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Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2024 – Troy Chemical Company und Troy/Kommission

(Rechtssache T-297/24)1

(Biozidprodukte – Behandelte Waren – Wirkstoff Carbendazim – Verordnung [EU] Nr. 528/2012 – Richtlinie 98/8/EG – Durchführungsverordnung [EU] 2021/348 – Genehmigung – Dauer der Genehmigung – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Berechtigtes Vertrauen – Rechtsfehler – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Vorsorgeprinzip – Übergangsvorschriften)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Troy Chemical Company BV (Delft, Niederlande) und Troy Corp. (Florham Park, New Jersey, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwalt D. Abrahams und Rechtsanwältin Z. Romata)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch M. Farley und R. Lindenthal als Bevollmächtigte)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (vertreten durch G. Bain als Bevollmächtigten) und Europäische Chemikalienagentur (vertreten durch M. Heikkilä, C. Buchanan und T. Zbihlej als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/348 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Genehmigung von Carbendazim als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10 (ABl. 2021, L 68, S. 174).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Troy Chemical Company BV und die Troy Corp. tragen ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des unter dem Aktenzeichen T-297/21 R in das Register eingetragenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Französische Republik und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 289 vom 19.7.2021.