprache wurde „eine ausreichende Kenntnis (Niveau B2) der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache“ gefordert(12).

27.      Die Einschränkung der als zweite Sprache zu wählenden Sprache wurde in Titel IV Teil C wie folgt begründet:

„Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C‑566/10 P Italienische Republik/Kommission hat das Europäische Parlament im Rahmen der vorliegenden Aufforderung zur Interessenbekundung die Einschränkung der als Sprache 2 zu wählenden Sprache auf bestimmte Amtssprachen der Union zu begründen.

Die Bewerber werden demgemäß darüber informiert, dass die drei [Zweitsprachen] für diese Aufforderung zur Interessenbekundung unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses festgelegt wurden, wonach die neu eingestellten Mitarbeiter sofort einsatzfähig und in der Lage sein müssen, in ihrer täglichen Arbeit wirksam zu kommunizieren.

Mit Blick auf die langjährige Praxis des Europäischen Parlaments hinsichtlich der internen Kommunikationssprachen sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Dienststellen hinsichtlich der externen Kommunikation und der Bearbeitung von Akten werden Deutsch, Englisch und Französisch weiterhin am meisten verwendet. Außerdem haben in den Beurteilungsberichten von 2013 92 % des gesamten Personals erklärt, dass sie über eine Kenntnis der englischen Sprache verfügen, 84 % des gesamten Personals erklärt, dass sie über eine Kenntnis der französischen Sprache verfügen, und 56 % des gesamten Personals erklärt, dass sie über eine Kenntnis der deutschen Sprache verfügen. Bei den anderen Amtssprachen wurde die Schwelle von 50 % der Mitarbeiter nicht überschritten, die erklären, dass sie über eine hinreichende Kenntnis der betreffenden Sprache verfügen.

Demzufolge ist es bei der Abwägung des dienstlichen Interesses und der Anforderungen an die Bewerber sowie deren Eignungen mit Blick auf den besonderen Bereich dieses Auswahlverfahrens gerechtfertigt, Kenntnisse in einer dieser drei Sprachen zu verlangen, um sicherzustellen, dass alle Bewerber, unabhängig von ihrer ersten Amtssprache, mindestens eine dieser drei Amtssprachen so beherrschen, dass sie sie als Arbeitssprache verwenden können.

Darüber hinaus müssen im Sinne der Gleichbehandlung alle Bewerber, selbst wenn eine dieser drei Amtssprachen ihre erste Sprache ist, ausreichende Kenntnisse in einer zweiten Sprache besitzen, die aus diesen drei Sprachen auszuwählen ist.

Durch die Bewertung der angegebenen Sprachkenntnisse kann das Europäische Parlament feststellen, ob die Bewerber sofort in einem Umfeld eingesetzt werden können, das in etwa dem entspricht, in dem sie später arbeiten müssen.“

28.      In der Aufforderung wurde wiederholt auf das EPSO Bezug genommen(13). Insbesondere war in Titel III der Aufforderung angegeben, dass das Auswahlverfahren durch „das Europäische Parlament … in Zusammenarbeit mit EPSO durch[geführt]“ werde, und in Titel VI vorgesehen, dass die Bewerber sich auf elektronischem Wege über die Website des EPSO einschreiben mussten.

29.      Nach Titel VIII der Aufforderung sollten die Namen der 300 Bewerber, die am Ende der Auswahl die höchste Punktzahl erreicht hatten und die in der Aufforderung aufgeführten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllten, in die Datenbank der Bewerber, die für eine Einstellung in Betracht kamen, eingetragen werden.

30.      Nach Titel IX der Aufforderung war der mit erfolgreichen Bewerbern abzuschließende Vertrag u. a. gemäß Art. 3a der BSB zu schließen. Er sollte eine Laufzeit von einem Jahr haben und für die Dauer eines Jahres verlängert werden können; danach sollte er unter Umständen ein zweites Mal für eine unbegrenzte Dauer verlängert werden können.

31.      Spanien beantragt,

–        die Aufforderung zur Interessenbekundung mit dem Titel „Vertragsbedienstete – Funktionsgruppe I – Fahrer (m/w) – EP/CAST/S/16/2016“ ebenso wie die nach Titel VIII derselben erstellte Datenbank für nichtig zu erklären und

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

32.      Das Parlament beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen,

–        den Antrag auf Nichtigerklärung der in Bezug auf die Aufforderung erstellten Datenbank als unbegründet zurückzuweisen und

–        dem Kläger sämtliche Kosten, einschließlich der Kosten des Parlaments, aufzuerlegen.

33.      Spanien und das Parlament haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2018 haben beide Parteien mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

 Würdigung

 Vorbemerkungen

 Zulässigkeit

34.      Mit der vorliegenden Klage ficht Spanien eine Aufforderung zur Interessenbekundung des Parlaments an. Dies erfolgt auf der Grundlage von Art. 263 AEUV, wonach der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis hat, die Handlungen der Organe der Union, u. a. derjenigen des Parlaments, mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu überwachen. Der Begriff „der Gerichtshof der Europäischen Union“ ist in Art. 19 EUV dahin definiert, dass er „den Gerichtshof [und] das Gericht“ umfasst.

35.      Im Regelfall sind Klagen gegen Handlungen dieser Organe nach Art. 256 Abs. 1 AEUV im ersten Rechtszug beim Gericht der Europäischen Union zu erheben, sofern nicht ein nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Gerichtshof vorbehaltener Ausnahmefall vorliegt.

36.      Was die vorliegende Rechtssache angeht, bestimmt Art. 51 der Satzung:

„Abweichend von der in Artikel 256 Absatz 1 AEUV vorgesehenen Regelung sind dem Gerichtshof die Klagen gemäß den Artikeln 263 und 265 AEUV vorbehalten,

a)      die von einem Mitgliedstaat gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung des Europäischen Parlaments oder des Rates oder dieser beiden Organe in den Fällen, in denen sie gemeinsam beschließen, erhoben werden …“

In dieser Bestimmung sind anschließend eine Reihe von Ausnahmen aufgeführt, von denen keine auf das vorliegende Verfahren Anwendung findet.

37.      Somit hat Spanien meines Erachtens die vorliegende Klage zu Recht beim Gerichtshof erhoben.

38.      Was die Frist zur Klageerhebung angeht, bestimmt Art. 263 letzter Absatz AEUV, soweit für die vorliegende Rechtssache relevant, dass die Klagen nach diesem Artikel innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe der betreffenden Handlung zu erheben sind. Nach Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diese Frist vom Ablauf des 14. Tages nach der Veröffentlichung der Handlung im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen; nach Art. 51 der Verfahrensordnung wird diese Frist um eine zusätzliche Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert. In der vorliegenden Rechtssache wurde die Aufforderung am 14. April 2016 veröffentlicht, woraus sich nach den vorgenannten Bestimmungen eine Frist für die Erhebung der Klage bis zum 8. Juli 2016 ergibt. Da die Klageschrift am 7. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, ist die Klage meines Erachtens rechtzeitig erhoben worden.

 Verordnung Nr. 1 und Sprachpolitik der Unionsorgane

39.      Die Verordnung Nr. 1 war die erste von der (damaligen) Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassene Verordnung. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses gab es vier Amtssprachen der Gemeinschaft und ebenso viele Arbeitssprachen der Organe. Seitdem ist die Verordnung vielfach geändert worden, um dem Hinzutreten neuer Mitgliedstaaten und damit einhergehend den der Liste hinzuzufügenden neuen Sprachen Rechnung zu tragen. Ansonsten ist sie nicht wesentlich geändert worden. Die Europäische Union umfasst derzeit 28 Mitgliedstaaten und hat 24 Amts- und Arbeitssprachen(14).

40.      Zwar ist in Art. 6 der Verordnung Nr. 1 vorgesehen, dass die Unionsorgane Geschäftsordnungen erlassen können, die festlegen, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist, der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass bisher noch kein Organ von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat(15). Demzufolge sind die Arbeitssprachen der Organe, zumindest offiziell, mit den Amtssprachen identisch.

41.      Dies bedeutet jedoch nicht, dass bestimmte Organe nicht weniger formalisierte Arbeitsregelungen für ihre alltäglichen Geschäftsabläufe eingeführt haben könnten. So kann beim Gerichtshof beispielsweise ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nach Art. 267 AEUV in jeder der Amtssprachen der Union eingehen. Dieses Ersuchen wird in alle anderen Sprachen übersetzt(16), so dass es wiederum den Regierungen der Mitgliedstaaten übermittelt werden kann. Ferner kann nach Art. 36 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Verfahrenssprache jede der Amtssprachen sein. Da jedoch die Mitglieder des Gerichtshofs ihre Beratungen auf Französisch abhalten und ihre Urteile in dieser Sprache verfassen, werden alle sonstigen Dokumente wie Schriftsätze und schriftliche Erklärungen (außer den bereits auf Französisch verfassten) nach ihrem Eingang in diese Sprache übersetzt. Sie werden grundsätzlich nicht in die anderen Amtssprachen übersetzt. Dies zu verlangen, wäre sowohl im Hinblick auf den damit einhergehenden Übersetzungsaufwand und die damit verbundenen Kosten unmöglich. Zum einen kann der Gerichtshof daher im Hinblick darauf als ein echtes mehrsprachiges Organ bezeichnet werden, wie er Vorabentscheidungsersuchen behandelt und die Verfahrenssprache der bei ihm anhängigen Rechtssachen bestimmt. Zum anderen spielt aufgrund seiner internen Arbeitsabläufe Französisch eine besonders wichtige Rolle und kann dementsprechend für Bewerber als zweite Sprache nützlicher sein als andere Amtssprachen (einschließlich Englisch und Deutsch).

42.      Andere Organe unterliegen nicht denselben Verpflichtungen und können daher in ihren internen Arbeitsregelungen flexibler sein, indem sie in ihren regelmäßigen alltäglichen Geschäftsabläufen in mehr als einer Sprache tätig sind. In der vorliegenden Rechtssache ersucht das Parlament den Gerichtshof darum, zu billigen, dass es sich bei diesen Sprachen um Englisch, Französisch und Deutsch handelt(17).

43.      Hingewiesen sei auch darauf, dass unabhängig von den übergeordneten Sprachenregelungen eines bestimmten Organs die Sprache, die in einem bestimmten Teilbereich des Organs tagtäglich am häufigsten verwendet wird, von diesen Regelungen abweichen kann. Um das offensichtlichste Beispiel zu wählen, kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitssprache der dänischen Übersetzungsabteilung eines Organs Dänisch sein wird. Es kann aber auch aus historischen Gründen zu einem ähnlichen Ergebnis kommen. Sollten etwa in einer bestimmten Abteilung oder Unterabteilung eines Organs mehrheitlich estnische Staatsangehörige tätig sein, wird wahrscheinlich die Sprache, die von den meisten, wenngleich vielleicht nicht von allen, Angehörigen dieser Abteilung oder Unterabteilung verwendet wird, Estnisch sein. Die Verwendung ihrer Muttersprache kann ihnen nicht durch einen übergeordneten und, für sie, irrelevanten Grundsatz für die Verwendung von Arbeitssprachen in ihrem Organ untersagt werden(18).

 EPSO

44.      Im ersten Erwägungsgrund des Beschlusses 2002/620 heißt es: „Aus Gründen der Effizienz und Kostenwirksamkeit bei der Nutzung der Ressourcen ist es erforderlich, ein gemeinsames interinstitutionelles Amt mit den Mitteln zur Auswahl von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auszustatten.“ Nach Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses übt das EPSO die Befugnisse der Personalauswahl aus, die gemäß Art. 30 Abs. 1 des Beamtenstatuts den Anstellungsbehörden der Organe, die den Beschluss unterzeichnet haben, übertragen worden sind(19). Nach Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses liegt die Befugnis, Entscheidungen über die Ernennung der erfolgreichen Bewerber zu treffen, weiterhin bei den betreffenden Anstellungsbehörden. Nach Art. 3 Abs. 2 „kann“ das EPSO die Organe bei der Auswahl der sonstigen Bediensteten (einschließlich der Vertragsbediensteten) unterstützen.

 Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen

45.      Der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen wurde vom Europarat entwickelt und soll eine transparente, kohärente und umfassende Grundlage u. a. für die Bewertung von Fremdsprachenkenntnissen bieten(20). Er ordnet die Nutzer in drei große Kategorien ein, die jeweils in zwei Ebenen unterteilt sind. Die Kategorie „B“ wird als „Selbstständige Sprachverwendung“ bezeichnet; die Ebene B2 stellt das so bezeichnete „Perspektiv- oder Fortgeschrittenenniveau“ dar(21).

46.      Auch wenn der Stundenaufwand, der zur Erreichung dieser Ebene an Unterricht genommen werden muss, von Person zu Person verschieden ist, liegt der allgemein veranschlagte Gesamtaufwand zur Vorbereitung auf die Prüfung für die Ebene B2 offenbar zwischen 500 und 650 Stunden(22). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle potenziellen Bewerber für das Auswahlverfahren in der vorliegenden Rechtssache Kenntnisse einer zweiten Sprache hatten, sei es Englisch, Französisch oder Deutsch oder eine andere Sprache(23), geschweige denn auf dem Niveau B2.

47.      Dagegen liegt der Stundenaufwand, der zur Erlangung von Fähigkeiten der Fortgeschrittenenebene als Berufsfahrer, einschließlich der Ausbildung für sicherheitsrelevante Zwischenfälle, erforderlich ist, offenbar in der Größenordnung von 200(24).

 Vertragsbedienstete

48.      Vor der Reform des Beamtenstatuts im Jahr 2004(25) hatten die Organe Personal entweder als Beamte (einschließlich Beamte der Funktionsgruppen Administration und Assistenz) oder sonstige Bedienstete (einschließlich Bedienstete auf Zeit und Hilfskräfte) eingestellt. Mit dieser Reform wurde die Kategorie Hilfskräfte abgeschafft(26) und eine neue Kategorie „Vertragsbedienstete“ eingeführt. Sie änderte ferner die Bestimmungen des Anhangs I des Beamtenstatuts über die Art der von Beamten wahrzunehmenden Aufgaben.

49.      Zuvor führte die relativ weitreichende Liste der in Anhang I genannten Aufgaben dazu, dass Fahrer als Beamte eingestellt werden konnten und üblicherweise auch eingestellt wurden(27). Sie hatten somit Anspruch auf die Beamten nach dem Beamtenstatut zustehenden Vergünstigungen, einschließlich einer letztlich dauerhaften Beschäftigung, sofern sie die jeweilige Probezeit abgeleistet und keine eine Entlassung aus dem Dienst rechtfertigenden Disziplinarverstöße begangen hatten.

