Language of document : ECLI:EU:T:2012:444

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

19. September 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke f@ir Credit – Ältere Gemeinschaftsbildmarke FERCREDIT – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑220/11

TeamBank AG Nürnberg mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Kiphuth, Rechtsanwältin H. Lindner und Rechtsanwalt D. Terheggen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Manea und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Fercredit Servizi Finanziari SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Petrocchi, A. Masetti Zannini de Concina und R. Cartella,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2011 (Sache R 719/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fercredit Servizi Finanziari SpA und der TeamBank AG Nürnberg

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 18. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 6. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 3. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Am 19. Mai 2008 meldete die Klägerin, die TeamBank AG Nürnberg, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

Image not found

3        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 42/2008 vom 20. Oktober 2008 veröffentlicht.

5        Am 19. Januar 2009 erhob die Streithelferin, die Fercredit Servizi Finanziari SpA, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch wurde auf folgende ältere Gemeinschaftsbildmarke gestützt, die am 5. Juli 2005 unter der Nr. 3749801 u. a. für die Dienstleistungen der Klasse 36 „Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen“ eingetragen wurde:

Image not found

7        Der Widerspruch wurde mit dem Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) begründet.

8        Am 2. März 2010 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch in vollem Umfang statt.

9        Am 28. April 2010 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 3. Februar 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung. Sie war im Wesentlichen der Auffassung, dass zwischen den beiden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, und stellte insbesondere fest, dass die Marken einander in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich seien und in visueller und begrifflicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit hätten. Die Beschwerdekammer schloss sich auch der Beurteilung der Widerspruchsabteilung an, dass die von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen identisch seien. Außerdem besitze der den beiden Marken gemeinsame Wortbestandteil „Credit“ für die von den Marken erfassten Dienstleistungen keine besondere Kennzeichnungskraft. Dieser Umstand könne jedoch die Annahme einer Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall nicht ausschließen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

14      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Sie wendet sich insbesondere gegen die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit durch die Beschwerdekammer.

15      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

16      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

17      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Die vorliegende Klage ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

21      Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen hat die Beschwerdekammer in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sie aus den Durchschnittsverbrauchern der Europäischen Union mit relativ hohem Aufmerksamkeitsgrad bestünden, da es sich bei den von den Marken erfassten Dienstleistungen um spezialisierte Dienstleistungen handele, die für ihre Nutzer erhebliche finanzielle Folgen haben könnten. Diese Beurteilung, die von der Klägerin im Übrigen nicht angegriffen wird, ist zu bestätigen.

 Zur Ähnlichkeit der Dienstleistungen

22      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 3 und 6 ergibt, erfassen im vorliegenden Fall die beiden Marken dieselben Dienstleistungen, nämlich „Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte und Immobilienwesen“. Dies entspricht auch den Feststellungen der Beschwerdekammer, die von der Klägerin im Übrigen nicht angegriffen werden. Demnach sind die von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen identisch.

 Zum Vergleich der Zeichen

24      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Die Klägerin macht im Wesentlichen gelten, dass aufgrund der geringen Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Credit“ für die von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen die Wortbestandteile „Fer“ und „f@ir“ zu vergleichen seien, die schriftbildlich und klanglich allenfalls geringe und begrifflich keine Ähnlichkeiten aufwiesen.

26      Insoweit ist zu beachten, dass nach der oben in Randnr. 24 angeführten Rechtsprechung die betreffenden Marken anhand ihres Gesamteindrucks zu vergleichen sind. So bedeutet eine etwaige schwache Kennzeichnungskraft eines Bestandteils einer zusammengesetzten Marke nicht, dass er nicht beim Markenvergleich berücksichtigt oder sogar als dominierendes Element angesehen werden kann, wenn er sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und seinem Gedächtnis einprägen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg. 2007, II‑5213, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall ist daher festzustellen, dass die betreffenden Marken, obwohl es sich um Bildmarken handelt, aus leicht stilisierten Wortbestandteilen gebildet sind: Die ältere Marke ist in einem einzigen Wort in Großbuchstaben geschrieben, während die angemeldete Marke aus zwei übereinander stehenden Wörtern in Kleinbuchstaben besteht. Daher sind die Wortbestandteile „f@ir Credit“ und „Fercredit“ miteinander zu vergleichen.

28      Was erstens den visuellen Vergleich anbelangt, war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass eine gewisse Ähnlichkeit der Zeichen gegeben sei. Zum einen enthielten beide Zeichen den für die maßgeblichen Verkehrskreise wahrnehmbaren Wortbestandteil „Credit“. Zum anderen wiesen die Anfangsbestandteile der Zeichen, nämlich „Fer“ und „f@ir“, eine gewisse Ähnlichkeit auf, da sie in gewöhnlicher Schrift geschrieben seien und dieselben Anfangs- und Endbuchstaben hätten.

