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Beschluss des Gerichts vom 15. April 2024 – Japan Tobacco/EUIPO – Dunhill Tobacco of London (FLOW FILTER)

(Rechtssache T-20/23)1

(Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke FLOW FILTER – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Kein beschreibender Charakter – Keine Üblichkeit – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung [EU] 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Japan Tobacco, Inc. (Tokio, Japan) (vertreten durch Rechtsanwälte J. L. Gracia Albero und E. Cebollero González)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Dunhill Tobacco of London Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch Rechtsanwältinnen I. Fowler, I. Junkar und B. Worbes)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. Oktober 2022 (Sache R 1774/2021-5).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Japan Tobacco, Inc. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Dunhill Tobacco of London Ltd entstanden sind.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 83 vom 6.3.2023.