50.      Mit der Reform wurden Vertragsbedienstete in zwei Kategorien eingeteilt. In die erste Kategorie nach Art. 3a der BSB fallen Beschäftigte, die u. a. für „manuelle Tätigkeiten oder unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten“ eingestellt werden(28). Die zweite Kategorie nach Art. 3b umfasst weitgehend kurzzeitig beschäftigte Bedienstete. Dieser Unterschied ist im vorliegenden Zusammenhang von grundlegender Bedeutung. Nach Art. 85 Abs. 1 der BSB verlängern sich die Verträge der nach Art. 3a eingestellten Bediensteten nach ihrer ersten Verlängerung auf unbestimmte Dauer. Für nach Art. 3b eingestellte Bedienstete darf die Beschäftigungszeit in einem Organ dagegen nach Art. 88 Buchst. b der BSB sechs Jahre nicht übersteigen. Nach Titel IX der Aufforderung sollten die erfolgreichen Bewerber eindeutig nach Art. 3a und nicht nach Art. 3b der BSB eingestellt werden.

51.      Die Reform fasste auch die Liste der in Anhang I des Beamtenstatuts genannten Aufgaben, für die Beamte eingestellt werden können, enger. Tatsächlich wurde die Tätigkeit als Fahrer ausgeschlossen. Diese Aufgabe fällt seitdem unter die Tätigkeiten, die Vertragsbediensteten im Rahmen der in Art. 80 der BSB genannten Funktionsgruppe I zu übertragen sind(29).

52.      Aus der Reform folgte, dass ein Organ, das nach dem 1. Mai 2004 Fahrer dauerhaft oder quasi dauerhaft einstellen wollte, diese nach Art. 3a der BSB als Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe I und nicht wie zuvor als Beamte einstellen musste.

 Mehrsprachigkeit in der Europäischen Union: Rechtsprechung des Gerichtshofs

53.      Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Union „der Erhaltung der Mehrsprachigkeit verbunden ist“, deren Bedeutung in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV hervorgehoben werde(30). Diese Verbundenheit dürfte meines Erachtens der Ausgangspunkt für jede Prüfung der Frage der Verwendung von Sprachen in der Union bzw., wie in der vorliegenden Rechtssache, ihren Organen und seitens der mit ihnen kommunizierenden Personen sein. Der Gerichtshof hat indes anerkannt, dass es von diesem übergeordneten Grundsatz möglicherweise Ausnahmen geben muss.

54.      Mit einer Prüfung dieser Ausnahmen war der Gerichtshof in seinem jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat(31), befasst, die Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland betraf(32). Dieser Beschluss wurde vor dem Hintergrund eines außergewöhnlichen Zustroms von Flüchtlingen im Mittelmeerraum erlassen, der besonderen Druck an den südlichen Land- und Seeaußengrenzen der Union, insbesondere für Italien und Griechenland, erzeugte. Am 17. September 2015 hatte das Parlament eine Entschließung angenommen, in der es den Beschlussvorschlag der Kommission zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen in dieser Hinsicht unter Hinweis auf „die außergewöhnliche Notsituation und die Notwendigkeit, die Situation ohne weitere Verzögerung zu bewältigen“, billigte. Der Beschluss selbst spricht von einer „durch den plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen [nach Italien und Griechenland] geprägte[n] Notlage“ und sieht die Umsiedlung von 120 000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in die anderen Mitgliedstaaten vor(33).

55.      Vor diesem Hintergrund der besonderen Dringlichkeit wurde zwar der ursprüngliche Beschlussvorschlag der Europäischen Kommission in allen Amtssprachen abgefasst, der Wortlaut der späteren Änderungen des Vorschlags, einschließlich des Wortlauts, in dem der Beschluss vom Rat erlassen wurde, den Mitgliedstaaten jedoch nur in englischer Sprache vorgelegt, wobei allerdings offenbar alle Änderungen vom Ratspräsidenten laut verlesen und simultan in alle Amtssprachen der Union gedolmetscht wurden. Ungarn und die Slowakische Republik rügten, dass hierdurch gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Rates verstoßen worden sei(34). Der Rat berief sich auf Art. 14 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung und verwies darauf, dass kein einziger Mitgliedstaat Einspruch dagegen erhoben habe, dass die Änderungen nicht im Einzelnen schriftlich in allen Amtssprachen vorgelegt worden seien(35).

56.      In seinem Urteil verwies der Gerichtshof auf die Situation und bezeichnete diese als „katastrophale humanitäre Situation, zu der [die Flüchtlingskrise] in den Mitgliedstaaten … führte“(36). Er stellte fest, dass der vom Rat vorgenommenen Auslegung seiner Geschäftsordnung zu folgen sei, da sie „auf einem ausgewogenen und flexiblen Ansatz“ beruhe, „der die Effizienz und die Schnelligkeit der Arbeiten des Rates begünstigt, die im speziellen Kontext der das Verfahren zum Erlass vorläufiger Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 78 Abs. [3] AEUV kennzeichnenden Dringlichkeit von ganz besonderer Bedeutung sind“(37).

57.      Dieser Ansatz dürfte meines Erachtens die wesentliche Grundlage zusammenfassen, auf der von den Sprachenregelungen abgewichen werden kann, die der Mehrsprachigkeit innerhalb der Union Rechnung tragen. Soweit eine Ausnahme geltend gemacht wird, ist eine Abwägung vorzunehmen. Es müssen sowohl eine Rechtfertigung (in jener Rechtssache eine Situation äußerster Dringlichkeit) als auch, soweit möglich, Schutzmechanismen (dort das Recht eines Mitgliedstaats, eine Übersetzung in eine oder mehrere Amtssprachen und ein Simultandolmetschen zu verlangen) gegeben sein. Diese Aspekte müssen meines Erachtens für jede Prüfung der Abweichungen maßgebend sein, auf die sich das Parlament in der vorliegenden Rechtssache stützt.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1, Art. 22 der Charta und Art. 1d des Beamtenstatuts durch das angebliche Erfordernis, dass die Bewerber in englischer, französischer oder deutscher Sprache mit dem EPSO kommunizieren

58.      Mit diesem Klagegrund macht Spanien im Wesentlichen geltend, dass die Aufforderung mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei, da sie Bewerber verpflichtet habe, mit dem EPSO unter Ausschluss der sonstigen Amtssprachen in englischer, französischer oder deutscher Sprache zu kommunizieren und ihre Bewerbungen in einer dieser Sprachen einzureichen.

59.      Bevor auf das Vorbringen der Parteien im Einzelnen einzugehen ist, lohnt sich ein Blick auf die Aufforderung selbst. Ich stelle zunächst fest, dass die Begründung der Einschränkung der als Sprache 2 zu wählenden Sprache in Titel IV Teil C(38) dem üblichen Muster entsprach, dem in Bekanntmachungen von Auswahlverfahren und Aufforderungen zur Interessenbekundung seit Verkündung des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission, gefolgt wird(39).

60.      Folgende Bestimmungen sind von besonderer Bedeutung:

–        Es handelte sich zwar um eine Aufforderung des Parlaments, diese sah jedoch vor, dass das Auswahlverfahren „mit der fachlichen Unterstützung“ des EPSO durchgeführt werden sollte (Titel I).

–        Die Bewerber hatten sich auf elektronischem Wege auf der Website von EPSO einzuschreiben und die dort angegebenen Anweisungen zu befolgen, vor allem die Anleitung des EPSO für die elektronische Einschreibung (im Folgenden: Anleitung zur Online-Bewerbung) (Titel VI)(40).

–        Das Auswahlverfahren war ausschließlich(41) anhand von Befähigungsnachweisen aufgrund der Prüfung der detaillierten Antworten auf die Fragen, die Bestandteil des Einschreibungsformulars waren, durchzuführen (Titel VII).

–        Gaben Bewerber im Auswahlverfahren falsche Erklärungen ab, hätte dies den Ausschluss zur Folge gehabt (Titel XI).

61.      Die Aufforderung enthielt keine ausdrücklichen Vorgaben dazu, in welcher Sprache die Bewerbung auszufüllen war, und auch keine Angaben dazu, wie Bewerber, denen unklar war, wie sie bei ihrer Bewerbung vorgehen sollten, verfahren sollten.

62.      Spanien macht im Rahmen dieses Klagegrundes mit seinem Hauptvorbringen geltend, dass die Aufforderung gegen die Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1 verstoßen habe. Die für die vorliegende Rechtssache relevante Kommunikation umfasst sowohl Anfragen um Informationen vor Einreichung der Bewerbung als auch die Einreichung der Bewerbung selbst. Letzteres ist angesichts dessen von besonderer Bedeutung, dass das Auswahlverfahren einstufig angelegt war und nachfolgend kein Assessment-Center stattfand. Bei Bewerbern, die auf eine Aufforderung zur Interessenbekundung für Stellen bei einem Unionsorgan antworten, kann aufgrund dieser Antwort davon ausgegangen werden, dass sie sich in Bezug auf dieses Organ in einer rein organinternen Situation befinden, so dass für sie die potenziell engeren Sprachenregelungen des Beamtenstatuts gelten(42).

63.      Spanien bringt vor, dass bei Personen, die die Einreichung einer Bewerbung in Betracht gezogen hätten, angesichts dessen, wie die Aufforderung formuliert gewesen sei, der Eindruck habe entstehen können, dass sie keine andere Wahl gehabt hätten, als Fragen zum Auswahlverfahren(43) entweder auf Englisch, Französisch oder Deutsch zu stellen und auch das Einschreibungsformular in einer dieser Sprachen auszufüllen, obwohl dies nicht ihre Muttersprache gewesen sei. Selbst wenn gegen die Verordnung Nr. 1 de iure nicht verstoßen worden sei, sei de facto gegen sie verstoßen worden.

64.      Hilfsweise bringt Spanien für den Fall, dass der Gerichtshof seinem Vorbringen zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1 nicht folgen sollte, vor, dass die Einschränkung nicht gerechtfertigt und, selbst wenn die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, jedenfalls unverhältnismäßig sei. Dementsprechend sei gegen Art. 22 der Charta und Art. 1d Abs. 1 und Abs. 6 des Beamtenstatuts verstoßen worden.

65.      Das Parlament gliedert seine Erwiderung hierauf in zwei Teile auf. Der erste betrifft die Kommunikation mit Bewerbern. Es betont, dass die Aufforderung keine Beschränkungen im Hinblick darauf enthalte, welche Sprache die Bewerber für die Kommunikation mit dem Parlament oder dem EPSO wählten. Zumindest was Fragen an das Parlament angehe, hätten einige Bewerber in ihrer Muttersprache Fragen an das Parlament gerichtet und das Parlament habe in dieser Sprache geantwortet.

66.      Das Parlament verweist im Weiteren auf den Grundsatz, dass für Handlungen der Unionsorgane die Vermutung der Rechtmäßigkeit spreche, und auf die Rechtsprechung, wonach dann, wenn eine Bestimmung des abgeleiteten Unionsrechts mehr als eine Auslegung zulasse, die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Vertrag vereinbar sei, derjenigen vorzuziehen sei, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag führe(44).

67.      Der zweite Teil der Erwiderung des Parlaments betrifft das Einschreibungsformular selbst. Das Parlament erkennt zwar an, dass das Einschreibungsformular „aus technischen Gründen“ nur in englischer, französischer oder deutscher Sprache verfügbar gewesen sei, für die Bewerber habe deshalb jedoch keine Verpflichtung bestanden, diese Sprachen zu verwenden. Vielmehr habe eine Reihe von ihnen das Formular in ihrer eigenen Sprache ausgefüllt, und ihre Bewerbungen seien ordnungsgemäß, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sprachmittlern, bearbeitet worden.

68.      Da eine nähere Erörterung ihrer Auswirkungen erhellen kann, wie dem Vorbringen Spaniens zu begegnen ist, werde ich zunächst auf die vom Parlament aufgeworfenen und oben in Nr. 66 angeführten unionsrechtlichen Fragen eingehen und mich dann mit dem Vortrag Spaniens in der Sache befassen. Richtig ist zunächst, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass für die Rechtsakte der Unionsorgane die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht und diese Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht u. a. durch eine Entscheidung des Gerichtshofs für nichtig erklärt oder infolge einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind. Den Zweck dieser Regel hat er dahin formuliert, dass sie Ausdruck der Notwendigkeit sei, die Stabilität der Rechtsbeziehungen zu wahren(45). Abgesehen von der Frage, in welcher Intensität diese Regel für rein administrative Entscheidungen dieser Organe gelten kann, ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um eine prozessuale Frage handelt. Sie hat mit anderen Worten keinerlei Wirkung dahin, diesen Maßnahmen irgendeine Art von materiellem Vorrang oder materieller Billigung zu verleihen. Sie besagt lediglich, dass diese Maßnahmen wirksam bleiben, sofern und solange sie nicht vor den Unionsgerichten erfolgreich angefochten werden. Meines Erachtens hilft der vom Parlament angeführte Grundsatz daher in keiner Weise weiter. Da in der vorliegenden Rechtssache eine Anfechtung durch Spanien erfolgt ist, ist diese Anfechtung in der Sache zu prüfen.

69.      Was zweitens Fragen der Auslegung angeht, spiegelt die oben angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs(46) die völlig vernünftige Auffassung wider, dass zu vermuten ist, dass die Organe im Einklang mit den Verträgen handeln. In Fällen, die verschiedene Deutungen oder Zweifel zulassen, ist daher der Auslegung, die diese Regel zum Ausdruck bringt, der Vorzug zu geben. Mehr ist den Feststellungen des Gerichtshofs jedoch nicht zu entnehmen. Diese sind nicht, wie das Parlament offenbar meint, als eine Auslegungsregel dahin anzusehen, dass der Auslegung, die von einem der Organe in einem Verfahren vor dem Gerichtshof vertreten wird, gegenüber der Auslegung, die von der die Maßnahme anfechtenden Partei vertreten wird, in irgendeiner Weise ein Vorzug zukäme.

70.      Demzufolge ist das Vorbringen Spaniens zu erörtern; dies werde ich jetzt im Folgenden tun. Ich komme zunächst zu seinem Hauptvorbringen(47).

71.      Spanien stützt sich insoweit weitreichend auf das Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs, Italien/Kommission(48). Dieses Urteil verdient eine nähere Betrachtung. Der Gerichtshof war dort u. a. mit einer Prüfung der Frage befasst, ob die vollständige Veröffentlichung einer Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union in nur drei Sprachen (Englisch, Französisch und Deutsch) in Verbindung mit einer knappen Veröffentlichung in den sonstigen Amtssprachen den Anforderungen der Verordnung Nr. 1 in Verbindung mit dem Beamtenstatut entsprach. Die Kommission war der Auffassung, dass Letzteres nicht nur für Beamte der Union, sondern auch für Personen gelte, die diesen Status beanspruchten(49).

72.      Der Gerichtshof folgte dem Vorbringen, dass die Verordnung Nr. 1 nicht für Beamte und sonstige Bedienstete des Organs gelte, nicht; ihre Geltung für Bewerber im Rahmen eines externen Auswahlverfahrens könne erst recht nicht ausgeschlossen werden.