29      Nach Ansicht der Klägerin lässt der Umstand, dass das ältere Zeichen drei Großbuchstaben in Kursivschrift und das angemeldete Zeichen drei Kleinbuchstaben und das Symbol @ in inverser Schriftweise enthalte, die Feststellung zu, dass die Unterschiede die Gemeinsamkeiten der Zeichen überwögen.

30      Sie trägt außerdem vor, dass die betreffenden Marken nur aufgrund ihrer grafischen Darstellung schutzfähig seien, da ihre Wortbestandteile für sich genommen für die betreffenden Dienstleistungen beschreibend seien. In grafischer Hinsicht unterschieden sich die Zeichen aber. Die Klägerin führt für diese Argumentation einen Bescheid des HABM an, in dem das Amt darauf hingewiesen habe, dass die von der Klägerin angemeldete Gemeinschaftswortmarke fair Credit wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig sei.

31      Wie oben in Randnr. 26 festgestellt, lässt die Klägerin den Grundsatz außer Acht, dass die Zeichen anhand ihres Gesamteindrucks zu vergleichen sind, also anhand ihrer Wort- und Bildbestandteile. Im vorliegenden Fall enthalten die beiden Bildzeichen, die ausschließlich aus Wortbestandteilen bestehen, beide den Bestandteil „Credit“. In den beiden Zeichen stimmen acht Buchstaben überein und der einzige nennenswerte Unterschied zwischen ihnen besteht darin, dass der Buchstabe „e“ des älteren Zeichens im angemeldeten Zeichen durch den Bestandteil „@i“ ersetzt ist. Das Symbol „@“ im angemeldeten Zeichen wird vom Verbraucher ohne Weiteres als Ersatz für den Buchstaben „a“ verstanden werden. Die Umkehrung der Farben dieses Symbols hat keine besondere Auswirkung, da es stets als der Buchstabe „a“ gelesen werden wird. Trotz des Bildcharakters beider Zeichen ist der für ihre Wortbestandteile jeweils gewählte Schrifttyp sehr gewöhnlich und lässt keine besonderen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen erkennen. Folglich ist mit der Beschwerdekammer eine gewisse Ähnlichkeit in visueller Hinsicht festzustellen.

32      Zweitens hat die Beschwerdekammer beim klanglichen Vergleich in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die Zeichen hochgradig ähnlich sind. Zum einen ist nämlich die Aussprache der Anfangsbestandteile „Fer“ und „f@ir“ in bestimmten Sprachen wie Englisch oder Französisch sehr ähnlich. Zum anderen ist den beiden Zeichen der Bestandteil „Credit“ gemeinsam und wird somit zwangsläufig gleich ausgesprochen werden.

33      Die Klägerin, die einen zumindest gewissen Grad an klanglicher Ähnlichkeit nicht bestreitet, ist der Ansicht, dass eine solche Ähnlichkeit dadurch neutralisiert werde, dass Verträge über die hier maßgeblichen Dienstleistungen ausschließlich schriftlich abgeschlossen würden. Für ihr Vorbringen führt die Klägerin das Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM (C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333, Randnr. 36), an, wonach der Grad der klanglichen Ähnlichkeit von geringerer Bedeutung sein könne, da die fraglichen Waren in einer Weise vermarktet würden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die sie kennzeichnende Marke beim Kauf gewöhnlich optisch wahrnähmen.

34      Dem ist nicht zu folgen. Zwar kann der klangliche Aspekt der Zeichenähnlichkeit wegen der Vermarktungsweise bestimmter Waren im Sinne des Urteils Il Ponte Finanziaria/HABM als weniger wichtig angesehen werden, doch trifft dies auf die im vorliegenden Fall fraglichen Dienstleistungen, die nicht frei am Markt erhältlich sind, nicht zu. Darüber hinaus ist der Umstand, dass Versicherungsverträge ausschließlich schriftlich abgeschlossen werden, im vorliegenden Fall unerheblich. Der Entschluss des Verbrauchers, eine solche Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, wird nämlich lange vor Vertragsabschluss gefasst. Daher ist es keineswegs ausgeschlossen, dass sich der Kunde oder auch der Erbringer der von den Marken erfassten Dienstleistungen mündlich auf diese Dienstleistungen bezieht.

35      Der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer hinsichtlich der klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen ist daher zuzustimmen.

36      Drittens hat die Beschwerdekammer zum begrifflichen Vergleich ausgeführt, dass die Zeichen ähnlich seien, da sie den Begriff „Credit“ teilten, der von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres erkannt und verstanden werde, insbesondere deshalb, weil dieser Begriff als solcher oder mit anderer Schreibweise in fast allen Sprachen der Union vorkomme.

