Language of document : ECLI:EU:T:2012:223

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

8. Mai 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke G – Ältere Gemeinschaftsbildmarke G+ – Relatives Eintragungshindernis –Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑101/11

Mizuno KK mit Sitz in Osaka (Japan), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab und H. R. Lauf,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch R. Manea, dann durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Golfino AG mit Sitz in Glinde (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Möller,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Dezember 2010 (Sache R 821/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Golfino AG und der Mizuno KK

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 23. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. Juli 2008 meldete die Klägerin, die Mizuno KK, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wird für folgende Waren in der Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beansprucht: „Schuhwaren, Turnschuhe, Sportschuhe, Freizeitschuhe“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde in Teil A des Blatts für Gemeinschaftsmarken Nr. 41/2008 vom 13. Oktober 2008 veröffentlicht.

5        Am 9. Januar 2009 erhob die Golfino AG nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Anmeldung.

6        Der Widerspruch war auf die nachstehend wiedergegebene ältere eingetragene Gemeinschaftsbildmarke Nr. 515 79 38 (im Folgenden: ältere Marke) gestützt, deren Anmeldetag der 9. Juni 2006 ist:

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7        Die ältere Marke ist für Waren der Klassen 18 und 25 sowie Dienstleistungen der Klasse 35 des Nizzaer Abkommens eingetragen, und zwar in Klasse 25 für die Waren

–        „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel“.

8        Als Widerspruchsgrund wurde Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

9        Mit Entscheidung vom 18. März 2010 stellte die Widerspruchsabteilung fest, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, und wies den Widerspruch zurück.

10      Am 11. Mai 2010 legte die Widersprechende gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

11      Mit Entscheidung vom 15. Dezember 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt, da ihrer Auffassung nach zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen für die Waren in der Klasse 25 des Nizzaer Abkommens Verwechslungsgefahr bestand.

12      In einem ersten Schritt stellte die Beschwerdekammer zum einen fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern im gesamten Gebiet der Europäischen Union bestünden, und zum anderen, dass die von der angemeldeten Marke und die von der älteren Marke erfassten Waren identisch seien.

13      In einem zweiten Schritt nahm die Beschwerdekammer einen Vergleich der in Rede stehenden Zeichen vor und stellte dabei insbesondere fest, dass diese in Bild und dem Sinn nach darin übereinstimmten, dass sie aus dem Buchstaben „G“ und dazu diagonal einem Kreuz bestünden. In klanglicher Hinsicht ging sie davon aus, dass der Buchstabe „G“ in beiden Zeichen erkannt und identisch ausgesprochen werde. Die Beschwerdekammer gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt hochgradig ähnlich seien.

14      In einem dritten Schritt prüfte die Beschwerdekammer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und gelangte zu dem Ergebnis, dass diese normal sei.

15      In einem vierten Schritt beurteilte die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bei den maßgeblichen Verkehrskreisen. In diesem Zusammenhang stellte sie insbesondere fest, dass die dominierenden Bestandteile in beiden Marken jeweils die Darstellung des Buchstabens „G“ und die eines diagonal angeordneten Kreuzes seien, das in der älteren Marke rechts oben in Form eines „+“ und in der angemeldeten Marke links unten in Form eines „x“ erscheine. Die Beschwerdekammer gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ausreichten, um für identische Waren eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

16      Mit Klageschrift, die am 23. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

18      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften geltend. Ihr Klagegrund gliedert sich in zwei Teile, mit denen sie eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und inzidenter eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

20      Zunächst ist in Bezug auf den zweiten Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem inzidenter eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, festzustellen, dass die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vorwirft, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als normal eingestuft zu haben, während die ältere Marke ihrer Ansicht nach nur über geringe Kennzeichnungskraft verfügt, so dass ihr Schutzumfang reduziert sei.

21      Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen der Prüfung eines vom Inhaber der älteren Marke nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erhobenen Widerspruchs die Kennzeichnungskraft dieser Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwar zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der dabei zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg. 2008, II‑3085, Randnr. 56, vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005 II‑949, Randnr 61, und vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg. 2007, II‑5213, Randnr. 70).