73.      Der Gerichtshof fügte im Folgenden jedoch hinzu, dass es keiner Entscheidung darüber bedürfe, ob die streitigen Stellenausschreibungen (als „Schriftstücke von allgemeiner Geltung“) unter Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1 fielen. Denn aus Art. 1 Abs. 2 des Anhangs III zum Beamtenstatut ergebe sich eindeutig, dass allgemeine Stellenausschreibungen vollständig im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen seien – und somit als zwingende Folge hieraus in allen Amtssprachen. Hieraus ergebe sich, dass die knappe Veröffentlichung in anderen Sprachen als Englisch, Französisch und Deutsch nicht ausreiche. Da ferner Bewerber, deren Muttersprache eine dieser anderen Sprachen war, im Hinblick auf das richtige Verstehen der Ausschreibungen und die Frist zur Vorbereitung und Absendung einer Anmeldung für die entsprechenden Auswahlverfahren benachteiligt worden waren, lag eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache vor, die gegen Art. 21 der Charta und Art. 1d Abs. 6 des Beamtenstatuts verstieß(50).

74.      Der Gerichtshof entschied somit im Urteil Italien/Kommission nicht endgültig darüber, ob auf Bewerber bei einem externen Auswahlverfahren die Verordnung Nr. 1 oder das Beamtenstatut Anwendung fanden. Das Ergebnis war unabhängig davon, welches Rechtsinstrument anzuwenden war, dasselbe: Die streitigen Stellenausschreibungen mussten aufgehoben werden. Auch wenn der Hintergrund dieser Rechtssache und der vorliegenden Klage nicht identisch ist, bestehen meines Erachtens hinreichende Ähnlichkeiten zwischen ihnen, um die Begründung und den Ansatz des Gerichtshofs in jener Rechtssache auf die vorliegende Rechtssache zu übertragen(51). Ich werde daher mit der Prüfung der Verordnung Nr. 1 in ihrer Anwendung auf den ersten Klagegrund Spaniens beginnen und dann zum Beamtenstatut kommen.

75.      Insoweit stützt Spanien seinen ersten Klagegrund auf den angeblichen Verstoß gegen die Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1. Nach der zweiten dieser Bestimmungen können u. a. Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person an die Unionsorgane richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden und ist die Antwort in derselben Sprache zu erteilen.

76.      War den Bewerbern tatsächlich verwehrt, in irgendeiner anderen Sprache als Englisch, Französisch oder Deutsch mit dem Parlament und dem EPSO zu kommunizieren und das Einschreibungsformular auszufüllen?

77.      Das Parlament stützt sich in diesem Kontext in erheblichem Maße darauf, dass die Aufforderung keine ausdrücklichen Regelungen über die Kommunikationssprache enthalten habe. Dies ist in der Tat zutreffend. Dass keine ausdrücklichen Vorgaben gemacht wurden, heißt indes nicht, dass nichts impliziert worden wäre. Die Frage ist meines Erachtens, wie eine vernünftige Person in der Lage eines potenziellen Bewerbers in dem betreffenden Auswahlverfahren die Aufforderung in der Gesamtbetrachtung sowie die sonstigen Dokumente und Informationsquellen, auf die sie Bezug nimmt, verstehen könnte.

78.      Beginnen wir mit dem naheliegenden Ausgangspunkt, der Aufforderung selbst. Ein potenzieller Bewerber, der das Dokument liest, wird in der Tat feststellen, dass es keine Vorgaben in Bezug auf die Verwendung von Sprachen für die Kommunikation während des Auswahlverfahrens enthält. Soweit er erwägt, eine Frage oder Fragen zum Verfahren zu stellen, wird er ferner Titel X zur Kenntnis nehmen, wo eine E‑Mail-Adresse des Parlaments angegeben ist, an die „für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Verfahren“ eine E‑Mail zu senden ist.

79.      Dieser Bewerber wird jedoch auch die Aussage in Titel I Absatz 2 zur Kenntnis nehmen, wonach das Auswahlverfahren „mit der fachlichen Unterstützung“ des EPSO durchgeführt werden sollte, sowie das Erfordernis nach Titel VI, sich auf elektronischem Wege auf der Website des EPSO einzuschreiben und die dort vorhandenen Anweisungen zu befolgen. Wenn er diese Website aufruft, wird er feststellen, dass das Formular, das für die Einrichtung eines EPSO-Kontos (ohne das er nicht fortfahren kann) erforderlich ist, nur in englischer, französischer oder deutscher Sprache verfügbar ist(52).

80.      Die Aufforderung nimmt ferner auf die „vor allem“ in der Anleitung zur Online-Bewerbung vorhandenen Anweisungen Bezug. Nehmen wir an, dass der Bewerber als nächstes dieses Dokument aufruft. Abschnitt 3 hat die Überschrift „Online-Bewerbungsbogen“. Nachdem er die Anweisung zur Kenntnis genommen hat, dass er seine Bewerbung in der in der Aufforderung angegebenen Sprache ausfüllen muss, wird er zwangsläufig fortfahren, da im vorliegenden Fall keine Sprache angegeben war. Im nächsten Punkt des Dokuments ist angegeben, dass die „Umgebung, in der der Bewerbungsbogen auszufüllen ist“, nur auf Englisch, Französisch und Deutsch zur Verfügung steht(53) und die Bewerber daher auf eine im Dokument so bezeichnete „Übersicht“ gehen sollen, in der eine Übersetzung in allen Amtssprachen zu finden ist. Dieses Dokument enthält eine Reihe von Übersetzungen von im EPSO-Bewerbungsbogen verwendeten Begriffen und Ausdrücken aus dem Englischen, Französischen und Deutschen. Es wird dort nicht darauf hingewiesen und es deutet dort nichts darauf hin, dass der Bogen in jeder Sprache ausgefüllt werden darf; vielmehr ist der Schluss nicht fernliegend, dass der Bogen in der Sprache auszufüllen ist, in der er verfasst ist, zumal in der Aufforderung zuvor (in Titel IV Teil C) darauf hingewiesen wurde, dass eine „ausreichende“ Kenntnis dieser Sprachen nachgewiesen werden muss. Geht man davon aus, dass der betreffende Bewerber mit angemessener Aufmerksamkeit und Sorgfalt handelt, wird er in Eintrag Nr. 159 Folgendes finden: „Dieser Bewerbungsbogen muss in Englisch, Französisch oder Deutsch ausgefüllt werden.“ Diese Aussage wird sicherlich kaum einen Zweifel bei ihm lassen, wie er in Bezug auf den Bewerbungsbogen vorgehen soll(54). Vielmehr wurde dies vom Parlament selbst in seiner E‑Mail-Antwort vom 26. April 2016 (in griechischer Sprache), die seiner Gegenerwiderung beigefügt ist, einem potenziellen Bewerber bestätigt.

81.      Bei weiterer Durchsicht der Anleitung zur Online-Bewerbung, allerdings wieder auf die Frage der Kommunikation im Allgemeinen zurückkommend, zeigt sich, dass Abschnitt 5 der Anleitung die Angabe enthält, dass die Bewerber Fragen, die auf der EPSO-Website noch nicht angesprochen werden, beim EPSO unter der Rubrik „Kontaktieren Sie uns!“ auf seiner Website stellen können. Über den Link „Kontaktieren Sie uns!“ in der Anleitung gelangen die Bewerber auf eine Website mit einer Reihe von Fragen und Antworten. Sie werden dann durch offenbar zwei Gruppen von Fragen und Antworten geleitet und anschließend gebeten, nach der zweiten Gruppe anzugeben, ob sie eine Antwort gefunden haben. Wird „nein“ angeklickt, öffnet sich eine weitere Seite mit der Angabe, dass die Bewerber bestimmte Fragen an das EPSO direkt richten können. Damit öffnet sich ein Formular, in dem die Bewerber u. a. aufgefordert werden, aus den Amtssprachen alle Sprachen anzugeben, in denen sie bereit sind, eine Antwort zu erhalten. Die Bewerber müssen mindestens zwei Sprachen wählen.

82.      Aus den vorstehenden Ausführungen würde ich den Schluss ziehen, dass erstens ein Bewerber vernünftigerweise zu der Ansicht kommen konnte, dass er mit dem EPSO in der Amtssprache seiner Wahl kommunizieren konnte, aber nicht sicher davon ausgehen konnte, eine Antwort in dieser Sprache zu erhalten. Zweitens wäre er nach Durchsicht der Aufforderung und der Dokumente, auf die sie Bezug nimmt, zu der Überzeugung gekommen, dass er das Einschreibungsformular in englischer, französischer oder deutscher Sprache ausfüllen musste und nicht in einer anderen Amtssprache der Union. Das vom Parlament hierzu vorgetragene Argument, dass einige Bewerber das Formular tatsächlich in einer anderen als diesen drei Sprachen eingereicht hätten, geht meines Erachtens an der Sache vorbei. Wie Spanien zu Recht vorträgt, könnten andere potenzielle Bewerber entweder völlig davon abgehalten worden sein, eine Bewerbung einzureichen, oder mit ihrer Bewerbung weniger erreicht haben, weil sie sich in der betreffenden Sprache nicht genauso mühelos ausdrücken konnten, wie ihnen dies möglicherweise in ihrer Muttersprache möglich gewesen wäre.

83.      Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Aufforderung im Hinblick auf die Sprachen, in denen die Bewerber mit dem EPSO kommunizieren konnten und die Sprache, in der das Einschreibungsformular auszufüllen war, gegen Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1 verstieß.

84.      Kann zugleich auch ein Verstoß gegen das Beamtenstatut angenommen werden?

85.      Spanien macht im Wesentlichen geltend, dass es für die Beschränkung keine Rechtfertigung gebe und dass Bewerber, deren Muttersprache Englisch, Französisch oder Deutsch sei, bevorzugt worden seien. Sie seien insbesondere besser in der Lage gewesen, für sie sprechende Gesichtspunkte zu formulieren, und hätten mit geringerer Wahrscheinlichkeit unrichtige Angaben gemacht. Die Beschränkung sei ferner unverhältnismäßig, da (i) das einstufige Auswahlverfahren auf den im Einschreibungsformular gemachten schriftlichen Angaben beruht habe und (ii) etwaige unzutreffende Angaben zum Ausschluss hätten führen können.

86.      Da die von Spanien vorgetragene Beschränkung nach Ansicht des Parlaments tatsächlich nicht bestand, nimmt es zu den Argumenten dieses Mitgliedstaats nicht im Einzelnen Stellung.

87.      Wiederum lassen sich dem Urteil Italien/Kommission(55) verwertbare Erkenntnisse entnehmen. Dort prüfte der Gerichtshof, neben den oben in den Nrn. 71 und 72 genannten Punkten, ob der Umstand, dass die allgemeine Stellenausschreibung nicht in allen Amtssprachen veröffentlicht worden war, als Diskriminierung anzusehen war. Er stellte fest, dass Bewerber, deren Muttersprache nicht eine der Sprachen war, in denen die Ausschreibung vollständig veröffentlicht worden war(56), gegenüber Bewerbern, deren Muttersprache eine dieser Sprachen war, benachteiligt wurden, und dass dieser Nachteil auf einer Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache beruhte, die durch Art. 21 der Charta und Art. 1d Abs. 1 des Beamtenstatuts verboten ist(57). Folglich war jede Einschränkung unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen, wobei die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen waren. Da die von der Kommission in jener Rechtssache angeführte Rechtfertigung offenbar in tatsächlicher Hinsicht nicht haltbar war, konnte sie nicht als verhältnismäßig angesehen werden, so dass eine Diskriminierung aufgrund der Sprache vorlag, die durch Art. 1d des Beamtenstatuts verboten ist(58).

88.      In der vorliegenden Rechtssache führt der Umstand, dass das Parlament kein legitimes Ziel und keine Rechtfertigung vorgetragen hat, dazu, dass dem Gerichtshof keine Angaben vorliegen, mit denen er arbeiten kann. Meines Erachtens ist jedoch klar, dass, aus den von Spanien vorgetragenen Gründen, ein Bewerber, dessen Muttersprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch war, gegenüber Bewerbern benachteiligt war, die sich ohne Schwierigkeiten in einer dieser Sprachen ausdrücken konnten. Dies ist von besonderer Bedeutung in einem Kontext, in dem das Auswahlverfahren aufgrund der Aufforderung ausschließlich anhand der detaillierten Antworten der Bewerber auf die Fragen im Einschreibungsformular durchgeführt werden sollte und jede unzutreffende Erklärung in dem Formular zum Ausschluss führen konnte(59). Es lag somit eine Diskriminierung aufgrund der Sprache – und somit ein Verstoß gegen Art. 1d Abs. 1 des Beamtenstatuts – im Hinblick auf diejenigen Bewerber oder potenziellen Bewerber vor, deren Muttersprache nicht in eine der drei „bevorzugten“ Kategorien fiel.

89.      Da ich zu der Ansicht gekommen bin, dass dem ersten Klagegrund Spaniens aus den oben genannten Gründen stattzugeben ist, bedarf es nicht zwingend einer weiteren Prüfung der allgemeineren Frage nach dem Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 1 und dem Beamtenstatut. Wie oben erwähnt, hat die Große Kammer des Gerichtshofs in der Rechtssache Italien/Kommission(60) ausdrücklich eine Entscheidung über diese Frage abgelehnt(61). Ich werde die Frage jedoch der Vollständigkeit halber kurz ansprechen.

90.      Festzuhalten ist zunächst, dass der Gerichtshof in jener Rechtssache Folgendes feststellte: „Mangels besonderer Vorschriften für die Beamten und Bediensteten und mangels entsprechender Bestimmungen in den Geschäftsordnungen der Organe, die die streitigen Stellenausschreibungen betreffen, lässt kein Rechtsakt den Schluss zu, dass das Verhältnis zwischen diesen Organen und ihren Beamten und Bediensteten völlig vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1 ausgeschlossen wäre.“ Weiter befand er unmittelbar anschließend: „Das gilt erst recht für die Beziehungen zwischen den Organen und den Bewerbern eines externen Auswahlverfahrens, die grundsätzlich weder Beamte noch Bedienstete sind.“(62)

91.      Sodann ist festzustellen, dass eine Wortlautprüfung des Beamtenstatuts, das nach seinem Art. 1 für „die Beamten der Union“ gilt und nach dessen Art. 1a dieser Begriff dahin auszulegen ist, dass er „unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt[e]“ Personen bezeichnet, auf den ersten Blick nahelegt, dass es für Bewerber um eine Beamtenstelle nicht gilt. Ebenso gelten die BSB nach ihrem Art. 1 u. a. für einen „Vertragsbediensteten“, worunter nach der Definition in Art. 3a „ein Bediensteter, der [von dem betreffenden Organ] in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung eingestellt wird“, zu verstehen ist.

