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Beschluss des Gerichts vom 17. April 2024 – UC/Rat

(Rechtssache T-6/23)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Aufnahme des Namens des Klägers auf die Liste der betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen – Offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: UC (vertreten durch Rechtsanwälte P. Bekaert und S. Bekaert)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch B. Driessen und M.-C. Cadilhac als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Nichtigerklärung zum einen des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2022/2398 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. 2022, L 316 I, S. 7) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2397 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. 2022, L 316 I, S. 1), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

UC trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 104 vom 20.3.2023.