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Urteil des Gerichts vom 4. Juni 2014 – Free/HABM – Conradi + Kaiser (FreeLounge)

(Rechtssache T-161/12)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FreeLounge – Ältere nationale Bildmarke free LA LIBERTÉ N’A PAS DE PRIX, ältere nationale Wortmarke FREE, Firma FREE und Domainname FREE.FR – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Abänderungsbefugnis)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Free SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y. Coursin)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Conradi + Kaiser GmbH (Kleinmaischeid, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Januar 2012 (Sache R 437/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Free SAS und der Conradi + Kaiser GmbH

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Januar 2012 (Sache R 437/2011-2) wird aufgehoben, soweit darin die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen der Online Publikationen von elektronischen Büchern und Zeitschriften sowie die Dienstleistungen der Publikationen von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet, der Klasse 41 als den von der älteren Bildmarke erfassten Dienstleistungen der Verbreitung von Informationen auf elektronischem Weg, insbesondere für weltweite Kommunikationsnetze des Typs Internet, der Klasse 38 nicht ähnlich eingestuft wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 194 vom 30.6.2012.