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Klage, eingereicht am 17. Juni 2013 – Endoceutics/HABM – Merck (FEMIVIA)

(Rechtssache T-324/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Endoceutics, Inc. (Quebec, Kanada) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wahlin)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. April 2013 in der Sache R 1021/2012-4 aufzuheben;

den Widerspruch der anderen Beteiligten zurückzuweisen und die Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke FEMIVIA (Anmeldung Nr. 9 386 343) zuzulassen;

der anderen Beteiligten die Kosten der Klägerin für die Klage sowie für das Verfahren vor dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FEMIVIA“ für Waren der Klasse 5 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 386 343.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „FEMIBION“ für Waren der Klasse 5 und internationale Registrierung mit Wirkung für die Europäische Union der Bildmarke in Schwarz und Weiß „femibion“ für Waren der Klassen 5, 29 und 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollumfängliche Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.