37      Nach Ansicht der Klägerin, die nicht bestreitet, dass der Begriff „Credit“ in beiden Zeichen vorkommt, wird das ältere Zeichen „Fercredit“ als „crédit de fer“ (Kredit aus Eisen), also von den französischsprachigen Verbrauchern als ein besonders stabiler Kredit, verstanden werden. Die übrigen Verbraucher würden darin einen Phantasiebegriff erkennen. Der Begriff „fair“ habe im Englischen die Bedeutung „gerecht“. Somit wiesen die Zeichen keine begriffliche Ähnlichkeit auf.

38      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke zwar normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet, doch wird er ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die für ihn eine konkrete Bedeutung haben oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil RESPICUR, Randnr. 57, und Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2008, Sanofi-Aventis/HABM – GD Searle [ATURION], T‑146/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58). Im Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Krafft [VITAKRAFT] (T‑356/02, Slg. 2004, II‑3445, Randnr. 51), wurde entschieden, dass der maßgebliche Verbraucher ein Wortzeichen selbst dann zerlegen kann, wenn ihm nur einer seiner Bestandteile bekannt ist. So werden die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall den Begriff „Credit“, der den beiden Zeichen gemeinsam ist, wiedererkennen.

39      Was zum einen das ältere Zeichen anbelangt, ist der Beschwerdekammer darin zuzustimmen, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass es den maßgeblichen Verkehrskreisen gelingen wird, dem Wortbestandteil „Fercredit“ einen Sinn zu geben. Auch wenn der französischsprachige Verbraucher im älteren Zeichen die Worte „Fer“ und „crédit“ erkennen und dem zusammengesetzten Begriff somit eine Bedeutung geben wird, gilt dies nicht für den Rest der maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern der gesamten Union bestehen.

40      Was zum anderen das angemeldete Zeichen betrifft, ist es möglich, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auch außerhalb englischsprachiger Länder in der Lage ist, die Bedeutung des Begriffs „fair“ zu erfassen, der zum Basiswortschatz der englischen Sprache gehört, und so das angemeldete Zeichen als „gerechter Kredit“ zu verstehen, wie dies die Klägerin vorträgt.

41      Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen, denn sie enthalten beide den Bestandteil „Credit“, der zwangsläufig dieselbe Bedeutung hat, die in mehreren Sprachen leicht zu verstehen ist, weil es sich um einen Begriff aus dem Basiswortschatz der Wirtschaftssprache handelt. Demnach weisen die Zeichen eine gewisse Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht auf.

 Zur Verwechslungsgefahr

42      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

43      Wie oben festgestellt, sind im vorliegenden Fall die von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen identisch. Die Zeichen weisen eine gewisse Ähnlichkeit in visueller und begrifflicher Hinsicht und einen hohen Grad an klanglicher Ähnlichkeit auf (vgl. oben, Randnrn. 23, 31, 32 und 39). Daher ist festzustellen, dass zwischen den fraglichen Marken Verwechslungsgefahr besteht.

44      Die Klägerin macht jedoch geltend, dass im vorliegenden Fall insbesondere wegen der geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr vorliege.

45      Insoweit ist zu beachten, dass die Anerkennung einer schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht der Feststellung entgegensteht, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr besteht. Zwar ist die Unterscheidungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteil PAGESJAUNES.COM, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zwar in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung anerkannt, dass der Begriff „Credit“ für die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen nicht besonders kennzeichnungskräftig sei. Sie hat jedoch zutreffend darauf hinwiesen, dass sich die Ähnlichkeit der Zeichen nicht auf die Ähnlichkeit des gemeinsamen Bestandteils „Credit“ beschränke. Dem ist zuzustimmen, denn die Bestandteile „Fer“ und „f@ir“ weisen ebenfalls eine gewisse Ähnlichkeit auf.

47      Darüber hinaus ist in Bezug auf die ältere Marke festzustellen, dass nur einer ihrer Bestandteile geringe Kennzeichnungskraft hat, was noch nicht zwangsläufig bedeutet, dass der zusammengesetzte Begriff eine solche geringe Kennzeichnungskraft aufweist. Bei der angemeldeten Marke könnten die beiden Wortbestandteile „f@ir“ und „Credit“ als für die von ihr erfassten Dienstleistungen beschreibend angesehen werden. Jedoch kann Verwechslungsgefahr nach der oben in Randnr. 45 angeführten Rechtsprechung auch bei Marken festgestellt werden, die Bestandteile mit geringer Kennzeichnungskraft enthalten.

48      Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und damit die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

49      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

50      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die TeamBank AG Nürnberg trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. September 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.