92.      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 der Verordnung Nr. 1 eine Konkretisierung von Art. 24 AEUV darstellt. Die letztere Bestimmung ist in weitem und uneingeschränktem Wortlaut gefasst. Art. 2 sollte daher meines Erachtens nicht eng oder einschränkend ausgelegt werden.

93.      Jeder dieser Punkte spricht meines Erachtens gegen eine Auslegung der Verordnung Nr. 1, die dazu führen würde, dass sie im Einzelfall rasch hinter der Anwendung des Beamtenstatuts zurückträte. Vielmehr dürften sie dafür sprechen, dass der primäre Zweck des Beamtenstatuts nicht in der Regelung des Verhältnisses zwischen dem Organ und Bewerbern um eine Beamtenstelle besteht.

94.      Gleichwohl liegt ebenso auf der Hand, dass das Beamtenstatut in verschiedener Hinsicht für Bewerber gilt. So hat etwa Titel III Kapitel 1, wozu die Art. 27 und 28 gehören, die Überschrift „Einstellung“ und Anhang III die Überschrift „Auswahlverfahren“. Beide treffen für die von ihnen erfassten Bereiche detaillierte Regelungen. Dem ganz allgemein entsprechende, jedoch allgemeiner gefasste Bestimmungen zu den Modalitäten der Einstellung von Vertragsbediensteten sind in Kapitel 3 der BSB mit der Überschrift „Einstellungsbedingungen“ geregelt. Auch wenn sich keine dieser Normengruppen auf Anforderungen an die Sprachkenntnisse bezieht, bleibt es dabei, dass die Verordnung Nr. 1 und das Beamtenstatut sich somit bisweilen überschneiden können.

95.      Es lohnt sich, diese Überschneidung etwas eingehender zu betrachten. Zunächst endet die Geltung der Verordnung Nr. 1 für eine Person, die Beamter oder Bediensteter der Union wird, meines Erachtens mit ihrer Ernennung unter Einweisung in diese Stelle nicht in jeder Hinsicht. So gelten die Art. 2 und 3 meines Erachtens auch danach für von dieser Person in ihrer Eigenschaft als Privatperson abgegebene und erhaltene Mitteilungen weiter. Ebenso kann die von einem Unionsorgan angenommene Geschäftsordnung nach Art. 6 der Verordnung für diese Person nach ihrer Ernennung Wirkungen haben.

96.      Ganz eindeutig gilt Art. 2 der Verordnung Nr. 1 jedoch nicht für Mitteilungen zwischen einem in beruflicher Eigenschaft handelnden Einzelnen und einem Organ, sobald dieser Einzelne in seine Aufgaben als Beamter oder Bediensteter des Organs eingetreten ist. Soweit es relevant oder anwendbar ist, unterliegen diese Mitteilungen dem Beamtenstatut.

97.      Kann, wie in der mündlichen Verhandlung vertreten wurde, angenommen werden, dass das Beamtenstatut tatsächlich unter Ausschluss der Verordnung Nr. 1 zu einem früheren Zeitpunkt gelten kann, nämlich demjenigen, zu dem die betreffende Person ihre Bewerbung um eine Beamten- oder Bedienstetenstelle abgibt?

98.      Dieser Ansicht bin ich nicht.

99.      In den Blick zu nehmen ist das Ziel von Art. 2 der Verordnung Nr. 1. Diese Bestimmung gilt für Schriftstücke, d. h. schriftliche Kommunikation, und nicht etwa für Telefongespräche oder sonstige Formen mündlicher Kommunikation. Schon ihrer Natur nach ist davon auszugehen, dass Mitteilungen in schriftlicher Form für ihren Urheber besonders wichtig sind. Die Klarheit der Bedeutung hat somit wesentlichen Stellenwert. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Möglichkeit, in seiner eigenen Sprache zu kommunizieren, von herausragender Bedeutung. Da es für einen Bewerber durchaus Belange oder Fragen geben kann, die er in schriftlicher Form erörtern bzw. stellen möchte, auch nachdem er seine Bewerbung abgegeben hat, sehe ich keinen Grund, warum Art. 2 für ihn nicht nach diesem Zeitpunkt und bis zu seinem Diensteintritt gelten sollte.

100. Dies gilt meines Erachtens erst recht, wenn der Gerichtshof mit mir darin übereinstimmt, dass das angemessene Niveau, auf dem eine „ausreichende“ Kenntnis einer Zweitsprache für Fahrer anzusetzen ist, A2 ist und nicht B2, wie in der Aufforderung vorgesehen(63). Klarzustellen ist jedoch, dass es auf diese Frage meines Erachtens im Ergebnis nicht entscheidend ankommt.

101. Allgemeiner ist anzumerken, dass es möglicherweise in manchen Fällen auf die Frage einer Überschneidung zwischen der Verordnung Nr. 1 und dem Beamtenstatut, wenn überhaupt, kaum ankommen wird. Entweder gibt es tatsächlich keine Überschneidung, oder die relevanten Bestimmungen in beiden Rechtsinstrumenten stimmen inhaltlich überein. In anderen Fällen kann die Anwendung beider Normenkomplexe zum selben Ergebnis führen, wenngleich auf anderem Weg. Dies war im Urteil Italien/Kommission(64) der Fall, und ist meines Erachtens aus den oben genannten Gründen hier ebenfalls so(65).

102. Was, wenn zwischen beiden offenbar ein Widerspruch besteht? Dann muss meines Erachtens angesichts der klaren Aussage des Gerichtshofs in jener Rechtssache, dass für Bewerber bei Stellenausschreibungen und damit auch bei Auswahlverfahren grundsätzlich die Verordnung Nr. 1 gilt(66), erstens versucht werden, die relevante Bestimmung oder die relevanten Bestimmungen des Beamtenstatuts im Licht des Wortlauts und des Zwecks der Verordnung Nr. 1 soweit möglich dahin auszulegen, dass sie zu dem mit diesem Rechtsakt angestrebten Ergebnis führen. Sollte dies nicht möglich sein, sollte meines Erachtens jedoch die Bestimmung, die die engste und realste Verbindung zu der in Rede stehenden Situation aufweist, vorrangig sein. Soweit im Beamtenstatut ein bestimmter Aspekt des Verhältnisses zwischen dem betreffenden Organ und einer Person, die sich um eine Stelle als Beamter bewirbt, besonders geregelt ist, hat diese Regelung Vorrang(67).

103. Nach alledem ist dem ersten Klagegrund Spaniens meines Erachtens stattzugeben.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 82 der BSB durch die Anforderung, dass die Bewerber über eine „ausreichende“ Kenntnis einer anderen Amtssprache der Union verfügen müssen, ohne dass dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sei, oder hilfsweise, ohne dass es erforderlich sei, diese Anforderung auf dem Niveau B2 anzusetzen

104. Dieser Klagegrund betrifft in erster Linie die Frage nach der richtigen Auslegung von Art. 82 Abs. 3 Buchst. e der BSB, wonach als Vertragsbediensteter nur eingestellt werden darf, wer nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Amtssprache und „ausreichende Kenntnisse“ in einer weiteren Amtssprache „in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist“.

105. Der Klagegrund lässt sich am besten in zwei Teile gliedern. Mit dem ersten Teil macht Spanien geltend, dass Art. 82 Abs. 3 Buchst. e nicht dahin auszulegen sei, dass eine zweite Sprache in jedem Fall erforderlich sei. Mit dem zweiten Teil vertritt Spanien offenbar die Ansicht, dass, selbst wenn diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass eine zweite Sprache in jedem Fall erforderlich sei, oder wenn sie dahin auszulegen sei, dass eine zweite Sprache im Fall des in Rede stehenden Auswahlverfahrens erforderlich sei, das Niveau nicht bei B2 anzusetzen sei. Ein niedrigeres Niveau sei angemessen.

106. Was den ersten Teil des Klagegrundes angeht, setzt die Ansicht Spaniens voraus, dass Art. 82 Abs. 3 Buchst. e dahin auszulegen ist, dass mit der Formulierung „in dem Umfang …, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist“ gemeint ist, dass das Erfordernis einer zweiten Sprache nur in dem Umfang besteht, in dem die betreffende Stelle die Kenntnis einer solchen Sprache erforderlich macht. Dies soll seiner Ansicht nach hier nicht der Fall sein, da die primären Aufgaben erfolgreicher Bewerber im Führen von Fahrzeugen beständen. Es weist ferner darauf hin, dass in der Aufforderung(68) von dem Kompetenzniveau A2 in einer anderen als der von den Bewerbern in ihrer Bewerbung genannten ersten und zweiten Sprache die Rede sei, was seiner Ansicht nach die B2-Kompetenz in Englisch, Französisch oder Deutsch unnötig mache.

107. Das Parlament hält dem entgegen, dass Spanien Art. 82 Abs. 3 missverstehe und die Kenntnis einer zweiten Sprache tatsächlich erforderlich sei.

108. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts (der für die Einstellung von Beamten gilt), Art. 12 Abs. 2 Buchst. e der BSB (der für Bedienstete auf Zeit gilt) und Art. 82 Abs. 3 Buchst. e der BSB (der für Vertragsbedienstete gilt) den gleichen Wortlaut haben. Auch wenn es dem Parlament und dem Rat freigestanden hätte, jeweils einen niedrigeren oder abweichenden Standard für die beiden letzteren Kategorien vorzusehen, haben sie sich offenkundig anders entschieden.

109. Zwar unterscheiden sich die Anforderungen an die Sprachkenntnisse für die erste Kategorie und die letzteren beiden Kategorien insoweit, als Art. 45 Abs. 2 des Beamtenstatuts, der sich ausschließlich auf Beamte bezieht, vorsieht, dass „der Beamte … vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen [muss], dass er in einer dritten der in Artikel 55 Absatz 1 [AEUV] genannten Sprachen arbeiten kann“.

110. Aus dieser weiteren Bestimmung folgt meines Erachtens jedoch nicht, dass die Bestimmungen zu Sprachkenntnissen bei der Einstellung für Beamte und sonstige Bedienstete unterschiedlich auszulegen sind. Vielmehr bekräftigt sie nach meinem Verständnis die Regel, dass sämtliche von den Organen eingestellten Personen grundsätzlich Kenntnis von mindestens zwei Amtssprachen haben müssen. Art. 45 Abs. 2 des Beamtenstatuts kann von vornherein nicht für sonstige Bedienstete gelten, da für sie die Beförderungsregeln nicht gelten.

111. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass Art. 82 Abs. 3 Buchst. e der BSB meines Erachtens dahin auszulegen ist, dass sämtliche Bewerber für eine Einstellung durch die Organe sowie sonstigen Bediensteten die Kenntnis mindestens zweier Amtssprachen nachweisen müssen. Diese Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass das Erfordernis einer zweiten Sprache nur gilt, wenn diese Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bewerbers nachweislich erforderlich ist. Spaniens Vorbringen in dieser Hinsicht ist daher zurückzuweisen.

112. Was das Vorbringen Spaniens zu dem in der Aufforderung für die Kenntnis einer weiteren Amtssprache genannten Niveau A2 angeht, ist schwer nachvollziehbar, was dieser Mitgliedstaat damit genau sagen will. Ich bin jedoch geneigt, dem Parlament darin zuzustimmen, dass es auf einem Missverständnis der Aufforderung beruht, die lediglich angibt, dass Bewerber, die über die Kenntnis einer oder mehrerer weiterer Amtssprachen auf dem Niveau A2 verfügen, auf diese Kenntnisse hin geprüft werden können. Es soll den Anforderungen an die Sprachkenntnisse, die von jedem Bewerber erfüllt werden müssen, damit kein weiteres Element hinzugefügt werden.

113. Aus allen diesen Gründen kann der erste Teil dieses Klagegrundes meines Erachtens nicht durchgreifen.

114. Was den zweiten Teil des Klagegrundes angeht, ist nach Ansicht Spaniens selbst dann, wenn die Kenntnis einer zweiten Amtssprache erforderlich sein könne, die Festsetzung des Niveaus auf B2 willkürlich und nicht zu rechtfertigen. Angesichts der von den Fahrern nach ihrer Einstellung wahrzunehmenden und durch die Liste in Titel II der Aufforderung belegten Aufgaben müsse eine Rechtfertigung durch dienstliche Interessen auf einer objektiven Grundlage beruhen. Insoweit stelle ich fest, dass die Aufgaben nach Art. 80 Abs. 2 der BSB für Bedienstete der Funktionsgruppe I sich stark von denjenigen der übrigen Funktionsgruppen unterscheiden.

115. Das Parlament bringt vor, dass das Niveau B2 seit jeher als das Niveau angesehen werde, das einer „ausreichenden Kenntnis“ entspreche, und als solches in Ausschreibungen und anderen Formen von Auswahlverfahren verwendet werde. Dieses Niveau sei ferner angesichts der dienstlichen Erfordernisse verhältnismäßig, da die Aufgaben erfolgreicher Bewerber nicht als auf die in der Aufforderung genannten Aufgaben beschränkt angesehen werden könnten(69); die dort genannte Liste habe lediglich Hinweischarakter und sei nicht abschließend.

116. Ausgangspunkt einer Prüfung dieses Teils des Klagegrundes muss die Frage nach der richtigen Auslegung der Formulierung „ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang …, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist“ im Sinne von Art. 82 Abs. 3 Buchst. e der BSB sein.

117. Soweit nach Ansicht des Parlaments das Niveau B2 (letztlich) ohne Weiteres zulässig sein soll, da das Niveau B2 dem entspreche, was nach seinen Worten „seit jeher“ unter dem Begriff „ausreichend“ verstanden worden sei, kann dieses Argument meines Erachtens nicht durchdringen.

118. Erstens lässt das Parlament, indem es die Betonung auf ein einzelnes Wort („ausreichend“) legt, den Rest der Bestimmung außer Acht, wonach der Bewerber diese Kenntnis „in dem Umfang …, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist“, nachweisen muss. Naturgemäß werden die Aufgaben, die von erfolgreichen Bewerbern für das eine Auswahlverfahren wahrzunehmen sind, sich erheblich von denjenigen unterscheiden, die in einem anderen Verfahren vorgesehen sind. Das Erfordernis kann somit logischerweise nicht in jedem Fall das gleiche sein.

119. Zweitens wäre das Argument des Parlaments überzeugender, wenn das Wort „ausreichend“ in irgendeiner Verbindung zu den Kategorien stände, die im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen(70) verwendet werden. Das ist indes nicht der Fall. Dieses System untergliedert die Kenntnisniveaus in drei Primärgruppen, nämlich „Elementare Sprachverwendung“ (Niveau A), „Selbständige Sprachverwendung“ (Niveau B) und „Kompetente Sprachverwendung“ (Niveau C). Diese entsprechen objektiven Bewertungen. Dagegen ist „ausreichend“ eine subjektive Bewertung. Damit sie mit Bedeutung gefüllt werden kann, muss sie daher auf einen Maßstab zurückgeführt werden können, der bewertet werden kann. Diesen Maßstab bilden meines Erachtens die Erfordernisse der betreffenden Stelle. Ein für alle Fälle allgemeingültiges Kriterium ist in diesem Kontext völlig ungeeignet.