22      Im Übrigen hat das HABM – wie es zu Recht hervorhebt – im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens von der Gültigkeit einer älteren Marke auszugehen und kann insbesondere nicht prüfen, ob eine solche Marke die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 angeführten Kriterien erfüllt.

23      Demnach kann eine Rüge wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende, der zufolge die ältere Marke nur über geringe Kennzeichnungskraft verfüge, im Rahmen der Prüfung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des HABM, die auf einen auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erhobenen Widerspruch hin ergangen ist, keinen eigenen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung bilden. Eine solche Rüge ist vielmehr, da sie das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, im Rahmen der Kontrolle der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen, und zwar unter Einbeziehung aller für diese Beurteilung beachtlichen Gesichtspunkte.

24      Aus diesen Vorerwägungen ergibt sich, dass die Prüfung des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes voll und ganz zur Prüfung des ersten Teils dieses Klagegrundes gehört, die deshalb in erster Linie vorzunehmen ist.

 Zum einzigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

25      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass zum einen die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ähnlich seien und dass zum anderen Verwechslungsgefahr zwischen diesen Zeichen bestehe.

26      Das HABM bestreitet die Begründetheit dieses Klagegrundes.

27      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

28      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Außerdem ist zu beachten, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 26).

30      Der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund ist im Licht der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.

31      Im vorliegenden Fall bestreiten die Parteien nicht, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass zum einen die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren, nämlich diejenigen der Klasse 25, identisch seien und zum anderen die maßgeblichen Verkehrskreise aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern im gesamten Unionsgebiet bestünden. Da diese Feststellungen außerdem im Einklang mit der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung stehen, sind sie der Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Klage zugrunde zu legen.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

32      Was den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, wirft die Klägerin der Beschwerdekammer erstens vor, die angemeldete Marke für die Prüfung in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt zu haben, obwohl sie infolge ihrer einheitlichen und fantasievollen Form ein Gesamtkennzeichen sei. Zweitens sei die Beschwerdekammer in Bezug auf die ältere Marke nicht so vorgegangen und habe demnach nicht berücksichtigt, dass sich diese aus zwei voneinander verschiedenen Symbolen zusammensetze. Drittens habe die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt hochgradig ähnlich seien.

33      Das HABM bestreitet die Begründetheit dieser drei Argumente der Klägerin.

34      Das Gericht weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung zwei Marken einander ähnlich sind, wenn sie aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise identisch sind (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 30, bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofs vom 28. April 2004, Matratzen Concord/HABM, C‑3/03 P, Slg. 2004, I‑3657).

35      Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Schließlich darf sich die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Zeichen nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).

37      Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der vorstehend in den Randnrn. 34 bis 36 angeführten Rechtsprechung zum ersten Argument der Klägerin festzustellen, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken insbesondere auf einem Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen beruht, der unter Berücksichtigung der bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Merkmale aller Bestandteile dieser Zeichen vorzunehmen ist. Das erste Argument ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

38      Zum zweiten Argument der Klägerin ist zu konstatieren, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin die fraglichen Zeichen unter Befolgung der gleichen Prüfmethode verglichen hat. So hat sie in den Randnrn. 18 bis 25 der angefochtenen Entscheidung im Einklang mit der oben in Randnr. 35 angeführten Rechtsprechung eine Prüfung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Merkmale jedes der beiden einander gegenüberstehenden Zeichen vorgenommen und ist dann in Randnr. 26 ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zeichen insgesamt hochgradig ähnlich seien. Dieses Argument ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

39      Zum dritten Argument der Klägerin ist zunächst zu bemerken, dass die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, dass die fraglichen Zeichen mehrere Bestandteile hätten.

40      So ist hinsichtlich der älteren Marke zwischen den Parteien unstreitig, dass sie sich aus zwei verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt, nämlich einem großen Großbuchstaben „G“ in schwarzem Fettdruck auf weißem Hintergrund und einem kleinen Kreuz, das als „+“ schwarz und fettgedruckt auf weißem Hintergrund oben rechts des ersten Elements dargestellt ist.

