Language of document : ECLI:EU:C:2020:73

Klage, eingereicht am 30. Januar 2024 – Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-69/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Norris und E. Schmidt als Bevollmächtigte)

Beklagte: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Irland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 20 der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates1 verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

Irland zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe des höheren der folgenden Beträge zu zahlen: (i) Tagessätze von 3 300 Euro multipliziert mit der Anzahl der Tage, während der die Vertragsverletzung zwischen dem Ende der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverletzung angedauert hat, oder – wenn die Verletzung nicht abgestellt wird – dem Tag der Urteilsverkündung in dem Verfahren nach Art. 260 Abs. 3 AEUV, oder (ii) einem Pauschalbetrag von mindestens 1 540 000 Euro;

für den Fall, dass die unter [dem ersten Gedankenstrich] genannte Vertragsverletzung des Mitgliedstaats bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache andauert, die Republik Irland zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 14 850 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu zahlen;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 2. August 2022 abgelaufen.

Mit der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben solle der Rechtsrahmen der Union gestärkt und die Gleichstellung der Geschlechter gefördert werden, indem Mindestvorschriften für Vaterschafts- und Elternurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige sowie für flexible Arbeitsregelungen für Arbeitnehmer, die Eltern oder pflegende Angehörige sind, gewährleistet werden. Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben müssten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie bis zum 2. August 2022 nachzukommen. Außerdem seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission über die erlassenen Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen und zu erklären, inwieweit sie den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen.

Die Kommission trägt vor, die Republik Irland sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Sie habe daher am 21. September 2022 ein Aufforderungsschreiben an diesen Mitgliedstaat gerichtet. Die Republik Irland habe hierauf mit Schreiben vom 22. November 2022 geantwortet und erklärt, dass die Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 darauf zurückzuführen sei, dass die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften gerade das nationale Gesetzgebungsverfahren durchliefen.

Die Kommission macht geltend, sie habe am 19. April 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Irland gerichtet, auf welche diese mit Schreiben vom 19. Juni 2023 geantwortet und eingeräumt habe, dass sie die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt habe und die Arbeiten „in Gang“ seien. In weiteren Schreiben der Republik Irland vom 24. Juli 2023 und 13. November 2023 brachte diese ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt worden sei. Insbesondere seien die Rechtsvorschriften für den Anspruch auf flexible Arbeitsregelungen im Sinne von Art. 9 der Richtlinie nach nationalem Recht noch nicht in Kraft getreten. Gemäß den Angaben der Republik Irland würden die Arbeiten fortgesetzt.

Die Kommission bringt vor, dass die Republik Irland nicht ihrer Verpflichtung aus Art. 20 der Richtlinie (EU) 2019/1158 nachgekommen sei, die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 2. August 2022 zu erlassen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Infolgedessen seien die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV erfüllt.

Die Kommission beantragt daher, die Republik Irland nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds zu verurteilen und deren Höhe jeweils gemäß der Mitteilung der Kommission über finanzielle Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren1 festzusetzen.

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1 ABl. 2019, L 188, S. 79.

1 ABl. 2023, C 2, S. 1.