120. Was die Ansicht des Parlaments angeht, dass die Festlegung der Anforderung auf das Niveau B2 in jedem Fall durch dienstliche Interessen gerechtfertigt werden könne, ist natürlich zutreffend, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass diese Interessen eine Rechtfertigung für etwas sein können, was andernfalls als Diskriminierung aufgrund der Sprache anzusehen wäre. Zugleich hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass das betreffende Interesse objektiv gerechtfertigt sein und das Niveau der verlangten Sprachkenntnis sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richten muss(71). In der letzteren Hinsicht hat er entschieden, dass eine Ungleichbehandlung nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgehen darf und dass die Organe das legitime Ziel, das die betreffende Beschränkung rechtfertigt, und das Ziel, die Bewerber zu ermitteln, die in Bezug auf ihre Befähigung höchsten Ansprüchen genügen, zum Ausgleich bringen müssen(72).

121. Was die Frage angeht, ob ein legitimes Ziel vorliegt, bin ich bereits zu dem Schluss gekommen, dass die Bewerber nachweisen müssen, dass sie über die Kenntnis einer zweiten Amtssprache verfügen(73). Es dürfte meines Erachtens nicht unverhältnismäßig sein, diese Kenntnis an einem anerkannten Maßstab messen zu wollen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das verlangte Niveau der Kenntnis an sich verhältnismäßig ist; es obliegt meines Erachtens dem Parlament, Nachweise für seine Ansicht zu erbringen, dass das Niveau B2 gerechtfertigt werden kann. Insoweit beinhalten, wie von Spanien zu Recht vorgetragen, die primären Aufgaben der erfolgreichen Bewerber das Führen von Fahrzeugen, d. h. sie müssen fähige Berufsfahrer sein. Insoweit mag der Hinweis angebracht sein, dass, wenn von diesen Bewerbern verlangt wird, auch für den Erwerb einer Sprachqualifikation auf dem Niveau B2 einen Zeitaufwand zu investieren, der ihre Berufsfahrerausbildung möglicherweise um über das Dreifache übersteigt(74), dies, vorsichtig formuliert, extravagant erscheinen mag. Außerdem könnte angenommen werden, dass, wenn von einer Person, die bei ihrer Einstellung durch das Organ auf dem Niveau der Funktionsgruppe I vergütet wird(75), verlangt wird, Aufwendungen für Sprachkurse auf sich zu nehmen, die für den Erwerb einer Sprachkompetenz des Niveaus B2 erforderlich sind, hierfür eine besondere Rechtfertigung erforderlich ist.

122. Welche Aufgaben sollen die eingestellten Fahrer nun wahrnehmen? Die Liste in Titel II der Aufforderung betont, nicht überraschenderweise, die Aspekte der Tätigkeit, die das Führen von Fahrzeugen beinhalten oder sehr eng damit zusammenhängende Aufgaben. Mit einigen, etwa dem Transport von Gütern, Dokumenten und Post oder der Beladung und Entladung der Fahrzeuge ist, wenn überhaupt, wenig persönlicher Kontakt verbunden(76). Bei anderen, wie etwa dem Fahren von Persönlichkeiten sowie von Beamten und anderen Bediensteten und dem Fahren von Besuchern kann davon ausgegangen werden, dass sie eine gewisse Kommunikationsfähigkeit erfordern. Hinzuweisen ist darauf, dass die vorgenannten Aufgaben „insbesondere in Brüssel, Luxemburg und Straßburg, sowie in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern“ wahrzunehmen sind.

123. Das Parlament ist jedoch der Ansicht, dass nicht allein die in der Aufforderung aufgeführte Liste von Aufgaben zugrunde gelegt werden könne, um die betreffenden Aufgaben vollständig zu erfassen. Diese Liste habe lediglich Hinweischarakter. Insbesondere müssten Fahrer ihre Fahrgäste möglicherweise begrüßen und ihre Fragen beantworten. Sie müssten ferner Anweisungen ihrer Dienstleitung verstehen und mit einer Reihe von externen Behörden, wie etwa der Polizei und Zollbeamten, kommunizieren können.

124. Hierzu möchte ich zwei Punkte anmerken. Erstens ist, wenn nach Ansicht des Parlaments eine bestimmte Aufgabe für die wahrzunehmenden Aufgaben wesentliche Bedeutung hat, dem Parlament zumutbar, dies bei der Aufstellung einer Liste wie derjenigen in Titel II der Aufforderung zu formulieren. Es steht dem Parlament nicht frei, lediglich anzugeben, dass die Liste nicht abschließend sei und daher von Bewerbern natürlich erwartet werden könne, weitere Aufgaben wahrzunehmen. Die Bewerber können berechtigterweise erwarten, dass sie sich auf die Angaben in einer Aufforderung zur Interessenbekundung verlassen können, wenn sie die Entscheidung treffen, ob sie eine Bewerbung für die Teilnahme an dem betreffenden Auswahlverfahren abgeben(77).

125. Ebenso wenig musste jedoch die Liste – der die Formulierung „Informationshalber“ vorangestellt war – jeden Aspekt der in ihr genannten Aufgaben benennen. Von Bewerbern kann erwartet werden, dass ihnen klar ist, dass es sonstige Aufgaben geben kann, die den aufgeführten Aufgaben nachgeordnet sind. Insoweit wäre etwa normalerweise damit zu rechnen, dass ein Fahrer bei der Beförderung von Fahrgästen in der Lage sein sollte, mit ihnen zu kommunizieren, und dass dieser Fahrer fähig sein sollte, mit einem Polizeibeamten umzugehen, der das Fahrzeug auf einer Fahrt anhält. Es stellt sich dann die Frage, welches Niveau von Sprachkenntnissen für diese Zwecke vernünftigerweise verlangt werden kann.

126. Im Hinblick auf die interne Kommunikation geben die Aufgaben, die der Funktionsgruppe I entsprechen und in Art. 80 der BSB genannt sind, Hinweise darauf, wie Angehörige dieser Funktionsgruppe ihre Aufgabe in der Verwaltung wahrnehmen sollen. Diese Aufgaben umfassen „manuelle Tätigkeiten und unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit“. Demzufolge ist ausgesprochen schwer ersichtlich, dass das Niveau B2 – „Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen …“ – für diese Tätigkeiten objektiv erforderlich ist. Das Niveau A2 – „Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen …“ – dürfte eher einen angemessenen Maßstab darstellen.

127. Was die Kommunikation mit externen Akteuren, wie den oben in Nr. 122 genannten Fahrgästen, der Polizei und Zollbeamten angeht, sollte im Blick behalten werden, dass es für die Verhältnismäßigkeit darauf ankommt, ob die betreffende Anforderung angemessen und erforderlich ist. Auch wenn es im Lauf der Tätigkeit des Fahrers Gelegenheiten geben mag, bei denen das Niveau B2 – oder gar ein höheres Niveau, wenn etwas wirklich Komplexes zu kommunizieren ist – sich in der Praxis als nützlich erweisen mag, heißt das nicht, dass dieses Niveau „erforderlich“ ist. Demzufolge dürfte meines Erachtens wahrscheinlich auch A2 in diesem Kontext ein angemessenes und erforderliches Niveau darstellen.

128. Nach alledem ist dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes von Spanien meines Erachtens stattzugeben.

 Dritter und vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, Art. 22 der Charta, Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts und Art. 82 der BSB durch die Einschränkung der als zweite Sprache zu wählenden Sprache im Auswahlverfahren auf drei Sprachen (dritter Klagegrund) und durch die Einschränkung der als zweite Sprache zu wählenden Sprache auf Englisch, Französisch und Deutsch (vierter Klagegrund)

129. Mit diesen beiden Klagegründen, die am besten zusammen zu behandeln sind, macht Spanien im Wesentlichen geltend, dass es für die in der Aufforderung vorgesehene Einschränkung der als zweite Sprache zu wählenden Sprache auf drei Sprachen keine Rechtsgrundlage gebe und dass jedenfalls die Vorgabe der englischen, französischen und deutschen Sprache willkürlich sei. Es sei insbesondere kein legitimes Ziel gegeben, das eine Einschränkung rechtfertigen würde; selbst wenn angenommen werde, dass ein solches Ziel gegeben sei, sei die Anforderung nicht verhältnismäßig, und es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Bewerber auszuwählen seien, die nachwiesen, dass sie in Bezug auf die Befähigung höchsten Ansprüchen genügten.

130. Das Parlament erkennt zwar an, dass jedes auf das dienstliche Interesse gegründete Argument objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müsse, sieht eine solche Rechtfertigung jedoch in dem Erfordernis, dass Bewerber sofort einsatzfähig sein müssten, als gegeben an. Da, wie in der Aufforderung ausdrücklich festgehalten, Englisch, Französisch und Deutsch sowohl für die interne und externe Kommunikation als auch für die Bearbeitung von Akten die meistverwendeten Sprachen im Parlament seien, sei die Anforderung auf der Grundlage der in Titel IV Teil C angeführten statistischen Angaben gerechtfertigt. Das dienstliche Interesse und die Anforderungen an die Bewerber sowie deren Eignungen seien abgewogen worden, da sichergestellt werden müsse, dass die Bewerber mindestens eine dieser Sprachen so beherrschten, dass sie sie als Arbeitssprache verwenden könnten. Das Erfordernis der sofortigen Einsatzfähigkeit der Bewerber habe bei Vertragsbediensteten besondere Bedeutung, da sie nur für einen begrenzten Zeitraum eingestellt werden sollten.

131. Spanien stützt seinen dritten und seinen vierten Klagegrund auf (i) die Verordnung Nr. 1, (ii) die Charta sowie (iii) das Beamtenstatut und die BSB. Der Kernaspekt des Vorbringens von Spanien betrifft die angebliche Diskriminierung aufgrund der Sprache. Eine solche Diskriminierung würde sich gegebenenfalls aus einer Reihe von Vorschriften im Zusammenhang mit der nach ihrer Einstellung gegebenen Stellung der Bewerber als Vertragsbedienstete ergeben. Im Rahmen dieser Klagegründe dürfte es somit meines Erachtens im Wesentlichen um die Diskriminierungsregelungen der Charta und, grundlegender, um ihre besondere Ausformung in Art. 80 Abs. 4 der BSB gehen. Ich werde mich daher in meiner nachfolgenden Prüfung auf diesen Aspekt konzentrieren.

–       Fehlen eines legitimen Ziels

132. Ich habe oben das im Beamtenstatut und in den BSB vorgesehene Erfordernis, dass Beamte und sonstige Bedienstete über die Kenntnis von zwei Amtssprachen verfügen müssen, als Grundsatzentscheidung charakterisiert(78). Es liegen keine Vorarbeiten vor, anhand deren die Grundlagen dieser Grundsatzentscheidung geklärt werden könnten. Sie lässt sich indes meines Erachtens am besten vor dem Hintergrund der Situation zum Zeitpunkt des Erlasses des Beamtenstatuts im Jahr 1962 verstehen. Im Blick zu behalten ist, dass es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als vier Amtssprachen gab und in drei der sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten entweder ausschließlich oder herkömmlich Französisch verwendet wurde. In diesem Kontext wird leicht verständlich, dass die Verfasser der Verordnungen vermeiden wollten, dass es dazu kommt, dass die Organe überwiegend französischsprachig werden könnten, weil viele ihrer Beamten oder Bediensteten ausschließlich Französisch sprachen. Daher sollte eine andere Sprache erforderlich sein(79). Diesem Ansatz könnte daher eher ein einbeziehender als ein ausschließender Charakter zugemessen werden.

133. Ferner möchte ich, wie bereits geschehen(80), noch einmal auf die Feststellung des Gerichtshofs hinweisen, dass kein Organ von der in Art. 6 der Verordnung Nr. 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Geschäftsordnungen zu erlassen, die festlegen, wie die Regelung der Amtssprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist. Das Beamtenstatut und die BSB schweigen hierzu: Dort sind mit anderen Worten keine Punkte genannt, die zu berücksichtigen sind, soweit die Wahl der Sprachen eingeschränkt werden soll. Es gibt dementsprechend keine ausdrücklichen Kriterien, nach denen die Wahl der zweiten Sprache entweder auf die in der Aufforderung genannten drei Sprachen oder auf sonstige Amtssprachen beschränkt werden darf(81).

134. Der Gerichtshof hat gleichwohl ganz klar anerkannt, dass Beschränkungen der in der Aufforderung genannten Art in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein können. Er hat insbesondere festgestellt, dass das dienstliche Interesse ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 1d Abs. 6 des Beamtenstatuts sein kann, das Einschränkungen des in Abs. 1 dieser Bestimmung vorgesehenen übergeordneten Verbots der Diskriminierung u. a. aufgrund der Sprache erlaubt. Es muss jedoch eine objektive Rechtfertigung vorliegen, und die Beschränkung muss verhältnismäßig sein(82). Fraglich ist somit, ob auf diese Einschränkungen in der vorliegenden Rechtssache zurückgegriffen werden darf.

135. Auf Fragen der Verhältnismäßigkeit werde ich unten näher eingehen(83). An dieser Stelle möchte ich lediglich festhalten, dass sowohl für diesen Punkt als auch für die Frage, ob eine objektive Rechtfertigung vorgetragen worden ist, dem Parlament der Nachweis obliegt, dass dies der Fall ist, weil es die Partei ist, die eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz zu rechtfertigen sucht, dass es keine Diskriminierung geben soll. Es ist dementsprechend zu prüfen, ob die vom Parlament in Titel IV Teil C der Aufforderung angeführten Gründe sich erhärten lassen.

136. Insoweit legt das Parlament große Betonung darauf, dass die Bewerber nach der Einstellung sofort einsatzfähig sein müssten. Es trägt in seiner Klagebeantwortung vor, dass diese Notwendigkeit im Hinblick darauf umso vordringlicher sei, dass Vertragsbedienstete wie Fahrer nur für einen begrenzten Zeitraum eingestellt werden sollten.

137. Dieses Argument dürfte meines Erachtens auf einem grundlegenden Missverständnis beruhen. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass Bedienstete wie Fahrer nicht mehr als Beamte eingestellt werden können, da das Beamtenstatut dies ausschließt. Sie müssen vielmehr als Vertragsbedienstete eingestellt werden – im Regelfall nach Art. 3a der BSB(84). Aus Art. 85 Abs. 1 der BSB ergibt sich eindeutig, dass diese Bedienstete nach der ersten Verlängerung ihres Vertrags auf unbestimmte Dauer eingestellt werden müssen. Ihre Stellung ist insoweit der von Beamten angenähert, deren Ausscheiden aus dem Dienst nur aus den Gründen nach Art. 47 des Beamtenstatuts möglich ist, zu denen hauptsächlich die Entlassung auf Antrag und die Versetzung in den Ruhestand gehören. Sie haben nicht die Stellung von Vertragsbediensteten, die nach Art. 3b der BSB eingestellt werden und deren Beschäftigung nach Art. 88 auf höchstens sechs Jahre begrenzt ist und in vielen Fällen für eine kürzere Dauer erfolgen kann und erfolgen wird. Es ist daher völlig unzutreffend, davon zu sprechen, dass die in Rede stehenden Bediensteten notwendigerweise nur für kurze Dauer eingestellt würden(85). Das Argument des Parlaments lässt sich somit an der Wirklichkeit gemessen nicht halten.