41      Was die angemeldete Marke betrifft, ist festzustellen, dass sich ihr Bildzeichen aus drei mitaneinander verbundenen Bestandteilen zusammensetzt, nämlich in erster Linie einem großen Großbuchstaben „G“ in schwarzem Fettdruck auf weißem Hintergrund, ferner einem kleinen Pfeil in schwarzem Fettdruck auf weißem Hintergrund, der oben rechts dem ersten Bestandteil angefügt ist, und schließlich einem kleinen, schwarzen und fettgedruckten Kreuz auf weißem Hintergrund, das als „x“ dargestellt und unten links dem ersten Bestandteil angefügt ist. Da diese drei Bestandteile entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der angemeldeten Marke bildlich hervortreten, hat ihre Zusammenfügung nicht zur Folge, dass sie ein Bildzeichen mit nur einem einzigen Bestandteil bildeten.

42      Da somit jedes der beiden einander gegenüberstehenden Zeichen mehrere Bestandteile hat, die sich bildlich durch ihre Größe unterscheiden, bilden beide Zeichen jeweils eine zusammengesetzte Marke.

43      Weiter ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ein Vergleich der fraglichen Zeichen unter Berücksichtigung der oben in Randnr. 36 angeführten Rechtsprechung vorzunehmen.

44      Insoweit ist erstens zum bildlichen Vergleich der fraglichen Zeichen festzustellen, dass in jeder der in Rede stehenden Marken der Großbuchstabe „G“ bildlich unmittelbar ins Auge fällt und den Bestandteil bildet, den der Durchschnittsverbraucher in Erinnerung behält. Denn während zum einen das „+“ oben rechts in der älteren Marke und zum anderen der Pfeil oben rechts und das „x“ unten links in der angemeldeten Marke klein sind, ist der in beiden fraglichen Zeichen wiedergegebene Großbuchstabe „G“ groß und nimmt darin eine bildlich dominierende Stelle ein.

45      Diese Feststellung kann durch die grafische Ausgestaltung der fraglichen Zeichen nicht in Frage gestellt werden. Denn vor allem ist zu berücksichtigen, dass alle Bestandteile der Zeichen in schwarzen fettgedruckten Schriftzeichen auf weißem Hintergrund wiedergegeben sind und dass die grafischen Unterschiede in der Darstellung des Großbuchstabens „G“, nämlich nach Ansicht der Klägerin die elliptische Form der angemeldeten Marke und die halbmondartige Form der älteren Marke, nicht solcher Art sind, dass der Durchschnittsverbraucher nicht die Form dieses Buchstabens in Erinnerung behielte.

46      Weiter kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin das Vorhandensein eines dritten Bestandteils, nämlich eines Pfeils oben rechts des Buchstabens „G“, in der angemeldeten Marke, den es in der älteren Marke nicht gibt, nicht als ein Faktor angesehen werden, der eine bildliche Unterscheidung der beiden Marken ermöglichte.

47      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Bekleidungsbranche häufig ein und dieselbe Marke je nach der Art der mit ihr gekennzeichneten Waren verschiedene Gestaltungen aufweist. In dieser Branche ist es nämlich üblich, dass ein Modeunternehmen zur Unterscheidung seiner verschiedenen Produktlinien für Bekleidung Untermarken verwendet, d. h. von einer Hauptmarke abgeleitete Zeichen, die ein gemeinsames dominierendes Merkmal mit ihr teilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM – Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T‑117/03 bis T‑119/03 und T‑171/03, Slg. 2004, II‑3471, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Infolgedessen sind, da im vorliegenden Fall die betreffenden Waren identisch sind und die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrem dominierenden Bestandteil übereinstimmen, die Unterschiede in der Darstellung dieser Zeichen, die diesen Bestandteil ergänzen, bildlich vernachlässigbar und erlauben es daher nicht, die insgesamt hochgradige Ähnlichkeit der Zeichen in bildlicher Hinsicht auszuräumen.

