Language of document : ECLI:EU:T:2014:672





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2014 – Endoceutics/HABM – Merck (FEMIVIA)

(Rechtssache T‑324/13)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FEMIVIA – Ältere Gemeinschaftswortmarke FEMIBION – Internationale Registrierung der älteren Bildmarke femibion mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 19-22, 29)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke FEMIVIA und Bildmarke femibion (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 26-28, 45-49)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. April 2013 (Sache R 1021/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Merck KGaA und der Endoceutics, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Endoceutics, Inc. trägt die Kosten.