Klage, eingereicht am 26. September 2013 – Tsujimoto/HABM – Kenzo (KENZO ESTATE)
(Rechtssache T-522/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kenzo, SA (Paris, Frankreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Juli 2013 in der Sache R 1363/2012-2 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KENZO ESTATE“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 29, 30, 31, 35, 41 und 43 – Internationale Registrierung Nr. W 1 016 724
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „KENZO“ für Waren in den Klassen 3, 18 und 25 – Gemeinschaftsmarke Nr. 720 706.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.