138. Selbst wenn angenommen würde, dass das Erfordernis der sofortigen Einsatzfähigkeit sich auf sämtliche Bedienstete gleich welcher Art erstreckt, die von den Organen eingestellt werden, lohnt es sich, kurz innezuhalten, um zu klären, was unter dieser Formulierung tatsächlich zu verstehen sein könnte. Meines Erachtens kann es nicht überraschen, dass ein Unionsorgan, ebenso wie jeder andere Arbeitgeber, Mitarbeiter einstellen möchte, die ihre Arbeit sofort aufnehmen können. Dies muss aber, insbesondere für Personen, die für eine unbegrenzte Dauer eingestellt werden können, nicht bedeuten, dass sie dazu in der Lage sein müssen, die Aufgaben unter jedem Gesichtspunkt vollständig an Tag eins wahrzunehmen. Es kann und wird üblicherweise eine Einarbeitung erfolgen, um neu eingestellten Personen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit unter allen Gesichtspunkten ihrer Stelle auf dem erforderlichen Niveau zu erfüllen.

139. Was die drei in Titel IV Teil C der Aufforderung genannten Sprachen angeht, führt das Parlament statistische Angaben über die von den Bediensteten in den jährlichen Beurteilungsberichten angegebenen Sprachkenntnisse an, wonach über eine „ausreichende“ Kenntnis der englischen Sprache 92 % der Bediensteten, der französischen Sprache 84 % der Bediensteten und der deutschen Sprache 56 % der Bediensteten verfügten. Auch wenn der Begleittext dies nicht ausdrücklich aussagt, kann angenommen werden, dass diese Zahlen im Wesentlichen für die interne Kommunikation relevant sind. Was die für die Stelle spezifischen Aufgaben angeht, besteht nach Ansicht des Parlaments die „primäre Aufgabe“ von Fahrern nach ihrer Einstellung in der Beförderung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments (im Folgenden: MEP). Nach den von diesen 2014 gemachten Angaben verstanden von ihnen 97 % Englisch, 61 % Französisch und 37 % Deutsch. Ausgehend hiervon soll sich nach Ansicht des Parlaments die Wahl der drei Sprachen dadurch erklären, dass „es erforderlich ist, dass die Fahrer mit den MEP möglichst weitreichend in einer Sprache kommunizieren können, die diese verstehen“. Was das Diplomatische Korps und andere Persönlichkeiten angehe, sei Englisch die meistverwendete Sprache. Ferner sei Französisch die in Brüssel, Luxemburg und Straßburg am häufigsten gesprochene Sprache, wobei in der zweiten dieser Städte auch Deutsch eine wichtige Rolle spiele.

140. Die Schwierigkeit, die ich mit dem Vorbringen des Parlaments in dieser Hinsicht habe, ist, dass es ihnen an jedweder Gesamtkohärenz fehlen dürfte. Was die Verwendung der englischen Sprache für die interne Kommunikation angeht, ließe sich vertreten, dass die Zahl von 92 % praktisch so nahe an 100 % liegt, dass dies praktisch keinen erheblichen Unterschied macht. Dasselbe könnte für Französisch, mit 84 %, gelten, wenn auch weniger eindeutig. Aber für Deutsch, mit 56 %, kann dies nicht gelten. Würde ein Bewerber, der Deutsch als zweite Sprache hat, eingestellt, bestünde das Risiko, dass nahezu die Hälfte seiner Kollegen nicht mit ihm kommunizieren könnte(86). Es kann daher nicht angenommen werden, dass ein erfolgreicher Bewerber dann, wenn er eine der betreffenden drei Sprachen beherrscht, sicher davon ausgehen könnte, mit seinen Arbeitskollegen kommunizieren zu können.

141. Was die tatsächlichen Aufgaben angeht, die von den betreffenden Fahrern wahrzunehmen sind, hat das Parlament in der mündlichen Verhandlung eindeutig erklärt, dass sie ungeachtet der Liste der Aufgaben in Titel II der Aufforderung tatsächlich nicht den Transport von Post wahrnehmen müssten, da dies Aufgabe anderer Teile der Parlamentsverwaltung sei(87). Auf die Frage hin, ob der Punkt „Arbeiten der Verwaltung oder der logistischen Unterstützung“ dahin zu verstehen sei, dass sie Bürotätigkeiten ausführen müssten, erklärte das Parlament, dass sie diese nicht oder, wenn sie damit befasst würden, nur äußerst selten ausführen müssten(88). Auf die Frage hin, warum als eine der betreffenden Sprachen nicht auch Niederländisch verlangt werden müsse, da es für im Wesentlichen in Brüssel wahrzunehmende Aufgaben(89) offenkundig relevant sei, konnte das Parlament keine sachdienliche Antwort geben.

142. Um sodann zur externen Kommunikation zu kommen, dürfte im Hinblick auf die vom Parlament als solche bezeichnete „primäre Aufgabe“ von Fahrern, d. h. die Beförderung von MEP, die Zahl für MEP, die Englisch verstehen – das demnach auch die geeignetste Sprache für die Kommunikation mit Besuchern ist – mit 97 % extrem hoch sein. Französisch, mit 61 %, mag „hilfreich“ sein, ist aber keinesfalls eine Garantie für die Kommunikation, während bei Deutsch, mit 37 %, für 63 % der Fahrgäste keine Möglichkeit bliebe, sich verständlich zu machen. Das aufgestellte Spracherfordernis wird dann sinnlos.

143. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass zwar ein legitimes Ziel vorgelegen haben mag, es diesem meines Erachtens jedoch im Hinblick auf das dienstliche Interesse an einer objektiven Rechtfertigung fehlte. Diese setzt voraus, dass die Beschränkung irgendeine Grundlage in der Realität gehabt hätte, was hier meines Erachtens eindeutig nicht der Fall war.

–       Verhältnismäßigkeit

144. Wie im Rahmen des zweiten Klagegrundes bereits erwähnt, ist die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Anforderung anhand der Erfordernisse der betreffenden Stelle zu beurteilen(90). Dieser Grundsatz gilt meines Erachtens auch für den dritten Klagegrund. Da ich zu dem Schluss gekommen bin, dass für die in der Aufforderung vorgesehenen sprachlichen Beschränkungen keine objektive Rechtfertigung vorlag, bedarf es nicht zwingend einer Prüfung der Frage der Verhältnismäßigkeit. Ich werde sie gleichwohl der Vollständigkeit halber nachfolgend kurz prüfen.

145. Für diese Prüfung beziehe ich mich auf zwei Absätze des Urteils des Gerichtshofs Italien/Kommission(91).

146. Erstens wies der Gerichtshof in Rn. 94 dieses Urteils auf Art. 27 des Beamtenstatuts hin, wonach den Organen die Mitarbeit von Beamten zu sichern ist, „die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen“, und stellte anschließend fest, dass die Organe das legitime Ziel, das die Beschränkung der Zahl der Sprachen der Auswahlverfahren rechtfertigt, und das Ziel, die Bewerber zu ermitteln, die in Bezug auf ihre Befähigung höchsten Ansprüchen genügen, zum Ausgleich bringen müssen.

147. Insoweit soll nach Ansicht des Parlaments die Verpflichtung zur Auswahl von Personen, die in Bezug auf ihre Befähigung höchsten Ansprüchen genügen, nur für Beamte und Bedienstete auf Zeit gelten(92) und es auf die Auswahl von hochqualifizierten Bewerbern als Vertragsbedienstete nicht entscheidend ankommen.

148. Diese Ansicht kann meines Erachtens nicht zutreffend sein. Soweit die BSB in Bezug auf Vertragsbedienstete schweigen, liegt dies daran, dass sie berücksichtigen müssen, dass es Bedarfsfälle geben kann, in denen diese Bediensteten zur Erfüllung von Verträgen von kurzer Dauer sofort gebraucht werden und in denen sich die Frage stellt „Kann diese Person die Tätigkeit ausüben?“ und nicht „Gehört diese Person zu den am besten befähigten Personen, um die Tätigkeit auszuüben?“. Es muss daher ein gewisses Maß an Flexibilität eingebaut werden. Dies kann nicht bedeuten, dass die Verpflichtung, ein hohes Qualitätsniveau anzustreben, bei sämtlichen Bediensteten dieser Art in irgendeiner Weise entfiele. Sofern nicht die Umstände zwingend etwas anderes erfordern, müssen die Organe (genau wie jeder andere Arbeitgeber) bestrebt sein, Bedienstete einzustellen, die in Bezug auf die Befähigung für die Tätigkeit höchsten Ansprüchen genügen, ebenso wie sie anstreben müssen, Bedienstete einzustellen, die in Bezug auf Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Dies dürfte meines Erachtens selbstverständlich sein.

149. Zweitens stellte der Gerichtshof in Rn. 96 und 97 dieses Urteils zunächst fest, dass Sprachen für Beamte der Organe eine in seinen Worten „wesentliche Rolle bei ihrer Karriere“ spielen und dass die Kenntnis einer dritten Sprache für ihre Beförderung relevant sei. Die Organe hätten das oben in Nr. 146 genannte legitime Ziel und die für die Beamten nach ihrer Einstellung bestehenden Möglichkeiten, die für das dienstliche Interesse erforderlichen Sprachen in den Organen zu erlernen, zum Ausgleich zu bringen.

150. Diese Begründung lässt sich auf die vorliegende Rechtssache nicht in vollem Umfang übertragen, da Vertragsbedienstete nicht befördert werden können. Den grundlegenden Punkt lässt dies indes unberührt, nämlich dass die Organe bei der Entscheidung darüber, ob es erforderlich ist, eine Anforderung an die Sprachkenntnisse der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Art vorzusehen, stets im Blick behalten müssen, dass sie den Bediensteten, die sie einstellen, eine sprachliche Ausbildung anbieten können, damit sie eine neue Sprache erlernen oder ihre Kenntnisse einer ihnen bereits bekannten Sprache vertiefen können. In der vorliegenden Rechtssache ist nicht ersichtlich, dass das Parlament die Frage unter diesem Blickwinkel betrachtet hat.

–       Zwischenergebnis zum dritten und zum vierten Klagegrund

151. Der dritte Klagegrund hat im Wesentlichen das Vorbringen Spaniens zum Gegenstand, dass das Parlament durch die Beschränkung der als zweite Sprache zu wählenden Sprache in der Aufforderung gegen das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Sprache, verstoßen habe. Wäre die Einschränkung weniger restriktiv, könnte – zum Beispiel – Spanisch in die Liste zulässiger Zweitsprachen aufgenommen werden.

152. Gleichwohl ist, wie oben ausgeführt, klar, dass ein Organ wie das Parlament Einschränkungen in dieser Hinsicht vorsehen kann, sofern eine objektive Rechtfertigung vorliegt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist(93). Die Anforderungen, die diese Einschränkungen in der vorliegenden Rechtssache beinhalten – bzw. genauer gesagt das Vorbringen Spaniens, dass sie im Fall der Aufforderung nicht gegeben gewesen seien – sind Gegenstand des vierten Klagegrundes.

153. Soweit Spanien allerdings mit seinem dritten Klagegrund zusätzliche Aspekte in die Gleichung einzubringen sucht, geht es meines Erachtens über das hinaus, was in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt. Die Klage wurde nach Art. 263 AEUV erhoben. Nach dieser Bestimmung ist der Gerichtshof dafür zuständig, die „Rechtmäßigkeit der Handlungen“ u. a. des Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu „überwach[en]“. Auch wenn die Aufforderung möglicherweise gültig gewesen wäre, wenn die Wahl der zweiten Sprache weiter (oder auch enger) gestaltet gewesen wäre, ist dies eine Frage, über die der Gerichtshof nicht spekulieren und dementsprechend nicht entscheiden kann(94).

154. Daher ist der dritte Klagegrund meines Erachtens zurückzuweisen.

155. Dagegen ist dem vierten Klagegrund aus allen oben in den Nrn. 132 bis 150 genannten Gründen meines Erachtens stattzugeben.

 Reichweite des Klageantrags

156. Spanien begehrt nicht nur die Nichtigerklärung der Aufforderung selbst, sondern auch der nach Titel VIII erstellten Datenbank der erfolgreichen Bewerber. Es macht geltend, dass die Aufnahme in die Datenbank keine Garantie für eine Einstellung darstelle und dementsprechend nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen werde, wenn sie für nichtig erklärt werde. Sollte die Datenbank aufrechterhalten werden, würde die Rechtswidrigkeit der Aufforderung, möglicherweise zeitlich unbegrenzt, aufrechterhalten.

157. Nach Ansicht des Parlaments sind die Rechte der Bewerber, deren Namen in die Datenbank aufgenommen worden seien, in der Tat durch diesen Grundsatz geschützt; dies ergebe sich aus der Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts.

158. Richtig ist, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Italien/Kommission festgestellt hat, dass die Ergebnisse der in jener Rechtssache in Rede stehenden Auswahlverfahren aus Gründen des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Bewerber nicht in Frage zu stellen waren(95). Er erklärte somit lediglich die Stellenausschreibungen für nichtig und erhielt die Ergebnisse aufrecht.

159. Auch das Gericht hat in einer Reihe von späteren Urteilen so entschieden(96).

160. In einem seiner früheren Urteile(97) setzte sich das Gericht länger mit der Stellung der Bewerber des betreffenden Auswahlverfahrens auseinander. Es stellte insbesondere fest, dass sie für die Vorbereitung auf ein aufgrund einer Ausschreibung durchgeführtes Auswahlverfahren einen gewissen Aufwand investiert und diese Ausschreibung für gültig gehalten hätten. Dass sich lange nach Abschluss des Auswahlverfahrens herausgestellt habe, dass die Aufforderung aufgrund eines in einer anderen, jedoch ähnlichen Rechtssache ergangenen Urteils rechtswidrig gewesen sei, könne ihr berechtigtes Vertrauen nicht schmälern(98).

161. Ich habe durchaus Verständnis für die dortige Auffassung des Gerichts. Gleichwohl scheint mir von grundlegender Bedeutung zu sein, dass das Gericht zu dieser Auffassung weniger als ein Jahr nach dem Urteil des Gerichtshofs Italien/Kommission(99)gelangte. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussanträge in der vorliegenden Rechtssache sind seit diesem Zeitpunkt mehr als fünf Jahre vergangen. Es kann nicht in Betracht kommen, dass dieses berechtigte Vertrauen unbegrenzt fortbesteht. Ich stimme demnach mit der von Spanien vorgetragenen Ansicht überein. Die Datenbank ist daher ebenso wie die Aufforderung selbst für nichtig zu erklären.