49      Schließlich vermag an dieser Feststellung auch das Vorbringen der Klägerin nichts zu ändern, wonach zum einen der Durchschnittsverbraucher im Buchstaben „G“, da dieser sehr häufig verwendet werde, keinen kennzeichnungsfähigen Bestandteil der fraglichen Zeichen sehe und zum anderen die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt habe, dass der Verbraucher Kurzzeichen mit erhöhter Aufmerksamkeit begegne, so dass ihm die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen umso deutlicher vor Augen träten.

50      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in die Aufzählung der Beispiele von Zeichen, die eine Gemeinschaftsmarke darstellen können, in Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ausdrücklich die Zeichen, die aus einem Buchstaben bestehen, aufgenommen hat und dass die Art. 7 und 8 dieser Verordnung über die Eintragungshindernisse keine besonderen Regeln für Zeichen enthalten, die aus einem Buchstaben oder einer Buchstabenkombination bestehen und kein Wort bilden. Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen solchen Zeichen folgt daher zunächst grundsätzlich denselben Regeln wie bei Wortzeichen, die ein Wort, einen Namen oder einen Fantasiebegriff enthalten (Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2011, Emram/HABM – Guccio Gucci [G], T‑187/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Weiter kann ein Buchstabe als solcher einer Marke Kennzeichnungskraft verleihen. Demnach trägt die Klägerin zu Unrecht vor, dass der Buchstabe „G“ kein kennzeichnungskräftiger Bestandteil insbesondere in der angemeldeten Marke sei.

51      Zweitens macht die Klägerin zum klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen geltend, dass die angemeldete Marke im Gegensatz zur älteren Marke aus einem einheitlichen Fantasiezeichen bestehe, das nicht ausgesprochen werden könne.

52      Dieses Argument greift nicht durch. Denn zum einen ergibt sich aus den Feststellungen in den obigen Randnrn. 41 und 42, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass beide einander gegenüberstehende Zeichen mehrere Bestandteile haben, die jeweils eine zusammengesetzte Marke bilden. Zum anderen stimmen die fraglichen Zeichen, wie oben in Randnr. 45 ausgeführt, im Vorhandensein des gleichen dominierenden Bestandteils – nämlich des Großbuchstabens „G“ – miteinander überein, den der Verbraucher in Erinnerung behalten wird. Somit bezieht sich der Bestandteil, der die beiden Zeichen bildlich dominiert, in beiden fraglichen Marken auf denselben Buchstaben des lateinischen Alphabets, den, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, der Durchschnittsverbraucher, wenn er die Zeichen miteinander vergleicht, in gleicher Weise aussprechen wird.

53      Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die ältere Marke einen zusätzlichen klanglichen Bestandteil enthält, nämlich den durch das „+“ vermittelten, das bildlich unterschiedlich ist. Denn im Hinblick auf die oben in Randnr. 47 angeführte Rechtsprechung ist ein solcher Unterschied zwischen zwei einander gegenüberstehenden Zeichen, die in ihrem dominierenden Bestandteil übereinstimmen, bei der Beurteilung der Ähnlichkeit dieser Zeichen als vernachlässigbar anzusehen.

54      Drittens macht die Klägerin zum begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen geltend, dass ein solcher, da die angemeldete Marke aus Sicht der Verbraucher eine bedeutungslose Phantasiebezeichnung darstelle, nicht möglich sei. Im Übrigen besäßen Einzelbuchstaben keinen eigenständigen Begriffsinhalt, der einen Zeichenvergleich dem Sinn nach ermöglichen könnte.

55      Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin sich wiederum zu Unrecht auf den angeblichen Fantasiecharakter der angemeldeten Marke beruft, um einen begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen auszuschließen. Denn wie oben in Randnr. 45 ausgeführt worden ist, erkennt der Verbraucher, der mit der angemeldeten Marke konfrontiert wird, einen dominierenden Bestandteil und behält ihn in Erinnerung, nämlich den Großbuchstaben „G“, der mit dem dominierenden Bestandteil der älteren Marke übereinstimmt.

