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Klage, eingereicht am 20. September 2013 – Euromed/HABM – DC Druck-Chemie (EUROSIL)

(Rechtssache T-524/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Euromed, SA (Mollet del Vallès, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Sugrañes Coca)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DC Druck-Chemie GmbH (Ammerbuch-Altingen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Juni 2013 in der Sache R 1829/2012-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EUROSIL“ für bestimmte Waren der Klasse 1 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 540 049.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „EUROSIL-85“ für Waren der Klasse 5 – Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 6 140 099 und Wortmarke „EUROSIL-85“ für Waren der Klasse 5 – Spanische Eintragung Nr. 2 785 209.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.