 Abschließende Bemerkungen

162. Bevor ich zum Schluss komme, möchte ich noch folgende Anmerkungen beitragen.

163. Erstens haben ungeachtet der langen Reihe von Urteilen, die oben in Fn. 95 und 96 aufgeführt sind, offenbar einige Organe(100) in enger Zusammenarbeit mit dem EPSO weiterhin allgemeine Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren durchgeführt, die im Wesentlichen ähnliche Erfordernisse in Bezug auf die Zweitsprache der Bewerber vorsahen und im Wesentlichen ähnliche Formulierungen für diese Erfordernisse in den entsprechenden Ausschreibungen oder Aufforderungen zur Interessenbekundung verwendeten(101). Dies erfolgte auf der Grundlage, dass selbst im Fall einer Nichtigerklärung der Ausschreibung oder Aufforderung zur Interessenbekundung aufgrund einer späteren Anfechtung vor den Unionsgerichten die Ergebnisse, in Form der Listen der erfolgreichen Bewerber, nicht für nichtig erklärt werden.

164. In einer auf der Rechtsstaatlichkeit beruhenden Union dürfte ein solches Verhalten einiger ihrer Organe meines Erachtens nichts weniger als ein grobes Fehlverhalten sein. Es muss sofort beendet werden.

165. Zweitens und im Hinblick auf die Sprachen, die vom Parlament als in der Aufforderung vorgesehene zweite Sprache ausgewählt wurden, war die Wahl von Englisch, Französisch und Deutsch nicht neu. Die gleiche Kombination war nämlich bereits Gegenstand erfolgreicher Klagen in zahlreichen Rechtssachen vor dem Gerichtshof und dem Gericht(102). Anscheinend hat das EPSO diesen Ansatz jedoch zumindest in einigen neueren Ausschreibungen aufgegeben und durch eine Regelung ersetzt, wonach die Bewerber ihre zweite Sprache unter allen Amtssprachen frei wählen (und in der Tat auch mehr als eine benennen) dürfen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist werden die fünf, von Bewerbern am häufigsten genannten Sprachen, vorbehaltlich einer Prüfung der dienstlichen Erfordernisse, zu zweiten Sprachen für die Ausschreibung bestimmt. Ein Bewerber, der keine dieser Sprachen benannt hat, wird ausgeschlossen(103). Ein solches nachfragegesteuertes System dürfte meines Erachtens zwei Vorteile haben. Erstens könnte es die Kenntnisse, die die Bewerber möglicherweise tatsächlich haben, besser widerspiegeln. Zweitens vermeidet es die (meines Erachtens durchaus ernst zu nehmenden) Fallstricke, auf die die in der vorliegenden Rechtssache streitige Regelung stößt, mit der sich durch die Verankerung des Erfordernisses von Englisch, Französisch oder Deutsch als zweite Sprachen die Verwendung dieser Sprachen innerhalb der Organe verfestigen wird, wenn nicht für die Ewigkeit, dann doch zumindest für einen erheblichen Zeitraum. Anmerken möchte ich nebenbei auch, dass für eine dieser Ausschreibungen(104) die Antwortquoten folgende waren: für Englisch 97,86 %, für Französisch 51,30 %, für Spanisch 27,98 %, für Italienisch 26,73 % und für Deutsch 19,33 %(105). Dieses Ergebnis legt meines Erachtens nahe, dass es unklug sein könnte, Deutsch automatisch den hervorgehobenen Stellenwert zu geben, der ihm in der Vergangenheit eingeräumt worden ist. Ich sehe jedoch auch zumindest einen möglichen Nachteil der Regelung darin, dass sie Unsicherheit für die Bewerber mit sich bringt, die sich auf die Ausschreibung vorbereiten und deren zweite Sprache bzw. zweite Sprachen möglicherweise am Ende nicht zu denjenigen gehört bzw. gehören, die für den Fortgang ausgewählt werden. Dieser Punkt ist in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht relevant, so dass ich bewusst nicht weiter darauf eingehe.

166. Allgemeiner habe ich oben in Nr. 119 die Ansicht vertreten, dass der Ansatz einer für alle Fälle allgemeingültigen Beurteilung zur Bestimmung des Niveaus der Sprachkenntnisse, die von Fahrern in der vorliegenden Rechtssache verlangt werden, ungeeignet sei. Dies gilt meines Erachtens ebenso für die Art und Weise, wie Anforderungen an die Sprachkenntnisse insgesamt in allgemeinen Stellenausschreibungen und Aufforderungen zur Interessenbekundung festgelegt werden.

167. Dies gilt insbesondere, wenn Bewerber eine konkrete oder mehrere konkrete Aufgaben wahrnehmen sollen. Wenn somit Bewerbungen für Stellen als Bedienstete auf Zeit eingeholt werden sollen, die in einer neuen Untereinheit tätig und für die regionale Entwicklung in einer Gebirgsregion Griechenlands verantwortlich sein sollen, sollte die Rechtfertigung einer Bestimmung, dass diejenigen, die sich bewerben, als eine ihrer Sprachen über Griechisch verfügen, normalerweise wenig Probleme bereiten. Das Gleiche gilt z. B. für Ausschreibungen für Übersetzer oder Rechts- und Sprachsachverständige, die in eine bestimmte Sprache übersetzen sollen.

168. Mir ist bewusst, dass die Aufgabe bei allgemeinen Ausschreibungen schwieriger wird. Gleichwohl bleibt es dabei, dass jede Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sein muss. Insoweit möchte ich zweierlei anmerken. Erstens ist der primäre Zweck einer Ausschreibung oder eines Auswahlverfahrens – vorbehaltlich anderweitiger spezifischer sprachlicher Erfordernisse im Einzelfall – die besten Bewerber für die Stelle auszuwählen, d. h. diejenigen, die in Bezug auf die Befähigung höchsten Ansprüchen genügen(106). Unter diesem Blickwinkel werden die sprachlichen Anforderungen, nach denen das Organ oder das EPSO in Vertretung für das von ihm vertretene Organ sucht, sekundär sein. Sie müssen dementsprechend auf die Erreichung dieses primären Ziels zugeschnitten werden.

169. Zweitens ist jeder Entscheidungsprozess damit verbunden, Grenzen zu ziehen, und ich sehe die Aufforderung nicht bereits deshalb als angreifbar an, weil sie eine solche Grenzziehung durch die Anforderung anstrebte, dass die Bewerber über die Kenntnis einer von drei Zweitsprachen verfügen mussten. Die schwierigere Frage ist, wo die Grenze sein sollte. Wenn gewünscht wäre, nur zwei Sprachen vorzugeben, dürfte es meines Erachtens nicht unter allen Umständen unmöglich sein, dies zu rechtfertigen, doch wären dafür in jedem Fall eine spezifische Analyse und eine ausführliche Begründung erforderlich. Umgekehrt ist es unrealistisch, die Zahl übermäßig hoch anzusetzen – beispielsweise, indem eine Auswahl aus mindestens zehn Sprachen verpflichtend wäre. Was verhältnismäßig ist, muss in jedem Fall sorgfältig geprüft werden, und wenn die Zahl verhältnismäßig sein soll, muss sie vernünftig sein. Um nur ein Beispiel zu nennen, wird es somit dann, wenn nach den statistischen Werten, auf denen eine Anforderung beruht, die Kenntnis der Sprache „A“ bei 26,3 % und die der Sprache „B“ bei 25,7 % liegt, schwierig, und wahrscheinlich unmöglich, sein, zu rechtfertigen, dass Sprache „A“ aufgenommen, Sprache „B“ aber ausgeschlossen wird.

 Kosten

170. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da meines Erachtens dem Antrag Spaniens aufgrund sämtlicher seiner Klagegründe mit Ausnahme des dritten Klagegrundes stattzugeben ist, hat das Parlament die Kosten zu tragen.

 Ergebnis

171. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        die Aufforderung zur Interessenbekundung Vertragsbedienstete – Funktionsgruppe I – Fahrer (m/w) – EP/CAST/S/16/2016 ebenso wie die nach Titel VIII derselben erstellte Datenbank für nichtig zu erklären und

–        dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.


ANHANG

Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen

Gemeinsame Referenzniveaus


KOMPETENTE SPRACHVERWENDUNG

C2

Kann praktisch alles, was er/sie liest oder hört, mühelos verstehen. Kann Informationen aus verschiedenen schriftlichen und mündlichen Quellen zusammenfassen und dabei Begründungen und Erklärungen in einer zusammenhängenden Darstellung wiedergeben. Kann sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen.


C1

Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden.

SELBSTÄNDIGE SPRACHVERWENDUNG

B2

Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.


B1

Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.

ELEMENTARE SPRACHVERWENDUNG

A2

Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.


A1

Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.



1      Originalsprache: Englisch.


2      Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. P 17 vom 6.10.1958, S. 385) in geänderter Fassung.


3      ABl. 2010, C 83, S. 389 (im Folgenden: Charta).


4      Verordnung Nr. 31(EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1387/62) in geänderter Fassung (im Folgenden: Beamtenstatut).


5      Vgl. zu Vorbringen ähnlicher Art auch die Rechtssache Kommission/Italien (C‑621/16 P), die derzeit beim Gerichtshof anhängig ist. In jener Rechtssache stellt sich eine Reihe von gleichen oder ähnlichen Fragen wie in der vorliegenden Rechtssache. Mein Kollege Generalanwalt Bobek wird seine Schlussanträge in jener Rechtssache am 25. Juli 2018 verlesen.


6      Vgl. hierzu Urteil vom 11. Juli 1985, Mutsch (137/84, EU:C:1985:335, Rn. 11). Zu einer lehrreichen und unterhaltsamen Würdigung des linguistischen und kulturellen Hintergrunds der Sprachen in der Europäischen Union vgl. Dorren, G., Lingo, A language spotter’s guide to Europe, Profile Books, London, 2014.


7      Dies sind derzeit: Bulgarisch, Kroatisch, Tschechisch, Dänisch, Niederländisch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Deutsch, Griechisch, Ungarisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch und Schwedisch. Vgl. Art. 1 der Verordnung Nr. 1 in der zuletzt geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. 2013, L 158, S. 1).


8      Dies sind die oben in Fn. 7 genannten Sprachen.


9      Hierzu gehört u. a. auch das Parlament.


10      Am Morgen des 22. März 2016 hatten sich drei koordinierte Selbstmordbombenanschläge in Belgien ereignet. Von diesen hatten zwei am Flughafen Zavantem und einer in der Metrostation Maalbeek in der Brüsseler Innenstadt stattgefunden. 32 Zivilpersonen und drei Täter wurden getötet und mehr als 300 Menschen verletzt.


11      ABl. 2016, C 131A, S. 1. Die Aufforderung wurde in allen Amtssprachen veröffentlicht.


12      Die angegebenen Sprachniveaus basieren auf dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Siehe unten, Nrn. 45 bis 47.


13      Das EPSO wurde durch den Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften errichtet (ABl. 2002, L 197, S. 53).


14      Diese sind oben in Fn. 7 aufgeführt.


15      Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 67). Es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Situation seit der Verkündung dieses Urteils etwas geändert hätte. Vgl. jedoch Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C‑643/15 und C‑647/15, EU:C:2017:631, Rn. 199 bis 205), wo der Gerichtshof die Anwendung von Art. 14 der Geschäftsordnung des Rates prüfte; siehe ferner unten, Nrn. 53 bis 57.


16      Außer Maltesisch.


17      Dies steht, darauf sei hingewiesen, in einem gewissen Spannungsverhältnis zu einem Dokument des Parlaments mit dem Titel „Mehrsprachigkeit im Europäischen Parlament“, wo es u. a. heißt: „Im Europäischen Parlament haben alle Amtssprachen denselben Stellenwert … Das Europäische Parlament unterscheidet sich von den anderen Organen der EU, da es verpflichtet ist, ein Höchstmaß an Mehrsprachigkeit zu gewährleisten. …“ Vgl. http://www.europarl.europa.eu/aboutparliament/en/20150201PVL00013/Multilingualism.


18      Einige Kommentatoren haben darauf hingewiesen, dass die Sprachenregelung sich innerhalb eines Organs unterscheiden kann, wenn z. B. manche Generaldirektionen der Kommission Englisch und andere Französisch als ihre vorherrschende Sprache verwenden. Vgl. Grevier, R., und Lundquist, L., „Getting ready for a new Tower of Babel“, in Linguistic Diversity and European Democracy, Ashgate, 2011, S. 80.


19      Art. 30 des Beamtenstatuts lautet: „Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Dieser stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf.“


20      Vgl. https://www.coe.int/en/web/common-european-framework-reference-languages/.


21      Eine vollständige Darstellung der Ebenen und der damit vorausgesetzten Kenntnisse ist im Anhang enthalten. Vgl. https://www.coe.int/en/web/common-european-framework-reference-languages/table-1-cefr-3.3-common-reference-levels-global-scale. Die spezifischen Merkmale der Ebene B2 lauten wie folgt: „Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.“ Vgl. https://www.coe.int/en/web/common-european-framework-reference-languages/.


22      Für Englisch vgl. https://support.cambridgeenglish.org/hc/en-gb/articles/202838506-Guided-learning-hours mit veranschlagten 500 bis 600 Stunden. Für Französisch vgl. http://www.alliancefr.ph/en/general-information mit veranschlagten 560 bis 650 Stunden. Für Deutsch vgl. http://www.deutschkurse-leipzig.de/schule-team/niveaustufen-des-ger/mit veranschlagten 640 Stunden.


23      Dem Spezial Eurobarometer 386 Die Europäischen Bürger und ihre Sprachen der Kommission von Juni 2012 zufolge gibt nur wenig mehr als die Hälfte der europäischen Bürger an, zumindest eine zusätzliche Sprache neben der Muttersprache zu sprechen. Unter denjenigen, die ihre Ausbildung im Alter zwischen 16 und 19 Jahren abgeschlossen haben, betrug der durchschnittliche Wert derjenigen, die Kenntnis mindestens einer Sprache haben, in allen Mitgliedstaaten 48 %; unter denjenigen, die ihre Ausbildung im Alter von 15 Jahren abgeschlossen haben, lag der entsprechende Wert bei 22 %. Wie vielleicht zu erwarten, lag der Prozentsatz derjenigen, die diese Angabe machten, unter Personen mit Hochschulausbildung deutlich höher (bei über 75 %). Vgl. ec.europa.eu/commfrontoffice/publicopinion/archives/ebs/ebs_386_en.pdf. Nach Titel IV Teil B der Aufforderung mussten die Bewerber lediglich die Pflichtschule abgeschlossen haben.


