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Urteil des Gerichts vom 14. März 2014 – Schwenk Zement/Kommission

(Rechtssache T-306/11)1

(Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Auskunftsbeschluss – Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Schwenk Zement KG (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Raible)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer, R. Sauer und C. Hödlmayr im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 2367 endgültig der Kommission vom 30. März 2011 in einem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache 39520 – Zement und verwandte Produkte)

Tenor

Der Beschluss K(2011) 2367 endgültig der Kommission vom 30. März 2011 in einem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache 39520 – Zement und verwandte Produkte) wird in Bezug auf die elfte Fragengruppe des in seinem Anhang I enthaltenen Fragebogens für nichtig erklärt.

Die Schwenk Zement KG trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Schwenk Zement.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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1     ABl. C 238 vom 13.8.2011.