56      Weiter kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass Einzelbuchstaben des Alphabets über einen eigenständigen Begriffsinhalt verfügen können (Urteil des Gerichts vom 10. November 2011, Esprit International/HABM – Marc O’Polo International [Darstellung eines Buchstabens auf einer Hosentasche], T‑22/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Jedenfalls ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass – wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat – die fraglichen Zeichen nicht ausschließlich aus Buchstaben des Alphabets bestehen, sondern auch aus mehreren Bestandteilen.

58      Was die ältere Marke betrifft, so hat sie einen klaren Bedeutungsgehalt, da sie auf den Buchstaben „G“ des Alphabets und durch das „+“ auf den Gedanken einer Verstärkung verweist.

59      Was die angemeldete Marke betrifft, so hat sie einen ebenso klaren Bedeutungsgehalt, da auch sie auf den Buchstaben „G“ des Alphabets verweist. Was die beiden anderen Bestandteile angeht, die diesem Buchstaben angefügt sind, hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Verkehrskreise unter der Annahme, dass das dem Großbuchstaben „G“ angefügte Kreuz von ihnen entsprechend der diagonal perspektivischen Darstellung der angemeldeten Marke wahrgenommen werde, dieses ebenfalls als „+“ auffassten. Der Bedeutungsgehalt dieses Symbols sei demnach mit dem des Symbols, das in der älteren Marke enthalten sei, identisch.

60      Insoweit ist, ohne dass über die Begründetheit dieser Annahme der Beschwerdekammer zu befinden ist, daran zu erinnern, dass diese beiden anderen Bestandteile der angemeldeten Marke sowie das „+“ in der älteren Marke – wie bereits oben in Randnr. 48 festgestellt wurde – nur Variierungen in der Darstellung dieser Zeichen sind, da sie den dominierenden Bestandteil, den Großbuchstaben „G“, ergänzen.

61      Daher könnte ein solcher Bedeutungsgehalt, der zumindest im Fall des „+“ auf den Gedanken einer Verstärkung verwiese, trotz eines möglichen Bedeutungsgehalts der beiden anderen Bestandteile, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, die starke begriffliche Ähnlichkeit, die die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt prägt, nicht aufheben.

62      Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die fraglichen Zeichen selbst dann, wenn – wie die Klägerin vorträgt – ein Einzelbuchstabe keinen eigenen Bedeutungsgehalt haben sollte, einander angesichts der in den Randnrn. 48 und 52 gezogenen Schlussfolgerungen sehr ähnlich blieben.

63      Schließlich hat die Klägerin zu Unrecht eingewandt, dass die Streithelferin eine Golfartikelherstellerin sei, so dass der Buchstabe „G“, der in der älteren Marke vorkomme, schlichtweg als Anfangsbuchstabe von „Golf“ verstanden werde.

64      Nach ständiger Rechtsprechung kann das HABM im Widerspruchsverfahren nur das Verzeichnis der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen berücksichtigen, wie es sich aus dem Anmeldungsantrag für die betreffende Marke – vorbehaltlich eventueller Änderungen dieses Antrags – ergibt. Wie der Anmelder die Marke zu benutzen beabsichtigt, wenn sie eingetragen wird, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Gillette/HABM – Wilkinson Sword [RIGHT GUARD XTREME sport], T‑286/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33, und vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM − Propamsa [PAM PLUVIAL], T‑364/05, Slg. 2007, II‑757, Randnr. 89).

65      Im vorliegenden Fall enthält das Verzeichnis der durch die ältere Marke bezeichneten Waren (vgl. oben, Randnr. 7) aber keinerlei Hinweis auf Golfartikel. Demnach ist der von der Klägerin vorgetragene Einwand als unbeachtlich zu verwerfen.

66      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht entschieden hat, dass die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt hochgradig ähnlich sind. Das dritte Argument der Klägerin ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

67      Drittens hat die Beschwerdekammer im Einklang mit der oben in Randnr. 36 angeführten Rechtsprechung, wie sich aus Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung ergibt, zum Zweck des Zeichenvergleichs die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit geprüft.