24      Vgl. https://www.cefs-formation.com/.


25      Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. 2004, L 124, S. 1).


26      Indem vorgesehen wurde, dass nach dem 31. Dezember 2006 keine neuen Hilfskräfte mehr eingestellt werden durften.


27      Als Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (Kategorie D).


28      Vgl. Art. 3a Abs. 1 Buchst. a und Art. 80 der BSB.


29      Siehe oben, Nr. 50.


30      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2015, Spanien/Rat (C‑147/13, EU:C:2015:299, Rn. 42), und vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C‑643/15 und C‑647/15, EU:C:2017:631, Rn. 203).


31      C‑643/15 und C‑647/15, EU:C:2017:631.


32      ABl. 2015, L 248, S. 80.


33      Vgl. Art. 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1.


34      Art. 14 der Geschäftsordnung des Rates vom 1. Dezember 2009 bestimmt: „(1) Der Rat berät und beschließt nur auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen, die in den in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen vorliegen, es sei denn, dass er aus Dringlichkeitsgründen einstimmig anders entscheidet. (2) Jedes Ratsmitglied kann gegen die Beratung Einspruch erheben, wenn der Wortlaut etwaiger Änderungsvorschläge nicht in denjenigen der in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst ist, die von ihm bezeichnet werden.“


35      Vgl. Rn. 3, 196, 201 und 204 des Urteils.


36      Vgl. Rn. 114 und 115 des Urteils.


37      Vgl. Rn. 203 des Urteils.


38      Siehe oben, Nr. 27.


39      Urteil vom 27. November 2012 (C‑566/10 P, EU:C:2012:752). Vgl. u. a. Urteile vom 24. September 2015, Italien und Spanien/Kommission (T‑124/13 und T‑191/13, EU:T:2015:690, Rn. 6), vom 17. Dezember 2015, Italien/Kommission (T‑295/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:997, Rn. 32), und vom 15. September 2016, Italien/Kommission (T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 11).


40      Die Anleitung zur Online-Bewerbung des EPSO ist abrufbar unter https://epso.europa.eu/manuals/online-application-manual_de. Zum Zeitpunkt der Erstellung der vorliegenden Schlussanträge trägt die abrufbare Fassung den Vermerk: „Letzte Aktualisierung: April 2016“. Diese Fassung wird somit die zum Zeitpunkt der Aufforderung geltende Fassung gewesen sein. Das Dokument ist in allen Amtssprachen abrufbar.


41      Hervorhebung im Original.


42      Siehe z. B. unten, Nr. 96.


43      Verwirrenderweise trägt Spanien im Rahmen der Darlegung dieses Klagegrunds in seiner Klageschrift vor, dass er sich nur auf die Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO erstrecke. Es bezieht sodann im Weiteren die Frage der Kommunikation zwischen diesen Bewerbern und dem Parlament in seinen Vortrag ein. Da dies jedoch in dem Klagegrund, den Spanien formuliert hat, nicht vorgetragen wird und Spanien meines Erachtens jedenfalls nicht dargetan hat, dass die Kommunikation mit dem Parlament in der vorgetragenen Weise eingeschränkt gewesen sei, gehe ich auf diesen Gesichtspunkt nicht weiter ein.


44      Das Parlament führt insoweit das Urteil vom 13. Dezember 1983, Kommission/Rat (218/82, EU:C:1983:369, Rn. 15), an.


45      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland (C‑475/01, EU:C:2004:585, Rn. 18 und 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).


46      Siehe Nr. 66 und Fn. 44.


47      Siehe oben, Nrn. 62 und 63.


48      Urteil vom 27. November 2012 (C‑566/10 P, EU:C:2012:752).


49      Vgl. in diesem Sinne Rn. 32 des Urteils.


50      Vgl. in diesem Sinne Rn. 70 bis 75 des Urteils.      


51      Das Urteil Italien/Kommission betraf insbesondere die Frage, wie Ausschreibungen eines externen Auswahlverfahrens für Verwaltungsräte und Assistenten (und somit Beamte) im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen waren, während der in der vorliegenden Rechtssache konkret streitige Punkt die Frage der Kommunikationssprachen im Verhältnis zu Bewerbern für Stellen als Vertragsbedienstete im Rahmen einer Aufforderung zur Interessenbekundung betrifft. Die wesentliche Frage in beiden Rechtssachen betrifft gleichwohl die Anwendung der Verordnung Nr. 1 und des Beamtenstatuts auf Personen, die zum maßgebenden Zeitpunkt nicht bei einem der Unionsorgane beschäftigt sind. Insoweit ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung einer Ausschreibung auch Bestandteil der Kommunikation ist; sie findet lediglich im Rahmen des Amtsblatts der Europäischen Union statt.


52      Vgl. https://europa.eu/epso/application/passport/index.cfm?action=create_profile.


53      Was genau mit der in der englischsprachigen Version der Anleitung zur Online-Bewerbung verwendeten Formulierung „application environment“ [„Umgebung, in der der Bewerbungsbogen auszufüllen ist“], gemeint ist, erschließt sich mir nicht. Für mich als englische Muttersprachlerin dürfte sie überhaupt keine klare Bedeutung haben; sie ist, um es so freundlich wie möglich auszudrücken, nicht mehr als Fachjargon. Ein Bewerber, dessen Muttersprache nicht Englisch ist, würde sie wahrscheinlich mit der Bedeutung „alles, was mit der Bewerbung in Verbindung steht“, verstehen.


54      Im Blick behalten werden sollte vielmehr, dass der Gerichtshof die Bedeutung der Rechtssicherheit betont und entschieden hat, dass Regelungen über die Wahl der Sprachen in Auswahlverfahren „klare, objektive und vorhersehbare Kriterien vorsehen müssen, so dass die Bewerber rechtzeitig im Voraus wissen, welche Anforderungen an die Sprachkenntnisse gestellt werden, um sich optimal auf die Auswahlverfahren vorbereiten zu können“ (vgl. Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission, C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 90).


55      Urteil vom 27. November 2012 (C‑566/10 P, EU:C:2012:752).


56      Nämlich Englisch, Französisch und Deutsch.


57      Es ist nicht ganz klar, warum Spanien auf Art. 22 und nicht auf Art. 21 der Charta abstellen will. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass die beiden Bestimmungen „sich erheblich überschneiden können“ (vgl. Craufurd Smith, R., „Article 22 – Cultural, Religious and Linguistic Diversity“, in The EU Charter of Fundamental Rights, Hart Publishing, 2014, S. 611). Da im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge die erstere als positive Verpflichtung (zur Wahrung der sprachlichen Vielfalt) und die letztere als negative Verpflichtung (zur Unterlassung einer Diskriminierung u. a. aufgrund der Sprache) aufgefasst werden kann, ist es meines Erachtens nicht notwendig, auf diese Unterscheidung weiter einzugehen.


58      Vgl. Rn. 73 bis 77 des Urteils.


59      Siehe oben, Nr. 60.


60      Urteil vom 27. November 2012 (C‑566/10 P, EU:C:2012:752).


61      Siehe oben, Nr. 74.


62      Vgl. Rn. 68 und 69 des Urteils (Hervorhebung nur hier).


63      Siehe unten, Nr. 127.


64      Urteil vom 27. November 2012 (C‑566/10 P, EU:C:2012:752). Siehe oben, Nr. 74.


65      Siehe oben, Nrn. 75 bis 83.


66      Siehe oben, Nr. 90.


67      Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass ich hierin eine Anwendung allgemeiner Auslegungsregeln und nicht der Lex-specialis-Regel sehe. Der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1 unterscheidet sich grundlegend von demjenigen des Beamtenstatuts. Erstere regelt die Verwendung der Amtssprachen durch die Organe und innerhalb der Organe und in Bezug darauf, wie sie mit den Unionsbürgern kommunizieren. Letzteres enthält eine Reihe von Bestimmungen, die das Verhältnis zwischen diesen Organen und ihren Beamten und Bediensteten regeln sollen. Letzteres als lex specialis zur Ersteren als lex generalis zu bezeichnen, ist meines Erachtens unzutreffend. Für die Gegenauffassung vgl. die Schlussanträge meines Kollegen Generalanwalt Bobek in der Rechtssache C‑621/16 P (Kommission/Italien, Nrn. 144 bis 151).


68      In Titel VII Nr. 10.


69      Siehe oben, Nr. 25.


70      Siehe oben, Nrn. 45 ff.


71      Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 88).


72      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 93 und 94).


73      Siehe oben, Nr. 110.


74      Siehe oben, Nrn. 46 und 47.


75      Zur aktuellen Höhe der Vergütung für Vertragsbedienstete siehe https://epso.europa.eu/help/faq/2228_de.


76      Soweit diese Aufgaben tatsächlich von den betreffenden Fahrern wahrgenommen werden sollen. Siehe unten, Nr. 141.


77      Vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 92).


78      Siehe oben, Nr. 110.


79      Ähnliche Gründe könnten auch der Bestimmung in Art. 27 des Beamtenstatuts zugemessen werden, wonach „[k]ein Dienstposten … den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden [darf]“.


80      Siehe oben, Nr. 40.


81      Vgl. Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 83 und 85).


82      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 87 und 88).


83      Siehe unten, Nrn. 144 bis 150.


84      Siehe oben, Nr. 52. Titel IX der Aufforderung bestätigt, dass die betreffenden Bediensteten nach dieser Bestimmung eingestellt werden sollten.


85      Dies kommt in der Tat auch in Titel IX der Aufforderung zum Ausdruck, wo darauf hingewiesen wird, dass die zweite Verlängerung des Vertrags für eine unbegrenzte Dauer erfolgt.


86      Es sei denn, natürlich, dies ist ihnen in seiner ersten Sprache möglich.


87      Das Parlament hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Formulierung der Liste der Aufgaben für Fahrer, in seinen Worten, „generisch“ gewesen sei.


88      Im Hinblick darauf, was das Parlament in seiner Klagebeantwortung als „Bearbeitung von Akten“ bezeichnet, ist die Situation sprachlich kurios. Der Ausdruck wurde offenbar in der EPSO-Standardformularerklärung für die Anforderungen an die Sprachkenntnisse in der Zweitsprache in bestimmten Stellenausschreibungen verwendet. Er mag z. B. für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration einen gewissen Sinn gehabt haben. In der englischen Sprachfassung der Aufforderung wurde dieser Wortlaut jedoch entfernt und – vermutlich bewusst – durch die Formulierung „day-to-day work“ ersetzt. Dies geschah vermutlich deshalb, weil zu den Aufgaben, die von den Fahrern wahrgenommen werden sollten, regelmäßig (oder überhaupt) nicht solche der Bearbeitung von Akten gehören sollten. In der französischen oder deutschen Fassung des Texts geschah dies jedoch nicht: In beiden ist von „traitement des dossiers“ bzw. „Bearbeitung von Akten“ die Rede. Es ist daher alles andere als klar, was das Parlament vor Augen hatte. Meines Erachtens dürfte jedoch (i) die Bearbeitung von Akten in der Tat höchstwahrscheinlich nicht regelmäßiger Bestandteil der Aufgaben eines Fahrers sein und (ii) die im Englischen verwendete Formulierung „day-to-day work“ tatsächlich nichts wirklich Neues hinzufügen, da es um die Sprachen geht, die von erfolgreichen Bewerbern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verlangt werden können und diese Aspekte bereits von den im Text enthaltenen Formulierungen in Bezug auf die interne und externe Kommunikation hinlänglich umfasst sind.


89      Vgl. Titel I der Aufforderung.


90      Siehe oben, Nr. 119.


91      Urteil vom 27. November 2012 (C‑566/10 P, EU:C:2012:752).


92      Vgl. Art. 27 des Beamtenstatuts bzw. Art. 12 Abs. 1 der BSB.


93      Siehe oben, Nr. 134.


94      Siehe auch unten, Nr. 169.


95      Urteil vom 27. November 2012 (C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 103).


96      Vgl. Urteile vom 12. September 2013, Italien/Kommission (T‑142/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:422, Rn. 51), vom 12. September 2013, Italien/Kommission (T‑164/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:417, Rn. 51), vom 12. September 2013, Italien/Kommission (T‑126/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:415, Rn. 49), vom 12. September 2013, Italien/Kommission (T‑218/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:416, Rn. 37), vom 16. Oktober 2013, Italien/Kommission (T‑248/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:534, Rn. 45 bis 51), vom 24. September 2015, Italien und Spanien/Kommission (T‑124/13 und T‑191/13, EU:T:2015:690, Rn. 151), vom 17. Dezember 2015, Italien/Kommission (T‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:1000, Rn. 133), vom 17. Dezember 2015, Italien/Kommission (T‑295/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:997, Rn. 191), vom 17. Dezember 2015, Italien/Kommission (T‑510/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:1001, Rn. 162), und vom 15. September 2016, Italien/Kommission (T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 213).


97      Urteil vom 16. Oktober 2013, Italien/Kommission (T‑248/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:534, Rn. 45 bis 51).


98      Vgl. Rn. 48 des Urteils.


99      Urteil vom 27. November 2012 (C‑566/10 P, EU:C:2012:752).


100      Mit Ausnahme, dies sei betont, des Gerichtshofs.


101      Siehe oben, Nr. 58.


102      Vgl. Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752 und die oben in Fn. 96 angeführte Rechtsprechung).


103      Vgl. Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens – EPSO/AD/338/17 – Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 5) (ABl. 2017, C 99 A, S. 1), Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens – EPSO/AST‑SC/06/17 – Sekretariatskräfte/Büroangestellte (m/w) (SC 1 und SC 2) (ABl. 2017, C 377 A, S. 1) und Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens – EPSO/AD/356/18 – Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 5) (ABl. 2018, C 88 A, S. 1).


104      EPSO/AD/356/18 – Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 5). Vgl. https://epso.europa.eu/apply/job-offers/news/3189_languages-candidates-2018-graduate-administrators-competition_en.


105      Die Zahlen für die beiden anderen Ausschreibungen waren: (für EPSO/AD/338/17 – Beamte [m/w] der Funktionsgruppe Administration [AD 5]) Englisch: 97,31 %, Französisch: 52,07%, Spanisch: 27,29 %, Italienisch: 26,83 % und Deutsch: 18,69 % (vgl. https://epso.europa.eu/apply/job-offers/news/2533_languages-candidates-graduate-administrators-2017-competition_de) und (für EPSO/AST‑SC/06/17 – Sekretariatskräfte/Büroangestellte [m/w] [SC 1 und SC 2]) Englisch: 91,16 %, Französisch: 56,82 %, Italienisch: 31,27 %, Spanisch: 26,22 % und Deutsch: 9,99 % (vgl. https://epso.europa.eu/apply/job-offers/news/2893_languages-candidates-secretaries-clerks-2017-competition_de).


106      Vgl. Art. 27 des Beamtenstatuts zur Einstellung von Beamten und allgemein oben, Nr. 148.