68      Aus den vorstehenden Erwägungen zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen geht hervor, dass kein Argument der Klägerin begründet ist und die Beschwerdekammer demnach zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese Zeichen insgesamt bildlich, klanglich und begrifflich hochgradig ähnlich sind.

 Zur Gefahr einer Verwechslung der fraglichen Marken

69      In Bezug auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass erstens die Kennzeichnungskraft der älteren Marke normal sei, zweitens der Buchstabe „G“ in der angemeldeten Marke dominierend sei und drittens Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten und der älteren Marke bestehe.

70      Das HABM hält diese drei Argumente für unbegründet.

71      Nach ständiger Rechtsprechung impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

72      Im vorliegenden Fall ist zunächst zu bemerken, dass die Beschwerdekammer – wie aus Randnrn. 30 bis 35 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht – die einander gegenüberstehenden Zeichen gemäß der oben in Randnr. 35 angeführten Rechtsprechung jeweils als Ganzes zugrunde legte, um die Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke zu prüfen.

73      Zunächst ist zum ersten Argument der Klägerin festzustellen, dass sie im Wesentlichen die fraglichen Marken vergleicht und die Verwechslungsgefahr zwischen ihnen beurteilt, indem sie sich auf die vermeintliche Fantasielosigkeit der älteren Marke im Vergleich zur angemeldeten Marke konzentriert, infolge deren die ältere Marke nicht so kennzeichnungskräftig sei wie die angemeldete. Wie oben in Randnr. 21 ausgeführt, stellt aber zum einen die Unterscheidungskraft der älteren Marke, auch wenn sie bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Zum anderen kann sich die fehlende Unterscheidungskraft nach ständiger Rechtsprechung nicht bereits daraus ergeben, dass kein Fantasieüberschuss oder kein Minimum an Fantasieüberschuss vorliegt. Einer Gemeinschaftsmarke liegt nämlich nicht notwendig ein schöpferischer Akt zugrunde, und sie beruht auch nicht auf einem Element der Originalität oder der Fantasie, sondern auf der Fähigkeit, die Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt von den gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzugrenzen, die die Wettbewerber anbieten (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Taurus-Film/HABM [Cine Action], T‑135/99, Slg. 2011, II‑379, Randnr. 31, und vom 5. April 2001, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], T‑87/00, Slg. 2001, II‑1259, Randnrn. 39 und 40).

74      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer indessen im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen zu den bildlichen, klanglichen und begrifflichen Merkmalen der älteren Marke keinen Fehler begangen, indem sie in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die beiden Elemente dieser Marke übliche Schriftzeichen seien, dass ihre Kombination im Hinblick auf die erfassten Waren keinerlei Bedeutung habe und dass die Kennzeichnungskraft dieser Marke daher als normal einzustufen sei. Folglich ist das erste Argument als unbegründet zurückzuweisen.

75      Zum zweiten Argument der Klägerin genügt ein Hinweis auf die oben durchgeführte Prüfung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Merkmale der angemeldeten Marke, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass der Buchstabe „G“ einen dominierenden Stellenwert sowohl in der angemeldeten als auch in der älteren Marke besitzt. Das zweite Argument ist daher als nicht stichhaltig zu verwerfen.

76      Zum dritten Argument der Klägerin ist im Hinblick auf die oben in Randnr. 21 angeführte Rechtsprechung zu bemerken, dass angesichts der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Identität der betreffenden Waren und des Umstands, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt hochgradig ähnlich sind, die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass für den Durchschnittsverbraucher zwischen den streitigen Marken insgesamt Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht. Das dritte Argument ist daher als unbegründet zu verwerfen.

77      Im Übrigen kann sich die Klägerin nicht auf frühere Entscheidungen des HABM berufen. Denn die Entscheidungen der Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 sind gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 47, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 48).

78      Daher ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

79      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Mizuno KK trägt die Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Mai 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.